Satzung des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgie

Stand 10/2022

Vorbemerkung: Soweit im Folgenden zugunsten einer besseren Lesbarkeit männliche Sprachformen benutzt werden, beziehen sich diese Begriffe immer auf männliche und weibliche Bezeichnungen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Berufsverband der Deutschen Chirurgie e.V.“. Der Berufsverband führt die Kurzbezeichnung „BDC“. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg, Berlin unter der Registernummer 21073 Nz eingetragen.
  2. Im Sinne dieser Satzung sind „chirurgische Fächer“ die Allgemeinchirurgie, die Gefäßchirurgie, die Herzchirurgie, die Kinderchirurgie, die Orthopädie und Unfallchirurgie, die Viszeralchirurgie, die Thoraxchirurgie, die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und weitere chirurgische Fächer gemäß der jeweils gültigen Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer, sowie die Neurochirurgie und die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie. „Chirurgen“ sind die Fachärztinnen und Fachärzte dieser Gebiete.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, im Interesse der Erhaltung und weiteren Entwicklung einer leistungsfähigen Chirurgie die beruflichen Belange der Chirurgen und der in chirurgischer Weiterbildung stehenden Ärzte zu wahren und zu fördern. Der Verein hat sich insbesondere zur Aufgabe gemacht.
    a) die Vertretung der chirurgischen Belange gegenüber den ärztlichen und kassenärztlichen Organisationen sowie gegenüber dem Staat, seinen Behörden, nichtstaatlichen Einrichtungen und gegenüber der Öffentlichkeit,
    b) die Unterstützung seiner Mitglieder in beruflichen Grundsatzfragen,
    c) die Abwehr aller auf die Einengung und Schmälerung der chirurgischen Gebiete gerichteten Bestrebungen,
    d) die Förderung der chirurgischen Weiterbildung und praktischen Fortbildung der Mitglieder.
  2.  Der Berufsverband führt die Deutsche Akademie für chirurgische Fort- und Weiterbildung in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. Das Nähere regelt das Präsidium in einer Geschäftsordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie sieht seine besondere Aufgabe in der Pflege engster Beziehungen zur Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und zu den anderen wissenschaftlichen Gesellschaften der chirurgischen Fächer.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder in Deutschland anerkannte Chirurg und jeder in chirurgischer Weiterbildung stehende Arzt sein. Bei ausländischen Ärzten ist weitere Voraussetzung, dass sie den Beruf des Chirurgen in Deutschland ausüben oder sich hier der Weiterbildung unterziehen. Ferner können an einer deutschen Hochschule immatrikulierte Studierende der Humanmedizin Mitglied sein, welche die Weiterbildung in einem der in § 1 Ziff. 2 der Satzung genannten Gebiete beabsichtigen.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den erweiterten Vorstand. Sie wird wirksam mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung. Mit seiner Aufnahme werden die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins für das Mitglied verbindlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Verlust der Approbation oder der Facharztanerkennung, durch vorzeitiges Ausscheiden aus der Weiterbildung zum Chirurgen bzw. bei Nichtantritt zur chirurgischen Weiterbildung und durch Ausschluss.
  4. Die Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses ist nur unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Sie muss schriftlich mittels Briefes oder E-Mail erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens maßgebend. Ist die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt, endet die Mitgliedschaft zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
  5. Ein Mitglied ist durch Beschluss des erweiterten Vorstands auszuschließen, wenn es zwei Jahre mit den Beiträgen in Rückstand ist oder wenn es nach der Feststellung des Ehrenrates gröblich gegen die Aufgaben, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt.
  6. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands ist der Einspruch an das Präsidium innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des Vorstandsbeschlusses zulässig. Dieses entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  7. Mit der Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Mitgliederrechte, insbesondere jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
  8. Ausländer, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 erfüllen, können als außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht aufgenommen werden.
  9. Mandate innerhalb der im Folgenden genannten Gremien sind an eine persönliche Mitgliedschaft des Mandatsträgers im BDC gebunden.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben Jahresbeiträge. Ihre Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss des Präsidiums kann Personen, die sich um die Belange des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgie besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung,
    – das Präsidium,
    – der erweiterte Vorstand
    – der Vorstand.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands sowie die Tätigkeit der Vorsitzenden der Landesverbände, der Regionalvertreter der in der Niederlassung tätigen Chirurgen sowie der persönlich bestellten Mandatsträger des BDC sind grundsätzlich ehrenamtlich. Das Präsidium kann bei Bedarf beschließen, dass Mitglieder der Organe und Gremien entgeltlich auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages tätig werden, es schließt den Anstellungsvertrag ab und entscheidet über Vertragsbeginn, -inhalt und -ende. Abweichend von § 27 Abs. 3 BGB kann somit durch das Präsidium beschlossen werden, dass diesen Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Daneben haben diese Mitglieder Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und Auslagen.
Die Details der Tätigkeitsvergütung (Voraussetzungen, Höhe etc.) sowie der Kosten und Auslagen werden in einer Entschädigungsordnung festgelegt, die durch das Präsidium beschlossen wird. Hinsichtlich des Beschlusses über den Abschluss eines Anstellungsvertrages sowie der Angemessenheit der Vergütung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins zu berücksichtigen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit auf Beschluss des Präsidiums einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder durch Bekanntgabe in den Informationen des Berufsverbandes unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagungsordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a. die Entscheidung über Änderung der Satzung,
    b. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    c. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die entsprechend dieser Satzung durch andere Gremien demokratisch legitimiert werden und des von der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie benannten Vertreters,
    d. die Erteilung allgemeiner Grundsätze für seine Tätigkeit,
    e. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
    f. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    g. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des erweiterten Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Erteilung der Entlastung des erweiterten Vorstandes,
    h. die Entscheidung über sonstige Angelegenheiten des Vereins auf termingerecht (§ 8 Abs. 2.) eingebrachte Anträge des Präsidiums oder von 1/10 der Mitglieder.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder, wenn von 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt, geheim. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus
    a. den Mitgliedern des erweiterten Vorstands,
    b. zwei Sprechern der Landesverbände gemäß § 13 Abs. 5
    c. den Referatsleitern und Vertretern für besondere Aufgaben
    Die unter §1 Abs. 2 genannten chirurgischen Fächer werden durch Referate abgebildet.
    d. dem jeweils amtierenden Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie.
  2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre und beginnt am 1.Juli des Wahljahres.
  3. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das Präsidium für das ausgeschiedene Mitglied ein anderes zu bestellen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  4. Das Präsidium muss im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens eine Sitzung stattfinden lassen, zu der der Vorstand einlädt. Er muss ferner eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Präsidiums die Einberufung verlangen. Zu seiner Beratung hat das Präsidium die Mandatsträger heranzuziehen, deren Sachgebiete durch die Tagesordnung berührt werden. Sie haben kein Stimmrecht, soweit sie nicht Mitglied des Präsidiums sind.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Sitzung schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen worden ist. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des Leiters der Versammlung; der Beschluss über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der 2/3-Mehrheit.
  6. Die Aufgaben des Präsidiums sind
    a) die Beratung und Beschlussfassung in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
    b) der Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands, der Referatsleiter und weiterer persönlich bestellter Mandatsträger an die Mitgliederversammlung, soweit diese gemäß § 8 Abs. 3 c von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.,
    c) der Beschluss über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    d) die Entscheidung über die Aufnahme eines vom erweiterten Vorstand abgelehnten Bewerbers,
    e) die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands nach § 4 Abs. 6,
    f) die Aufteilung der Vereinsaufgaben in Sachgebiete und die Einrichtung oder Auflösung eines Referats mit Sitz und Stimme im Präsidium.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, von denen mindestens drei weibliche Mitglieder sowie mindestens drei männliche Mitglieder sein sollen.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Präsidenten,
    b) 2 Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten, (mindestens einer dieser drei Präsidenten bzw. Vizepräsidenten muss ein in der Niederlassung tätiger Chirurg sein),
    c) dem Schatzmeister,
    d) dem Leiter der Deutschen Akademie für chirurgische Fort- und Weiterbildung,
    e) dem Leiter des Referats für die in der Niederlassung tätigen Chirurgen,
    f) und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
  3. Übt eines der unter c-e genannten Mitglieder in Personalunion ein Amt im Vorstand aus, kann ein weiteres Mitglied in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
  4. Der jeweils amtierende Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie ist als Gast Mitglied des erweiterten Vorstands, sofern er nicht von der Mitgliederversammlung als ordentliches Mitglied in den erweiterten Vorstand gewählt wird.
  5. Die Wahl des erweiterten Vorstands erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des erweiterten Vorstands beträgt 4 Jahre, sie beginnt am 01. Juli des Wahljahres und endet am 30 Juni. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das Präsidium für das ausgeschiedene Mitglied ein anderes zu bestellen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  6. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, insbesondere
    a. die Geschäftsführung des Vereins,
    b. die Ausführung der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung
  7. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
  8. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen, sofern dies von drei Mitgliedern des erweiterten Vorstands verlangt wird.

§ 11 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des Gesetzes nach § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten. Der Präsident ist allein zur Vertretung und die beiden Vizepräsidenten sind gemeinsam zur Vertretung befugt.

§ 12 Die Regionalvertretungen der in der Niederlassung tätigen Chirurgen

  1. Die in der Niederlassung tätigen Chirurgen aus dem Bereich eines jeden Landesverbandes gemäß § 13. Absatz 1 bilden jeweils Regionalvertretungen und wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sprecher sowie mindestens einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt geheim und unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Diese beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, an dem die Amtszeit des Präsidiums beginnt. Scheidet ein gewählter Mandatsträger vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch die Regionalvertretung für den ausgeschiedenen Mandatsträger ein anderer zu bestellen, der bis zur nächsten Sitzung der in der Niederlassung tätigen Chirurgen im Amt bleibt.
  2. Der gewählte Sprecher und mindestens ein Stellvertreter repräsentieren die Regionalvertretung in dem Referat der in der Niederlassung tätigen Chirurgen.
  3. Der Sprecher der Regionalvertretung vertritt die Interessen der in der Niederlassung tätigen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten im Zuständigkeitsbereich der Regionalvertretung gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 und entsprechend
    § 12 Abs. 6 Satz 6.
  4. Der Sprecher der Regionalvertretung beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der in der Niederlassung tätigen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel oder 20 der in der Regionalvertretung organisierten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Referatsleiter für die in der Niederlassung tätigen Chirurgen zugeleitet wird.
  5. Die Sprecher der Regionalvertretungen und deren Stellvertreter bilden das Referat für die in der Niederlassung tätigen Chirurgen. Sie wählen für die Amtszeit von vier Jahren einen in der Niederlassung tätigen Chirurgen zum Leiter des Referates sowie zwei Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, an dem die Amtszeit des Präsidiums beginnt. Die Wahl erfolgt unter Maßgabe des Verfahrens gemäß § 8 Absatz 4 dieser Satzung. Der Referatsleiter vertritt die Interessen der in der Niederlassung tätigen Chirurgen unmittelbar gegenüber Dritten gemäß den Zielen der Satzung aus § 2 Absatz 1 sowie entsprechend § 12 Absatz 6 Satz 6. Der Referatsleiter ist durch seine Wahl Mitglied des erweiterten Vorstands.
  6. Der Referatsleiter beruft mindestens einmal im Jahr eine Sitzung der Regionalvertretungen gem. Absatz 4 der in der Niederlassung tätigen Chirurgen ein. Weitere Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mindestens vier Landesvertreter gem. Absatz 4 dies verlangen. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Referatsleiters. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand des Vereins zugeleitet wird. Beschlüsse des Referates für die in der Niederlassung tätigen Chirurgen können vom Referatsleiter unmittelbar und autonom umgesetzt werden, soweit sie den Zwecken und Interessen des Vereines entsprechend § 2 dieser Satzung nicht widersprechen.
  7. Für Wahlen der Regionalvertretungen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 5, die aufgrund der Satzung vom 8. April 2022 in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 durchgeführt werden, gilt in Abweichung zur festgelegten Amtszeit von vier Jahren in § 12 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 2, dass die Amtszeit des Sprechers und dessen Stellvertretern nach § 12 Abs. 1 mit Annahme der Wahl beginnt und am 30.06.2026 endet.

§ 13 Die Landesverbände

  1. Für den Bereich jeder Landesärztekammer ist ein Landesverband einzurichten. Durch Beschluss des Präsidiums können innerhalb eines Kammerbereiches mehrere Landesverbände eingerichtet werden, wenn dies im Interesse der besseren regionalen Betreuung der Mitglieder zweckmäßig erscheint.
  2. In den Landesverbänden sind sämtliche Mitglieder des BDC, also sowohl die in der Niederlassung tätigen wie die im Krankenhaus beschäftigten Chirurgen sowie die in Weiterbildung befindlichen Ärzte und sonstigen Chirurgen und Studierende der Medizin mit dem Berufsziel Chirurgie vertreten.
  3. Die Mitglieder eines jeden Landesverbandes wählen den Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Die Vorsitzenden der Landesverbände und ihre Stellvertreter werden durch den jeweiligen Landesverband mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Geschäftsjahre gewählt. § 8. Absatz 4. gilt entsprechend. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, an dem die Amtszeit des Präsidiums beginnt. Scheidet ein gewählter Mandatsträger vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch den jeweiligen Landesverband für den ausgeschiedenen Mandatsträger ein anderer zu bestellen, der bis zur nächsten Landesverbandssitzung im Amt bleibt.
  4. Die Vorsitzenden eines jeden Landesverbandes berufen mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Landesverbandes ein. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, dass dem Vorstand des Vereins durch den Vorsitzenden des jeweiligen Landesverbandes zugeleitet wird.
  5. Die Vorsitzenden der Landesverbände werden vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Bei Verhinderung eines Landesverbandvorsitzenden benennt dieser einen seiner gewählten Stellvertreter, der damit Sitz und Stimme erhält.
  6. Die Vorsitzenden der Landesverbände bzw. die von Ihnen benannten Stellvertreter gemäß Absatz 4 wählen aus Ihrer Mitte einen Sprecher und zwei stellvertretende Sprecher für die Amtszeit von vier Geschäftsjahren. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, an dem die Amtszeit des Präsidiums beginnt. Der Sprecher erhält Sitz und Stimme im Präsidium. Der zweite Vertreter der Landesverbände mit Sitz und Stimme gemäß §9 Absatz 1b wird vom Sprecher der Landesverbände aus dem Kreis der stellvertretenden Sprecher benannt. Im Falle der Verhinderung der gewählten Sprecher und Stellvertreter benennt der Sprecher zwei Vertreter aus dem Kreis der Landesvorsitzenden und deren Stellvertreter gemäß Absatz 3, die damit jeweils Sitz und Stimme im Präsidium erhalten.
  7. Eine Sitzung der Landesverbandsvorsitzenden ist einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Landesverbänden schriftlich unter Angabe des Beratungsthemas gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  8. Für Wahlen der Landesverbände nach § 13 Abs. 3 und Abs. 5, die aufgrund der Satzung vom 8. April 2022 in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 durchgeführt werden, gilt in Abweichung zur festgelegten Amtszeit von vier Geschäftsjahren in § 13 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 1, dass die Amtszeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertretern nach § 13 Abs. 3 sowie des Sprechers und dessen Stellvertretern nach § 13 Nr. 5 mit Annahme der Wahl beginnt und am 30.06.2026 endet.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Buchführung und die Kasse des Vereins müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Die Prüfung ist unter Beachtung des IDW Prüfstandards: Prüfung von Vereinen (IDW PS 750) bei einem Wirtschaftsprüfer oder einem Revisionsverband zu beauftragen. Der Prüfungsbericht soll zur Einsichtnahme für Mitglieder des Berufsverbandes während der ordentlichen Mitgliederversammlung ausliegen.

§ 15 Der Ehrenrat

Die Mitglieder unterwerfen sich bei allen innerhalb des Vereins vorkommenden Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit des Ehrenrates. Der Ehrenrat besteht aus wenigstens drei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für vier Geschäftsjahre gewählt. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, an dem die Amtszeit des Präsidiums beginnt. Die Mitglieder des Ehrenrats bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Präsidiumsmitglieder sein oder ein sonstiges Vereinsamt innehaben.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und seine Vertreter, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt.
3. Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung des Berufsverbandes zu verwenden hat.
4. Eine Zuwendung vom Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Berufsverbandes ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Berufsverbandes ausgeschlossen.

§ 17 Satzungsberichtigungen

Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt, Unstimmigkeiten der Satzung redaktionell zu berichtigen.

Diese Satzung tritt am 12.Oktober 2022 in Kraft.