Schlagwort-Archiv: RSS

BDC kritisiert Halbierung der Hygienezuschläge durch Private Krankenversicherung

Berlin, den 29.9.2020 – Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) kritisiert die Entscheidung der Privaten Krankenversicherung ab dem 1. Oktober 2020 nur noch die Hälfte der bisherigen Hygienezuschläge für Privatpatienten zu bezahlen.

„Wir werden sicherlich nicht die Hälfte an Desinfektionsmittel und Schutzkleidung anwenden, ohne unsere Patienten zu gefährden“, erklärt Dr. med. Jörg-A. Rüggeberg, Vizepräsident des BDC. Die gesetzlichen Krankenkassen wurden zu Beginn der Pandemie durch den Gesetzgeber verpflichtet, anhand eines umfangreichen Rettungsschirms, die Kliniken und Arztpraxen vor den finanziellen Folgen der Pandemie abzusichern. „Dagegen mussten die privaten Versicherer erst mühsam überzeugt werden, dass auch sie eine solidarische Verpflichtung zu Sicherung der Krankenversorgung haben. Jetzt sind die dafür vorgesehenen Mittel ohne stichhaltige Begründung halbiert worden, obwohl die tatsächlichen Kosten unverändert geblieben sind. Kliniken und Arztpraxen sind damit diejenigen, die den Schutz der Patienten auf eigene Kosten übernehmen“, so Dr. Jörg-A. Rüggeberg. „Es zeigt sich, dass in einer Krise einige solidarisch agieren, andere eher nicht. Selbstverständlich wird auch weiter der Hygieneschutz unserer Patienten oberste Priorität haben, wir hätten uns allerdings gewünscht, dass diese Auffassung von allen Beteiligten uneingeschränkt geteilt wird.“

Hygiene-Tipp: Die Rolle von Tröpfchen und Aerosolen

Während der Covid-19-Pandemie wurde immer wieder über die Frage diskutiert, ob das SARS-CoV-2-Virus primär über Tröpfchen übertragen wird oder auch in erheblichem Umfang über Aerosole.

Tröpfchen sind relativ groß (> 5 µm), so dass sie schnell zu Boden sinken und nicht mehr eingeatmet werden können. Aerosole dagegen sind relativ klein (0,3 bis 5 µm) und können durch die Wind- und Luftbewegungen über Stunden und große Entfernungen in der Luft gehalten werden. Tröpfchen größer als 8 µm verschwinden innerhalb von 20 Minuten aus der Luft, größer als 4 µm innerhalb von 90 Minuten. Aerosole können bis 30 Stunden in der Luft bleiben (Duguid 1946).

Tröpfchen enthalten dagegen deutlich mehr Viren als Aerosole, so dass die notwendige Infektionsdosis viel schneller erreicht wird. Anschaulich ist folgende Berechnung über die in Partikeln entsprechender Größe transportierte Flüssigkeitsmenge:

Partikelgröße

0,3 µm

0,5 µm

1,0 µm

5,0 µm

10 µm

Volumen

0,014 µ3

0,065 µ3

0.52 µ3

65,5 µ3

523,6 µ3

Aerosole können bis in die Alveolen der Lunge vordringen und umgekehrt auch aus diesen abgehustet werden. Tröpfchen werden beim Einatmen im oberen Respirationstrakt abgelagert und von dort auch wieder abgegeben (Schulze-Röbbecke et al. 2020, Leung et al 2020, Bourouiba 2020, Tellier et al 2019).

Allerdings können sich Tröpfchen bei geringer Luftfeuchtigkeit in Aerosole umwandeln: Wenn Tröpfchen durch die Luft fliegen, verlieren sie Wasser und werden dadurch kleiner, zu so genannten Tröpfchenkernen, die die Größe von Aerosolen haben. Dabei nehmen beispielsweise Tröpfchen von 12-21 µm auf Größen von 4 µm ab (Stadnytsky et al. 2020).

Bei diesen Austrocknungsvorgängen können die in den Tröpfchen enthaltenen Bakterien und Viren allerdings inaktiviert werden, so dass der Übergang in Tröpfchenkerne nicht unbedingt eine weitere Infektiosität bedeuten muss.

Seit Jahrzehnten differenziert die Infektionsepidemiologie Infektionskrankheiten, die eher durch Tröpfchen oder eher durch Aerosole übertragen werden. Masern und Windpocken werden nicht nur durch Tröpfchen, sondern bekanntermaßen über größere Entfernungen aerogen übertragen. Scharlach, Mumps, Pertussis und Influenza gelten dagegen als ausgesprochene Tröpfchen-Infektionen.

Fazit für die Praxis

  1. Das gegenwärtig im Rahmen der Covid-19- Pandemie geltende Abstandsgebot von 1,5 m (Deutschland, Australien) schützt nur vor Tröpfcheninfektionen. In Frankreich, Singapur, Italien und China genügen hierfür 1,0 m. In den USA, UK, Kanada, Spanien und Neuseeland werden dagegen 2 m gefordert (Bourouiba 2020, EMG-SAGE 2020). Ebenso schützt eine textile Mund-Nasenbedeckung oder ein medizinischer (chirurgischer) Mund- Nasenschutz eher vor Tröpfchen. Beides scheint sich bewährt zu haben.
  2. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 durch Aerosole ist dagegen über größere Entfernungen möglich. Wegen der viel geringeren Erregermenge im Aerosol und der zusätzlichen Inaktivierung durch Austrocknung ist jedoch ein längerer Kontakt mit dem Aerosol in geschlossenen Räumen ohne ausreichende Raumlüftung erforderlich. Eine niedrige Temperatur und hohe Luftfeuchtigkeit verhindert die Austrocknung der Aerosoltröpfchen und hält diese länger infektiös. Ein zuverlässiger Schutz vor Aerosolen ist eher durch FFP (NIOSH)- Masken möglich. Entscheidend ist dabei der Dichtsitz – vor allem vorgeformte FFP-Masken können bei schmalen Gesichtern einen großen Abstand zur Wange haben.
  3. Bei im Rahmen von medizinischen Prozeduren (z. B. Intubation, NIV, Bronchoskopie, mikroinvasive Chirurgie) entstehenden potentiell SARS-CoV-2-haltigen Flüssigkeiten ist das Verhältnis Tröpfchen/Aerosole bisher nur unzureichend geklärt.

Literatur

  • Bourouiba, L: Turbulent gas clouds and respiratory pathogen emissions potential implications for reducing transmission of Covid-19. JAMA 2020, 323, 1837-1838
  • Duguid, J.P.: The size and the duration of air-carriage of respiratory droplets and droplet-nuclei. J Hyg (London) 1946, 44, 471-479
  • EMG-SAGE 4th June 2020. Transmission of SARS-CoV-2 and mitigating measures
  • Leung, N.H.L. et al: Respiratory virus shedding in exhaled breath and efficacy of face masks. Nature Medicine 2020
  • Schulze-Röbbecke, R. et al: Welche Schutzmaske schützt vor COVID-19? Was ist evidenzbasiert? Krankenhaushygiene up2date 2020, 15, 123-131
  • Stadnytsky, V. et al: The airborne lifetime of small speech droplets and their potential importance in SARS-CoV-2 transmission. PNAS 2020, 117, 11875-11877
  • Tellier, R. et al: Recognition of aerosol transmission of infectious agents: a commentary. BMC Infect Dis 2019, 19, 101

Der Hygiene-Tipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.

Popp W, Jatzwauk L, Schmithausen R, Kohnen W: Hygiene-Tipp: Tröpfchen und Aerosole-(k)ein Widerspruch bei der Übertragung von COVID-19? Passion Chirurgie. 2020 September; 10(9): Artikel 04_05.

Mehr Bundeskompetenz im Gesundheitssektor erforderlich

Krankenhauszukunftsgesetz setzt richtige Investitionsschwerpunkte.  Eine Neuordnung der Versorgungsstrukturen steht dagegen noch aus.

Berlin, 24. September 2020 – Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) befürwortet die mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) implementierten Investitionshilfen des Bundes und der Länder für eine moderne Ausstattung der Kliniken. „Mit der Digitalisierung und der Modernisierung von Notfallstrukturen werden zwei Kernthemen angegangen, deren hohe Bedeutung auch in der Pandemie erneut deutlich geworden ist“, so Dr. Friederike Burgdorf, Geschäftsführerin des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen.

Dem Bund sollten bei einer Kofinanzierung perspektivisch auch Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden, denn „die eigentliche Neuordnung der Versorgungsstrukturen mit einer Konsolidierung von Krankenhausstrukturen auf der einen Seite und der Schaffung sektorenübergreifender Strukturen andererseits steht weiterhin aus“, so Burgdorf. Letzteres scheiterte bisher regelmäßig an der föderal bestimmten Planung.

Der BDC spricht sich zudem gegen die Einführung eines zweiprozentigen Abschlages für Kliniken aus, die keine ausreichenden digitalen Dienste anbieten. Der Verband hält Sanktionen dieser Art in seinen Auswirkungen auch im stationären Bereich für kontraproduktiv.

PASSION CHIRURGIE im September: Orthopädie/Unfallchirurgie

Reichen Forderungen nach Maßnahmen an die politischen Entscheidungsträger, um dem immensen Nachwuchsmangel in der Medizin entgegenzuwirken? Oder gibt es bereits jetzt Möglichkeiten für jeden Einzelnen zur Mitbestimmung der Rahmenbedingungen im Gesundheitssystem? BDC-Nachwuchsbeauftragter Dr. Braun und BDC-Vizepräident Dr. Rüggeberg fassen in ihrem Appell ab S. 24 Lösungsmöglichkeiten zusammen.

Nutzen Sie in dieser Ausgabe auch wieder unseren Service der kostenlosen, zertifizierten Fortbildung zum Fokusthema Orthopädie und Unfallchirurgie. Durch Ablegen einer zugehörigen Leistungskontrolle zum CME-Artikel in unserer BDC|Mobile-App oder im BDC-Fortbildungsportal können Sie 2 CME-Punkte erhalten.

September-Ausgabe PASSION CHIRURGIE
Alle Ausgaben PASSION CHIRURGIE

Kostenfreier Livestream mit Livechat: Rechtliche Folgen von Covid 19

Liebe Mitglieder, liebe Kollegen,

wir dürfen Sie über die kommenden Sendungen des Covid-19 Update, bei dem der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) Kooperationspartner ist, informieren und Sie herzlich zum Livestream mit Livechat einladen:

21. September 18:00 bis 19:30 Uhr mit dem Fokusthema
COVID-19: Rechtliche Folgen
Hier gelangen Sie direkt zum Beitrag.

Im Nachgang stehen die Sendungen als Video-on-Demand jederzeit auf der Plattform zur Verfügung.

Die Sendung ist kostenfrei für Ärzte und Ärztinnen!

  • Kolleginnen und Kollegen aus Deutschland: Bitte registrieren Sie sich als Arzt oder Angehöriger der Fachkreise auf der Online-Plattform streamed-up.com mit ihrer EFN-Nummer oder einem gleichwertigen Nachweis.
  • Kolleginnen und Kollegen aus Österreich / Schweiz: Bitte registrieren Sie sich als Arzt oder Angehöriger der Fachkreise auf der Online-Plattform streamed-up.com mit ihrer Visitenkarte, Approbation oder einem gleichwertigen Nachweis.
  1. Kostenfrei auf streamed-up.com mit Ihrer EFN oder vergleichbarem Nachweis registrieren
  2. Kategorie »Covid-19« auswählen
  3. Gewünschten Beitrag als Livestream verfolgen oder als »Video-on-Demand« ansehen

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Durch Hospitation die Nische finden, die einen glücklich macht

BDC-Nachwuchsbeauftragter Dr. Benedikt Braun im Gespräch auf arzt & karriere, dem Karriereportal für Mediziner über die Gründe, warum eine fachärztliche Weiterbildung zum/zur ChirurgIn eine hervorragende Option ist, Tipps für Nachwuchsmediziner die geeignete Weiterbildungsstelle zu finden und warum das Work-Life-Balance-Argument nicht greift.

Gründe für eine Weiterbildung im Fach Chirurgie. Die Chirurgie bietet die große Chance – wie kaum ein anderes Fach, eine Nische zu finden, die Mediziner auf lange Sicht erfüllt und glücklich macht. Das stärkste Argument den Chirurgenberuf zu ergreifen, ist der unmittelbare Charakter des Fachs. Oftmals handelt es sich um eindeutige, akut aufgetretene Erkrankungen oder Verletzungen, die eine möglichst schnelle Lösung für den Patienten erfordern. Auch der OP ist ein starkes Argument für das Fach – sicherlich eine Arbeitsumgebung wie keine andere. Die Arbeit erfordert eine gute Vorbereitung, Teamarbeit und höchste Konzentration und Präzision, und das für eine Vielzahl von Operationen mit ganz unterschiedlichen Herausforderungen. Wem das nicht liegt, der hat in der Chirurgie die Möglichkeit, mit Elektiveingriffen und gut organisierten Sprechstunden einen weitestgehend geregelten Tag ohne große Überraschungen zu gestalten.

Konkrete Tipps zur fachärztlichen Weiterbildung. Eine Hospitation ist die ideale Gelegenheit, den künftigen Arbeitsplatz kennenzulernen. Ein erster Eindruck vom Haus und direkte Einblicke in die Arbeitsumgebung helfen, wichtige Fragen zu klären:

  • Wie ist die Stimmung im Team?
  • Sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufrieden?
  • Kann der OP-Katalog für die Facharztausbildung fristgerecht absolviert werden?
  • Wie sind die Arbeitszeiten und Überstundenregeln?
  • Gibt es Möglichkeiten, einen eigenen klinischen Schwerpunkt zu verfolgen?
  • Wie sieht es mit der Forschung aus, etwa in Bezug auf Finanzierung und Arbeitsgruppen?

Das sind wesentliche Fragen, die angehende Mediziner auf ihre eigenen Bedürfnisse zuschneiden sollten. Ein kleiner Tipp noch für alle Hospitanten: Wer wirklich wissen will, wie es mit der operativen Weiterbildung aussieht, der sollte sich einfach mal im OP-Plan die Mitarbeiter-Einteilungen der letzten Wochen zeigen lassen. Das beantwortet oft schon viele Fragen.

Work-Life-Balance “nur“ ein Schlagwort. Der Begriff Work-Life Balance suggeriert, dass Arbeit und Leben streng voneinander getrennt sind. Viele gehen – meistens – sehr gerne zur Arbeit und haben große Freude daran, ihren Beruf auszuüben. Die Arbeit als Chirurg ist also nicht diametral dem eigenen Leben gegenübergestellt, wie es der Begriff der Balance nahelegt, sondern ein ganz wesentlicher Teil des Medizinerlebens. Inwieweit die Rahmenbedingungen zu jedem einzelnen Chirurgen passen, hängt sicherlich vom Anspruch ab und ist immer auch mit einer gewissen Prise Realismus zu beurteilen. Angehende Mediziner, die gerne bei langen und aufwendigen Operationen mitwirken und diese irgendwann eigenverantwortlich durchführen wollen, können nicht erwarten, jeden Tag zur selben Uhrzeit zu Hause zu sein. Anders herum besteht immer auch die Möglichkeit, innerhalb des Fachbereichs eine Weiterbildung und Spezialisierung zu finden, die eine deutlich höhere Planbarkeit erlaubt.

Hier geht’s zum vollständigen Interview: https://arztundkarriere.com/weiterbildung/chirurgie-weiterbildung/

HERNIE kontakt – das neue vierte Modul der Hernienschule in kontaktbeschränkten Zeiten

Premiere des Moduls Hernie kontakt als digitale Veranstaltung

Die Hernienschule ist ein Gemeinschaftsprojekt der Deutschen Herniengesellschaft und des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC). Die Schule begann im Jahr 2011 mit Hernie kompakt in Berlin und ist inzwischen über die Grenzen Deutschlands auch im Ausland etabliert worden.

Neben den erfolgreichen Modulen Hernie kompakt, dem Basismodul, Hernie konkret und Hernie komplex wurde die Hernienschule in Deutschland nunmehr um ein weiteres Modul erweitert. Der Auslöser für die Initiierung des neuen Moduls HERNIE kontakt war die Corona-Krise, die dazu führte, dass nahezu alle chirurgischen Kongressveranstaltungen verschoben oder abgesagt wurden. Die vier Organisatoren entwickelten dieses Webinar jedoch nicht nur für kontaktbeschränkte Zeiten. Auch in Zukunft sollen die an Thema Hernien interessierten Chirurgen aller Weiterbildungsstufen mit diesem Modul vor allem mit aktuellen und brisanten Themen erreicht werden.

Die Premiere des neuen Moduls HERNIE kontakt in Form eines Webinars fand nach kurzer Vorbereitung am Mittwoch, den 10.06.2020 von 17:00 bis 19:00 Uhr erstmals statt. Dabei wurden von den Initiatoren zwei brandaktuelle Themen ausgewählt: Hernienchirurgie in Zeiten von Corona und die prä-, intra- und postoperative Schmerztherapie.

Trotz der Kürze der Vorbereitung haben sich für die kostenfreie Premiere beachtliche 425 Chirur­gen nicht nur aus Deutschland angemeldet. Am Ende waren während der Veranstaltung zeitweise über 300 Teilnehmer gleichzeitig online. Die Teilnehmer hatten zusätzlich die Möglichkeit Fragen in einem Chat zu stellen, die von den Moderatoren aufgegriffen und von den Referenten sofort beantwortet wurden. Insgesamt wurde dieser Chat sehr gut genutzt und es gab genügend Raum für eine offene Diskussion. Die Veranstaltung wurde zusätzlich durch die Ärztekammer Nordrhein mit insgesamt 3 Fortbildungspunkten zertifiziert. Die Erreichung der vollen Punktzahl inkludiert eine zusätzliche Lernerfolgskontrolle für jeden Teilnehmer.

Das Feedback der Teilnehmer nach der Veranstaltung war überaus positiv und ermutigt die vier Organisatoren aus Köln, Hamburg und Berlin, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Es ist geplant, pro Jahr zwei HERNIE kontakt-Veranstaltungen zu etablieren. Die Veranstaltung mit allen Vorträgen werden jeweils zusätzlich online aufgezeichnet und können somit jederzeit im Internet über Vimeo nochmals angesehen werden.

Tab. 1: Übersicht des Moduls

Programm der 1.HERNIE kontakt – Veranstaltung am 10.06.2020:

Modul I: Brandaktuelles – Hernienchirurgie in Zeiten von Corona

Moderation: Wolfgang Reinpold / Bernd Stechemesser

  • Was ist in welchem Setting möglich? Klinik mit unterschiedlichen Corona Abstufungen vs. Praxis (Wolfgang Reinpold – Hamburg)
  • Was ist ein elektiver, was ist ein Notfalleingriff? (Bernd Stechemesser – Köln)
  • Laparoskopische Hernienoperationen in Corona-Zeiten: ja oder nein? (Henning Niebuhr – Hamburg)

Modul II: prä-, intra- und postoperative Schmerztherapie

Moderation: Ralph Lorenz / Henning Niebuhr

  • Anästhesie bei Hernienoperationen: ITN/LaMa/Spinale/Schmerzkatheter (Jörg Karst – Berlin)
  • Prä-, intra- und postoperative Schmerztherapie mit Lokalanästhetika (Ralph Lorenz – Berlin)
  • Schmerzmanagement und Schmerzschemata (Guido Baschleben – Leipzig)

Gerne vormerken: Die nächste HERNIE kontakt – Veranstaltung ist für Oktober/ November 2020 geplant.

Bitte beachten Sie auch die gesamte Modulreihe Hernienschule der BDC|Akademie mit der Deutschen Herniengesellschaft (DHG), die unter anderem das Hospitationsmodul HERNIE kontakt anbietet. Die nächsten Termine finden Sie unter: https://www.bdc.de/bdcakademie/hernienschule/hernie-konkret/

Abb. 1: o. l. Bernd Stechemesser, o. r. Henning Niebuhr, u. l. Wolfgang Reinpold, u. r. Ralph Lorenz

Lorenz R, Stechemesser B, Niebuhr H, Reinpold W: Hernie kontakt. Passion Chirurgie. 2020 10(7/8): Artikel 04_00a.

Zweitmeinung vor elektiver Schulterarthroskopie

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§27b SGB V) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren [1] auf die elektive Schulterarthroskopie ausgeweitet.

In der Versorgungsrealität wird das Recht auf die Einholung einer Zweitmeinung schon immer und in den letzten Jahren zunehmend von Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen. Nicht immer legen sie dabei den Anlass für einen weiteren Arztbesuch offen. Oft wird dieser erst deutlich, wenn nach früheren Untersuchungen und Befunden gefragt wird. Gefühlt nimmt diese extensive Inanspruchnahme gerade fachärztlicher Leistungen permanent zu, ohne dass darüber verlässliche Zahlen vorliegen. Der unbeschränkte Einsatz der Versichertenkarte könnte nur durch die Krankenkassen kontrolliert und reguliert werden, was jedoch offensichtlich nicht erfolgt. Andererseits propagieren einzelne Krankenkassen über die gesetzlich festgelegten Indikationen hinaus weitere eigene Zweitmeinungsverfahren, z. B. vor Wirbelsäulen-Operationen.

Neu in der G-BA-Richtlinie ist die gesetzliche Verankerung des Rechts auf die Einholung einer Zweitmeinung jetzt auch vor geplanten Schulter-Arthroskopien. So sehr dies aus Patientensicht nachvollziehbar ist, so sehr wird berechtigter Weise von der Fachärzteschaft kritisiert, dass damit auch der Generalverdacht einer nicht sachgerechten Indikationsstellung für diese Operation verbunden ist.

Auswirkungen auf den indikationsstellenden Facharzt („Erstmeiner“)

Die Richtlinie des G-BA schreibt verbindlich vor, dass der indikationsstellende Arzt die Patientinnen und Patienten auf ihr gesetzliches Recht auf die Einholung einer Zweitmeinung hinweisen muss. Darüber hinaus soll auf das entsprechende Merkblatt des G-BA [2] verwiesen werden. Der BDC empfiehlt dringend, die erfolgte Information schriftlich zu dokumentieren, z. B. als Ergänzung in der schriftlichen Operationseinwilligung.

Zu beachten ist die Frist von mindestens 10 Tagen vor der Operation, die eine entsprechende Bedenkzeit und eine Frist zur Suche eines Zweitmeiners einräumen soll. Der Anspruch auf Zweitmeinung umfasst sämtliche arthroskopischen Operationen an der Schulter, auch Rupturen der Rotatorenmanschette.

Sofern von Patientenseite eine Zweitmeinung gewünscht wird, ist der Erstmeiner verpflichtet, die relevanten medizinischen Unterlagen zusammenzustellen und auszuhändigen. Dafür kann er eine Aufwandspauschale nach EBM 01645 (75 Punkte, z. Zt. 8,24 €) abrechnen. Der Erstmeiner braucht keine potenziell geeigneten Zweitmeiner zu benennen, kann aber die Patientinnen und Patienten auf die Internet-Quellen hinweisen. Der im G-BA Merkblatt aufgeführte Link auf die KBV-Homepage führt zurzeit für die Schulter-ASK noch ins Leere (Stand 16.06.2020): https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php

Dagegen findet man zum Beispiel über die Homepage der KV Niedersachsen den Verweis auf insgesamt 9 zugelassene Zweitmeiner in Niedersachsen (Stand: 16.06.2020): https://www.kvn.de/internet_media/Patienten/Arztsuche/Zweitmeinungsverfahren_+Schulterarthroskopien-p-23562.pdf

Auswirkungen auf den „Zweitmeiner“

Die Zulassung als „Zweitmeiner“ muss bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden. Sofern keine Vertragsarzt-Zulassung oder Ermächtigung vorliegt, wird der Zweitmeiner ausdrücklich nur für diese Leistung für vertragsärztliche Leistungen ermächtigt. Voraussetzung ist eine Facharztqualifikation in Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt/Teilgebiet Unfallchirurgie oder Physikalische Medizin und Rehabilitation. Darüber hinaus werden mindestens 5 Jahre Erfahrung in der unmittelbaren Patientenversorgung im Fachgebiet und „Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung“ vorausgesetzt. Beurteilungskriterien dafür sind entweder die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung (!) oder eine Weiterbildungsbefugnis oder eine akademische Lehrbefugnis. Eigene praktische Erfahrungen mit der zu beurteilenden Operationsmethode werden nicht explizit gefordert.

Die Beurteilung der Op.-Indikation soll gemäß der G-BA Richtlinie in der Regel lediglich auf der Grundlage einer Anamneseerhebung und auf der Durchsicht der beim Erstmeiner erhobenen und zur Verfügung gestellten Befunde erfolgen. Es erscheint weltfremd, dass dabei keine körperliche Schulteruntersuchung durchgeführt wird. Gemäß der Richtlinie ist ein persönliches Beratungsgespräch erforderlich. Telefonische Beratungen oder Internet-basierte Verfahren sind nicht vorgesehen. Somit findet regelmäßig ein persönlicher Kontakt beim Zweitmeiner statt und dieser dürfte kaum auf die Gelegenheit verzichten, zur Beurteilung eine eigene orientierende Schulteruntersuchung durchzuführen.

Für die genannten Leistungen kann der zugelassene Zweitmeiner lediglich die Grundpauschale seines Fachgebietes abrechnen. (Für das Kapitel 18 des EBM also zwischen 20,00 € und 24,39 €). Diese wird extrabudgetär vergütet, wobei sich dieser „Vorteil“ durch die Regelungen des TSVG relativiert, weil es sich stets um „Neupatienten“ handeln dürfte, die ohnehin extrabudgetär vergütet werden. Weitere technische Untersuchungen sind möglich und auch abzurechnen, sofern nach Einschätzung des Zweitmeiners die überlassenen Unterlagen nicht ausreichen. Eine wesentliche Grundlage der Beurteilung dürfte dabei einem technisch einwandfreien MRT zukommen, für besondere Fragestellungen auch als Arthro-MRT, z. B. bei Läsionen am Labrum glenoidale.

Die Leistung des Zweitmeiners soll gemäß der Richtlinie auch die umfassende Beratung sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Beurteilung zur Mitgabe und auf Wunsch des Patienten auch zur Weiterleitung an den Erstmeiner umfassen.

Diese im Grunde gutachterliche Leistung wird nicht gesondert vergütet.

Summa summarum ist die Zweitmeinung aus betriebswirtschaftlicher Sicht in keiner Weise auskömmlich bewertet, insbesondere, wenn man das Honorar für GKV Patienten mit der Bewertung in anderen Gebührenordnungen vergleicht. So gewährt die DGUV seit einiger Zeit für Zweitmeinungen im D-Arzt-Verfahren ein Honorar in Höhe von 65,00 € gemäß der UV-GOÄ Nr. 34, hier allerdings einschließlich einer umfassenden (und in der Realität auch notwendigen und durchgeführten) Untersuchung. Die Erstellung einer Zweitmeinung bei GKV-Versicherten ist somit überwiegend als Serviceleistung zu beurteilen. Die Motivation des Zweitmeiners kann somit vermutlich nur entweder mit Idealismus erklärt werden oder mit dem Wunsch, die eigene Einrichtung als Kompetenzzentrum für Schulterchirurgie zu profilieren.

Fazit

Die Einbeziehung der Schulter-Arthroskopie in das „strukturierte Zweitmeinungsverfahren“ seit Februar 2020 bietet für die Patientinnen und Patienten eine zusätzliche Möglichkeit, Sicherheit bei der Indikationsstellung vor diesen Operationen zu erlangen. Für die Operateure bedeutet das Verfahren eine zusätzliche zeitliche und bürokratische Belastung und das Ärgernis der Vermutung einer unsauberen Indikationsstellung. Die Tätigkeit als Zweitmeiner ist betriebswirtschaftlich unattraktiv. Der G-BA hat sich im § 10 der Richtlinie selbst die Aufgabe gestellt, die Umsetzung, die Auswirkungen und den Nutzen dieses Verfahrens wissenschaftlich durch ein externes Institut zu evaluieren. Erst wenn dazu erste Ergebnisse vorliegen, wird man sich ein definitives Urteil über die Auswirkungen dieses Verfahrens bilden können.

Literatur

1. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2044/Zm-RL_2019-11-22_iK-2020-02-20.pdf zuletzt zugegriffen: 7.6.2020

2. Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf zuletzt zugegriffen: 7.6.2020

Kalbe P: Zweitmeinung vor elektiver Schulterarthroskopie. Passion Chirurgie. 2020 Juni,10(7/8): Artikel 04_06.

Wann muss getestet werden vor elektivem ambulanten Eingriff?

Ist ein Abstrich auf SARS-CoV-2 vor einer elektiven ambulanten Operation grundsätzlich erforderlich?

Die Covid-19-Pandemie bestimmt weiterhin das tägliche Leben und hat eine ganze Reihe von Restriktionen im privaten und natürlich auch im beruflichen Umfeld zur Folge. Dies gilt im Besonderen für das Gesundheitssystem. In der Chirurgie betrafen die Einschränkungen in erster Linie das Krankenhaus, wo es darum ging möglichst schnell zusätzliche Beatmungskapazitäten zu schaffen, um den befürchteten Ansturm von intensivpflichtigen Covid-19-Patienten bewältigen zu können. Aus diesem Grund wurden planbare Operationen im Krankenhaus in der Regel eingestellt. Damit wurde einer Empfehlung der zuständigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in Zusammenarbeit mit dem RKI und auch den Berufsverbänden gefolgt. Aber auch der ambulante Bereich war betroffen. So kam es nicht nur zu einem verständlichen Rückgang an elektiv zu operierenden Patienten, sondern es wurden in einigen Bundesländern sogar per Allgemeinverfügung des zuständigen Ministeriums elektive ambulante Operationen grundsätzlich untersagt.

Mit sinkenden Infektionszahlen und massivem Ausbau von Beatmungskapazitäten konnten dann schrittweise Lockerungsmaßnahmen vorgenommen werden – und dies betraf natürlich auch das Operieren. In den Krankenhäusern wurde schnell ein System etabliert, wobei Covid-19 Patienten von nichtinfizierten oder möglicherweise infizierten Patienten separiert wurden, um so eine Ausbreitung des Virus im Krankenhaus zu verhindern. Grundlage einer solchen Kohorten-Isolation ist das konsequente Testen der Patienten auf das SARS-CoV-2 Virus, sowohl bei Aufnahme als auch einige Tage später.

S1-Leitlinie der medizinischen Fachgesellschaften

Dieses Vorgehen folgt einer Anfang Juni veröffentlichten S1-Leitlinie der AWMF, erstellt von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften und unter maßgeblicher Beteiligung unseres Präsidenten als Vertreter von DGCH und BDC [2]. Die Leitlinie entstand insbesondere unter dem Eindruck der sogenannten „Birmingham-Studie“. Diese im Lancet publizierte Arbeit untersuchte im ersten Quartal 2020 operierte Patienten aus diversen chirurgischen Fachbereichen und fand im Ergebnis bei SARS-CoV-2 positiv getesteten Patienten eine deutlich erhöhte 30-Tage Letalität von 27,1 Prozent bei großen Eingriffen, aber eben auch von 16,4 Prozent bei kleineren Operationen [5]. Letztgenannte Eingriffe werden häufig im ambulanten Setting durchgeführt. Daraus ergibt sich die Frage, wie möglichst zuverlässig verhindert werden kann, dass SARS-CoV-2 positive Patienten unerkannt auf dem Operationstisch eines niedergelassenen Operateurs landen.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Abstrich vor jeder Operation zwingend zu veranlassen. Dieses Vorgehen findet man oft in einem ambulanten von einer Klinik betriebenen Operationszentrum. Hintergrund ist die verständliche Befürchtung, dass nicht erkannte SARS-CoV-2 positive Patienten in den klinikeigenen OP-Saal gelangen und möglicherweise eine Infektion von Personal und anderen Patienten verursachen, mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung und Funktionsweise der Klinik. Problematisch ist hier die Finanzierung der Laborkosten. Für stationäre Patienten erhält das Krankenhaus für zusätzliche Hygieneanforderungen im Rahmen der Pandemie eine kürzlich in der Höhe auf 100 € angehobene Zusatzpauschale, welche zumindest einen Teil der Test-Kosten abdecken soll. Für ambulante Operationen am Krankenhaus gilt dies aber nicht. Nach derzeitiger Rechtslage müssen die Kosten bei fehlendem Verdacht auf Vorliegen einer Infektion vom Patienten selbst getragen werden oder sie werden dem Operateur vom Krankhaus in Rechnung gestellt.

Bei rein ambulant betriebenen Operationseinheiten besteht grundsätzlich auch ein Risiko, dass das Personal infiziert werden kann oder der Patient selbst einen ungünstigen postoperativen Verlauf durchlebt. Gleichwohl ist eine Testung im ambulanten Bereich zur Verhinderung solcher Ereignisse nur bedingt praktikabel. Zum einen müsste der Patient sich nach erfolgtem Abstrich konsequent in häusliche Quarantäne begeben, denn er könnte sich ja bis zum Operationsdatum andernorts noch infizieren. Dann müsste in einem kurzen Intervall vor der Operation nochmalig getestet werden. Erst dann könnte man mit großer Wahrscheinlichkeit sagen, dass der Patient auch wirklich frei von einer Infektion ist. Auch wenn mit der Rückkehr von Reisenden aus Risikogebieten am Ende des Sommers steigende Infektionszahlen vom RKI gemeldet werden, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Infektion über alles als sehr gering zu betrachten.

Empfehlung des BDC

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der BDC an Stelle einer regelhaften Testung vor ambulanten elektiven Eingriffen eine Risikoanalyse für die einzelne operative Einrichtung vorzunehmen. Berücksichtigt werden müssen dabei das Risikoprofil der Eingriffe, die Anästhesie-Art und die lokale Infektionshäufigkeit. So stellt es einen Unterschied dar, ob sich das ambulante Operationszentrum im windverwöhnten Schleswig-Holstein befindet, wo über Wochen keine oder kaum Neu-Infektionen zu verzeichnen waren oder ob in unmittelbarer räumlicher Nähe sich ein Infektionscluster befindet. In dieser Situation gilt es die Lage mit dem örtlichen Gesundheitsamt zu analysieren. Dieses Vorgehen wird sowohl in der schon zitierten Leitlinie als auch in einer aktuellen Verordnung aus dem BMG vom Juli 2020 so empfohlen [1,2]. Sollte dann von Amts wegen eine Testung als notwendig erachtet werden, so ist auch die Finanzierung der Laborkosten geregelt und würde vom öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) übernommen werden. Zu Lasten der GKV kann der präoperative Abstrich auf SARS-CoV-2 ausdrücklich nicht verordnet werden, darauf hatte die KBV in einer Mitteilung vom 18. August 2020 hingewiesen [4]. Dies wäre nur im Verdachtsfall auf eine vorliegende Infektion oder nach Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich – aber solche Patienten gehören sowieso nicht auf den Operationstisch für eine elektive Operation.

Abschließend ist den ambulant tätigen Chirurginnen und Chirurgen zu empfehlen, jeden ihrer Patienten bzgl. einer vorliegenden oder stattgehabten Covid-19 Infektion zu evaluieren. Dafür eignen sich Kurzfragebögen, wie sie in Kliniken regelhaft zur Anwendung kommen und die vom Patienten selbst ausgefüllt werden können [3]. Bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer Infektion liegt eine Indikation für einen elektiven Eingriff, sei es ambulant oder stationär, nicht mehr vor. Alle anderen Patienten können im ambulanten Setting bei der derzeit in Deutschland vorliegenden Infektionslage ohne vorherigen Abstrich auf SARS-CoV-2 operiert werden, sofern nicht in Abstimmung mit den lokalen Gesundheitsbehörden ein verpflichtendes Test-Regime festgelegt wurde.

(1) Bundesministerium für Gesundheit: Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Bundesanzeiger. Veröffentlicht am 31. Juli 2020

(2) https://www.AWMF.org: Interdisziplinär abgestimmte Empfehlungen zum Personal- und Patientenschutz bei Durchführung planbarer Eingriffe zur Zeit der SARS-CoV-2-Pandemie. Registrierungsnummer: 017-080, Entwicklungsstufe: S1 Stand: 03.06.2020

(3) https://www.divi.de/aktuelle-meldungen-intensivmedizin/neuer-anamnesebogen-bei-verdacht-auf-sars-cov-2-covid-19

(4) https://www.kbv.de/html/1150_47566.php Übersicht: Test auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (Stand 18.08.2020)

(5) Nepogodiev, D., Glasbey, J.C., Li, E., Omer, O., Simoes, J.F.F., Abbott, T.E.F., …. Dolores del Toro, M.: Mortality an pulmonary copmplications in patients undergoing surgery with perioperative SARS-CoV-2 infection: an international cohort study. The Lancet (2020) 396: 27-38 published online May 29, https://www.thelancet.com/pdfs/journals/lancet/PIIS0140-6736(20)31182-X.pdf

 

Webinar-Termin im September 2020: S1-Leitlinie „Verletzungen der oberen Halswirbelsäule“

S1-Leitlinie „Verletzungen der oberen Halswirbelsäule”
03.09.2020, 18:00 Uhr
Dr. med. Matti Scholz

Vorstellung der neuen DGU S1-Leitlinie „Verletzungen der oberen Halswirbelsäule“ um die Zuschauer über die Diagnostik, die Klassifikation und die Behandlungsoptionen von Verletzungen der oberen Halswirbelsäule (C0-C2) zu Informieren.

www.bdc-webinare.de

Seit September 2017 gibt es die BDC|Webinare (www.bdc-webinare.de). Bisher wurden auf der Plattform insgesamt 28 Leitlinien von Experten erfolgreich vorgestellt und besprochen. Jeden Monat wird von einem 45-minütigen Webinar eine chirurgisch relevante Leitlinie in ihren Grundzügen vorgestellt. Anschließend kann mit dem Referenten und anderen Teilnehmern via Chat diskutiert werden, selbstverständlich kostenfrei für alle BDC-Mitglieder. Und jede Teilnahme wird in der Regel mit zwei CME-Punkten zertifiziert.

Webinare im Archiv abrufen

Auch wenn einmal ein Termin verpasst wird, ist das kein Problem, denn der aufgezeichnete Vortrag mit Diskussion kann jederzeit aus dem Webinar-Archiv abgerufen werden. Detaillierte Informationen und Termine zu diesem Lernangebot und allen Webinaren sind unter www.bdc-webinare.de zu finden.

Geplante Webinar-Termine

  • S2k-Leitlinie „Koxarthrose“ Do, 24. September, 2020, 18:00 Uhr PD Dr. med. Oliver Pieske , Dr. med. Michael Breul

Weitere spannende Webinare für 2020 sind in der Vorbereitung