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Deutliche Verbesserungen bei der D-Arzt-Abrechnung ab 01. Juli 2026!

Die Gebührenkommission von KBV und DGUV hat weitreichende Änderungen in der Gebührenordnung UV-GOÄ beschlossen, die schon zum 01. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Neben der bereits zuvor vereinbarten linearen Erhöhung der Honorare um 5 % betrifft dies die Grundleistungen im Kapitel B und die arthroskopischen Operationen, die in einem gesonderten Kapitel L XVII neu legendiert und bewertet wurden. Als wesentliche Neuerung fällt der Ausschluss des Ansatzes der Nr. 1 für Untersuchung und Beratung neben Sonderleistungen ab 01.07.2026 weg. Das heißt, dass nicht nur bei der Erstbehandlung, sondern auch im weiteren Verlauf die Nr. 1 auch neben anderen Leistungen, z. B. Wundbehandlungen oder Röntgenuntersuchungen, angesetzt werden kann. Dadurch wird eine zusätzliche Honorarsteigerung und eine gezielte Förderung der Grundleistungen erreicht. Darüber hinaus werden als neue Leistungen die Nr. 4 für den zusätzlichen Beratungsaufwand bei Abbruch des Heilverfahrens durch den D-Arzt und die Nr. 5 für die Beratung bei Kommunikationsstörungen eingeführt.

Bei den arthroskopischen Operationen sind zukünftig keine Abrechnungsketten mehr erforderlich, weil alle regelmäßigen Leistungen des Operationstags in die Operationsleistung einkalkuliert wurden. Darüber hinaus werden – wie bisher – die besonderen Kosten, ggfs. der Zuschlag für ambulante Operation und ein neuer pauschaler Materialzuschlag angesetzt. Weiterhin können Implantate wie z. B. Ankersysteme, zum Einkaufspreis vergütet werden. Die neue Systematik der Nummern 3400 bis 3440 umfasst eine Skalierung von der diagnostischen Arthroskopie über resezierende, einfache und komplexe arthroskopische Rekonstruktionen bis zu zahlreichen Zusatzleistungen. Auch hier wurden die Honorare so angepasst, dass diese mindestens im Bereich der entsprechenden EBM-Vergütungen liegen. Wegen der Änderungen der Nr. 1 wird eine Zwischenrechnung aller laufenden Behandlungen zum 30.06.2026 empfohlen.

Die BDC-Akademie bietet darüber hinaus ein Webinar zu diesen Änderungen am 03.06.2026 um 18.00 Uhr an, klicken Sie HIER für mehr Informationen.

In einer der nächsten Ausgaben der Passion Chirurgie werden die neuen Leistungen ausführlich erklärt.

Elektronische Patientenakte ePA – Mehrwert oder Bürokratiemonster für Chirurgen?

Politischer Wille

Die beschleunigte Einführung der elektronischen Patientenakte war eines der Herzensprojekte des letzten Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach, der damit „Zehntausende Leben retten“ wollte (Quelle: Rede des Ministers bei der Bundespressekonferenz zum Start der ePA für alle vom 15.1.2025). Vor allem in die Vermeidung von unerwünschten Medikamentenwechselwirkungen und in die epidemiologische Auswertung der in der ePA erhobenen Daten zu Forschungszwecken setzte er große Hoffnungen. Somit wurde während seiner Amtszeit die bis dahin schleppende bundesweite Umsetzung der ePA durch die Gesetzgebung forciert und mit Sanktionsdrohungen für die Praxen und Krankenhäuser belegt. Man darf aber nicht vergessen, dass das Projekt schon im GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 unter der Gesundheitsministerin Ulla Schmidt beschlossen wurde und somit schon mehr als 20 Jahre vor sich hindümpelte, woran eine anfangs grundsätzliche Blockadehaltung großer Teile der Ärzteschaft nicht ganz unschuldig war. Eine gute Übersicht zur historischen Entwicklung findet sich bei WIKIPEDIA [1].

Aktueller Entwicklungsstand und erste Erfahrungen

Ja, es gibt sie jetzt, die ePA in der Version 3.0, und seit dem 2. Quartal 2025 auch außerhalb der begrenzten Testregionen, allerdings noch nicht bei sämtlichen PVS-Herstellern und auch bei den PVS-Marktführern noch nicht vollständig ausentwickelt, so dass zurzeit sowohl auf Seiten der Ärzte als auch bei den Versicherten keine allzu große Begeisterung ausgelöst wird. So ist vor allem bisher die Nachfrage vonseiten der potenziellen Nutzer, nämlich unserer Patienten, äußerst überschaubar. Auch in unserem Gelenkzentrum Schaumburg konnten wir die ePA im PVS Medistar testen, nachdem ein erster Versuch mit der ePA 1.0 im September 2021 von uns mangels Umsetzbarkeit eingestellt worden war. Es hat aber bis heute (Ende September 2025) noch kein Patient danach gefragt oder eine Befüllung gewünscht.

Arzt- oder Psychotherapiepraxen haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen. Dazu werden im Hintergrund die Versichertenstammdaten abgerufen und abgeglichen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff auf die ePA-Inhalte für einen Zeitraum von 90 Tagen. Das ist eine sehr pragmatische Regelung, weil das in der Version ePA 1.0 erforderliche Eintippen einer 8-stelligen PIN durch die Versicherten völlig an der Versorgungswirklichkeit vorbeiging. Für die Praxen und Krankenhäuser bedeutet dies auch, dass elektronisch aufbereitete Inhalte auch noch an späteren Tagen in die ePA eingetragen werden können. Für uns Chirurgen dürfte es sich dabei meist um den elektronischen Arztbrief, den elektronischen Op.-Bericht sowie um Labor- und Histologiebefunde sowie Befundberichte über die Bildgebung handeln. Das Einstellen von Originalbildern aus der MRT- und CT-Bildgebung ist – zumindest in der jetzigen Ausbaustufe der ePA – noch nicht vorgesehen. Dazu bleibt es für uns also leider zunächst einmal beim zeitraubenden Einlesen von Bilddaten von CDs und den Servern der Radiologen.

Allerdings haben die Versicherten ausgiebige Möglichkeiten, den Zugriff auf die Daten der ePA einzuschränken: Versicherte können nämlich mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig anpassen, aber auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA vielfältig zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen. Allerdings ist das Verbergen von Dokumenten nur grundsätzlich möglich und kann somit nicht auf einzelne Ärzte bzw. Einrichtungen begrenzt werden.

Dies betrifft aber nur diejenigen, die sich die ePA-App ihrer Krankenversicherung heruntergeladen haben und das Handling damit beherrschen. Bei dem sehr überschaubaren Marketing der Krankenkassen für die ePA selbst und damit auch für die zugehörige App dürfte das nur für Ausnahmefälle zutreffen. Darüber hinaus ist die Installation und Freischaltung der ePA-App (aus nachvollziehbaren Datenschutz-Gründen) mit zahlreichen Hürden versehen, die vor allem ältere Versicherte kaum überwinden dürften. Prospektiv soll die Verwaltung der ePA aber auch mithilfe einer Desktop-Anwendung auf einem PC möglich sein. Grundsätzlich kann dies auch durch persönliche Vorsprache des Versicherten in einer Krankenkassenfiliale erfolgen.

Weiterentwicklung bis zum Endausbau

Zurzeit ist ein grundsätzlicher Nachteil noch die fehlende Volltextsuche, was den Nutzen erheblich einschränkt. Man kann sich das so vorstellen, als ob sich ein Patient mit einem Stapel thematisch nicht geordneter Befundberichte in der Praxis vorstellt und der Arzt diese durchsuchen muss. Das wäre vollkommen inakzeptabel. In der ePA finden sich zurzeit noch ausschließlich pdf/A-Dokumente, die lediglich anhand der Metadaten und der individuellen Verschlagwortung zumindest einigermaßen erkennbar sind. Leider kann man die Inhalte auch erst nach dem Herunterladen der einzelnen Datei ansehen.

Eine entscheidende Verbesserung wäre weiterhin durch eine Optimierung der digitalen Schnittstellen zwischen den Leistungserbringern, z. B. zwischen den Krankenhäusern und den chirurgischen Praxen bzw. zwischen den Laboren und den Praxen, zu erzielen. Dann könnten Behandlungsdaten in Echtzeit in die ePA übertragen werden und das häufige lästige Nachfragen und Recherchieren im Behandlungskontext könnte überflüssig werden. Ein entscheidender Vorteil für den Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie wäre außerdem die Speicherung von Bilddaten, was zumindest für die Zukunft angestrebt wird. Einen weiteren Fortschritt dürfte die angekündigte Implementierung des elektronischen Medikationsprozesses (EMP) bringen, weil dadurch Doppelverordnungen und Unverträglichkeiten online sofort erkennbar und vermeidbar werden sollen.

Für die Zukunft wünschen wir uns, dass sämtliche Prozesse der Telematikinfrastruktur komplett im Hintergrund laufen und die übrige Dokumentation und Verwaltungstätigkeit im PVS nicht beeinträchtigt. Aus chirurgischer Sicht wäre es auch wünschenswert, schon vor Ankunft eines angemeldeten Patienten die Datenrecherche durchführen zu können und schon während der Wartezeit in der Praxis einen automatisierten Datenabgleich zwischen verschiedenen in der TI gespeicherten Informationen durchzuführen, z. B. zwischen im Notfalldatensatz hinterlegten Allergien und dem elektronischen Medikationsplan.

Potenzial für die Anwendung in der Chirurgie (Praxis und Krankenhaus)

Die Befüllung der ePA ist vordringlich hausärztliche Aufgabe. Für die Chirurgie kann sich im Endausbau und bei vollständiger Dokumentation ein großer Vorteil für die Operationsvorbereitung ergeben, wenn alle Erkrankungen, eventuelle Allergien und die Medikation aktuell aufgeführt sind. Angaben, die jetzt noch mühsam gesammelt werden müssen. Sobald die Anwendung (MIO) Impfpass implementiert ist, dürfte dies die Antwort auf die in unfallchirurgischen Praxen und Krankenhausnotaufnahmen täglich mehrfach gestellte Frage nach dem Tetanusimpfschutz erleichtern und vervollständigen. Ob der schon seit mehr als vier Jahren eingestellte Notfalldatensatz jemals eine praktische Bedeutung (z. B. am Unfallort) gewinnen wird, bleibt abzuwarten.

Oft wird kritisiert, dass Patienten bestimmte Dokumente verbergen können, ohne dass dies in der ePA kenntlich wird. Dies trifft zu, ist aber auch jetzt schon im analogen Umgang mit Patienteninformationen der Fall. Man darf aber davon ausgehen, dass die Patienten ein gezieltes Interesse daran haben, zum Zweck der Risikominimierung zumindest im präoperativen Setting möglichst umfassende Angaben zu machen. Die aktuelle Diskussion um das bewusste Verbergen von bestimmten Befunden bezieht sich überwiegend auf Diagnosen und Behandlungen aus dem psychischen, gynäkologischen und sexuellen Bereich. Dabei ist aber regelmäßig der Zugriff auf die von der Krankenkasse eingestellten Abrechnungsdaten möglich, die neben den abgerechneten Leistungen auch die ICD-Codes der zugehörigen Diagnosen enthalten. Auch dem kann der Versicherte durch Einstellungen in seiner ePA-App widersprechen.

Datenschutz und ärztliche Verantwortung

Dazu verweisen wir auf den Artikel von Herrn Rechtsanwalt Butzmann aus der Kanzlei unseres Justiziars Dr. Heberer, der unter andrem auf folgende Aspekte eingeht:

  • Sorge der Ärzteschaft, dass Informationen aus der ePA übersehen werden und daraus Haftpflichtansprüche abgeleitet werden
  • Klarstellung, dass die ePA kein Ersatz für das Patientengespräch sowie die Anamnese und die Behandlungs-Dokumentation darstellt
  • Beurteilung des Datenschutzes und des Risikos eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht

Fazit

Bisher ist die ePA nicht gerade ein „Renner“. In den chirurgischen Praxen spielt die ePA bisher keine wesentliche Rolle. Das mag auch daran liegen, dass manche PVS noch gar nicht „ePA-ready“ sind.

Leider beißt sich die Katze damit selbst in den Schwanz: Die mangelnde Akzeptanz bei der Bevölkerung ist nachvollziehbar, weil sich den Patienten der Mehrwert der ePA nicht ohne weiteres erschließt. Dies umso mehr, als die Daten in der ePA durch die noch fehlende Beteiligung der Krankenhäuser systematisch unvollständig sind. Somit ist die ePA nach heutigem Stand noch meilenweit davon entfernt, eine wichtige Rolle im klinischen und im Praxisalltag zu spielen, was auch die Akzeptanz bei den Medizinern mindert. Je nach Einstellung finden das die Befürworter der ePA schade und fühlen sich die Kritiker des Projekts bestätigt. Die Einführung zum Oktober 2025 mit Daumenschrauben, sprich Honorar-Sanktionen, für die nicht teilnehmenden Vertragsarztpraxen, wird das Projekt sicher nicht vorantreiben, sondern eher die Ablehnung bei Teilen der Ärzteschaft befeuern. Der Sanktionsmechanismus muss daher aus der Sicht des BDC unbedingt ausgesetzt werden. Mit mehr Zeit für die Umsetzung und einer zunehmenden Einbindung der Krankenhäuser und aller anderen Player im Gesundheitssystem hat die ePA auf lange Sicht durchaus das Potenzial, die Gesundheitsversorgung grundlegend zu verbessern. Zumal dann, wenn erst einmal die ersten positiven Berichte über eine von Karl Lauterbach prophezeite Lebensrettung durch die Informationen aus der ePA in der Laienpresse erschienen sind.

Der BDC bleibt ebenso wie die kassenärztlichen Vereinigungen am Ball und begleitet das Projekt wie bisher konstruktiv fördernd. Dr. Barth ist als Regionalvertreter des BDC in Niedersachsen und als stellvertretender Vorsitzender des Digitalisierungsausschusses der KV Niedersachsen (KVN) prominent an der weiteren Entwicklung beteiligt. Das von der KVN im Juni 2024 vorgelegte Eckpunktepapier „Anforderungen an die elektronische Patientenakte (ePA) in der vertragsärztlichen Versorgung[2] wird somit vom BDC vollumfänglich mitgetragen.

Literatur

[1]   WIKIPEDIA: https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Patientenakte_(Deutschland) Zuletzt zugegriffen: 1.10.2025
[2]   Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen: ECKPUNKTEPAPIER Anforderungen an die elektronische Patientenakte (ePA)in der vertragsärztlichen Versorgung (2025)

Kalbe P, Barth F: Elektronische Patientenakte ePA – Mehrwert oder Bürokratiemonster für Chirurgen? Passion Chirurgie. 2025 November; 15(11): Artikel 03_04.

Anpassung der D-Arzt-Bedingungen – Wie bleibt die D-Arzt-Tätigkeit attraktiv?

Der BDC engagiert sich im Schulterschluss mit dem BDD, dem BVOU, dem BNC und den wissenschaftlichen Fachgesellschaften intensiv dafür, die Arbeitsbedingungen der Durchgangsärztinnen und -ärzte stetig zu verbessern. Die Gremien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind dazu immer gesprächsbereit, denn unser gemeinsames Interesse ist es, diesen Kernbereich der Tätigkeit von Orthopäd:innen und Unfallchirurg:innen attraktiv zu gestalten und dem Rückgang der D-Arzt-Zahlen (Abb. 1) entgegenzuwirken.

Nahezu 1.600 und damit fast 10 % der Mitglieder des BDC sind durchgangsärztlich tätig. Der BDC hat die Geschäftsführung in der gemeinsamen BG-Kommission der orthopädisch-unfallchirurgischen Berufsverbände und ist in der ständigen Gebührenkommission zwischen der KBV und der DGUV personell vertreten. Durch Aktivitäten bei verschiedenen BG-Tagungen und Zeitschriften-Artikel wie diesen können die Wünsche und Vorstellungen der tätigen D-Ärztinnen und -Ärzte gesammelt und als Forderungen an die DGUV übermittelt werden.

Anpassung der D-Arzt-Bedingungen ab 01.01.2024

Nicht zuletzt durch diese Aktivitäten konnten zum 01. Januar 2024 zahlreiche Erleichterungen und Verbesserungen für die Zulassungsbedingungen und für die praktische Tätigkeit von Durchgangsärzten in Praxen und Kliniken erreicht werden, die in der Passion Chirurgie 09/2023 und 01/02/2024 ausführlich dargestellt wurden. Aktuell wurden weitere Regelungen von der DGUV angepasst:

Beteiligung von Kindertraumatologinnen und Kindertraumatologen am Durchgangsarztverfahren
(DAV-Kind), Anpassung zum 01.07.2025

Für den Bereich der Kindertraumatologie wurden die organisatorischen und strukturellen Anforderungen an das zum Anfang 2024 reformierte D-Arzt-Verfahren angepasst. Nach wie vor stellt dies kein gesondertes kindertraumatologisches D-Arzt-Verfahren dar. Vielmehr soll es traumatologisch erfahrenen Kinder- und Jugendchirurgen ermöglicht werden, am D-Arzt-Verfahren teilzunehmen, auch wenn sie nicht die individuellen Voraussetzungen (FA O und U, ZWB spezielle Unfallchirurgie) erfüllen. Dies ist aus Versorgungsgesichtspunkten zu begrüßen.

Nach wie vor ist zusätzlich zum Facharztstatus für Kinder- und Jugendchirurgie nach der Facharztanerkennung eine mindestens 24-monatige vollschichtige Tätigkeit in der Kindertraumatologie nachzuweisen. Dies entweder in einer unfallchirurgischen Abteilung, in der auch Kinder behandelt werden, oder in einer kinderchirurgischen Abteilung bzw. Klinik mit traumatologischem Aufgabenschwerpunkt, die zum VAV- oder SAV-Verfahren zugelassen ist. Neu ist die Regelung, dass auf diese Zeit bis zu 12 Monate kindertraumatologische Tätigkeit bei einem Durchgangsarzt/-ärztin angerechnet werden können, wobei nicht zwischen D-Arzt/-Ärztin am Krankenhaus und in einer Praxis differenziert wird. Auch Teilzeittätigkeiten (mindestens zu 25 %) können angerechnet werden, die Zeiten verlängern sich dann entsprechend.

Neu ist auch die Relativierung der Altersgrenze für die betroffenen Kinder und Jugendlichen bis zur Beendigung des 15. Lebensjahrs.

Abb. 1: Seit Jahren rückläufige D-Arzt-Zahlen in Krankenhäusern und Praxen (2008 bis 2023). Daten aus 2024 liegen noch nicht vor. Der Gipfel in den Jahren 2015 bis 2017 in den Praxen ist durch die Umwandlung von H-Arzt-in D-Arzt-Praxen zu erklären.

Anforderungen der DGUV an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV), Anpassung ab dem 01.07.2025

Auch die Bedingungen zur Zulassung als VAV-Krankenhaus wurden gegenüber dem Stand von 2013 überarbeitet und gelten ab dem 01.07.2025 (Tab. 1). Dabei wurden folgende Erleichterungen vorgenommen: Der/Die verantwortliche Arzt/Ärztin hat nunmehr nach dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ statt drei Jahren nur zwei Jahre Tätigkeit bei einem D-Arzt/-Ärztin in einer VAV- oder SAV-­Klinik nachzuweisen. Der/Die verantwortliche Arzt/Ärztin muss die Weiterbildungsermächtigung in der speziellen Unfallchirurgie nach alter Weiterbildungsordnung (WBO) 24 Monate besitzen und nach neuer WBO in der Regel nur noch 18 Monate.

Eine wesentliche Änderung gab es auch bei den hygienischen Voraussetzungen. Die strenge räumliche Trennung des septischen vom aseptischen OP-Bereich gilt zukünftig nur noch für SAV-Kliniken. Im VAV-Bereich sind, wie auch bei den DAV-Krankenhäusern, die Empfehlungen der KRINKO lediglich in Bezug auf die organisatorische Trennung der Bereiche einzuhalten.

Zwei im ursprünglichen Entwurf enthaltene Verschärfungen konnten auf Intervention des BDC verhindert bzw. abgemildert werden: Die Vorhaltung eines 3-D-Bildwandlers ist erst nach einer Übergangsfrist bis zum 30.6.2030 nachzuweisen. Diese Übergangsfrist findet sich nicht in den veröffentlichten Bedingungen, wurde aber von der DGUV dem BDC schriftlich zugesagt. Die meisten VAV-Krankenhäuser dürften ohnehin über diese technische Einrichtung verfügen, alle anderen haben jetzt genügend Zeit, das Gerät anzuschaffen und die Fachkunde zum Betrieb zu erwerben.

Die bedarfsweise Zuziehung eines Radiologen wird wie bisher ohne konkrete Frist gefordert und kann nunmehr auch teleradiologisch erfolgen. Die im ursprünglichen Entwurf geforderte 30 Minuten-Anwesenheits-Frist für einen Radiologen wäre in peripher gelegenen VAV-Kliniken nicht umsetzbar gewesen.

D-Arzt-Verfahren Handchirurgie in der Diskussion

Bisher existiert kein eigenständiges D-Arzt Verfahren für Handchirurgen. Die Beteiligung der Handchirurg:innen wurde bisher durch die Hilfskonstruktion der Befreiung von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt gelöst. Nunmehr wird seitens der DGUV diskutiert, qualifizierte Handchirurg:innen vollständig am D-Arzt-Verfahren zu beteiligen, dies unter Verwendung aller d-ärztlichen Formulare und Einbindung in das DALE-UV. Laut DGUV-Statistik sind 31,8 % aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle Handverletzungen, bei Einbezug von Handwurzel, Handgelenk und Unterarm sogar knapp 40 %. Insofern erscheint diese Überlegung sinnvoll, solange dieses Verfahren komplementär zum unfallchirurgischen D-Arzt-Verfahren implementiert wird und für komplexe Handgelenk- und Unterarmfrakturen keine Vorstellungspflicht beim Handchirurgen resultiert. Bei der distalen Radiusfraktur als häufigem Volumeneingriff in allen Krankenhäusern ist eine sachgerechte Zuordnung oder Aufteilung erforderlich, was allerdings auch für alle anderen Unfälle gilt.

Verbesserung der rechtlichen Stellung der Durchgangsärzte in Krankenhäusern und Praxen

Über die Notwendigkeit, den individuellen Umfang der Berufshaftpflichtversicherung zur Vermeidung von existenzgefährdenden Regress-Forderungen einzelner UV-Träger gegenüber Durchgangsärzten zu prüfen, hatten wir bereits in der Passion Chirurgie 05/2024 berichtet. Zu dieser Problematik wird aktuell ein Rechtsgutachten erstellt, welches zusätzliche Lösungswege aufzeigen soll. Darüber hinaus gibt es Überlegungen, wie das organisatorische Durchgriffsrecht des Durchgangsarztes rechtlich gestärkt werden kann.

Unabhängig davon wäre es wünschenswert, dass zukünftig in den Anstellungsverträgen für leitende Ärztinnen und Ärzte wieder regelmäßig eine leistungsabhängige finanzielle Beteiligung für die durchgangsärztliche Tätigkeit vereinbart wird. Dies würde das Engagement der leitenden Ärztinnen und Ärzte über die medizinischen Aspekte hinaus fördern und auch das Interesse an tiefgreifenden Verbesserungen der Gebührenordnung UV-GOÄ (Tab. 2) aus dem Kreis der stationär tätigen D-Ärzte vermehren.

Tab. 1: Neuerungen im Verletzungsarten(VAV-)Verfahren an 01.07.2025

Regelung

Bisher

Neu ab 01.07.2025

Verantwortlicher Arzt/Ärztin im
VAV/Durchgangsarzt:

Nachzuweisende Tätigkeit nach Erwerb der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“

3 Jahre

bei D-Arzt/Ärztin in VAV- oder
SAV-Klinik

2 Jahre

bei D-Arzt/Ärztin in VAV- oder
SAV-Klinik

Verantwortlicher Arzt/Ärztin im VAV/Durchgangsarzt:

Weiterbildungsermächtigung

„Spezielle Unfallchirurgie“

Mindestens 24 Monate nach

WBO alt

Sollregelung:

in der Regel 18 Monate nach WBO neu

OP-Abteilung

Eine Abtrennbarkeit aseptisch/septisch ist zu gewährleisten.

Es gelten die Empfehlungen der KRINKO (wie im stat. DAV).

Nur im SAV ist eine Abtrennbarkeit aseptisch/septisch zu gewährleisten.

Tab. 2: Neue Leistungen und Anpassungen in der UV-GOÄ zum 01.07.2025. Darüber hinaus erfolgt eine lineare Anhebung der Gebühren um 4,41 %.

Nr. UV-GOÄ

Leistungslegende

Bewertung

Kommentar

17b

Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplans nach Nr. 17 UV-GOÄ. Die Mitwirkung bedarf eines Auftrags durch den UV-Träger.

67,90 €

Nur bei besonderer Heilbehandlung und bei Auftrag durch den UV-Träger. Lange geforderte Kompensation für den Aufwand bei Änderungen oder Anpassungen eines Reha-Plans.

3318

Abnahme orthopädischer Schuhe

37,18 €

Bei allgemeiner und besonderer Heilbehandlung gleich bewertet.

3319

Abnahme Prothesen

37,18 €

Bei allgemeiner und besonderer Heilbehandlung gleich bewertet.

6000 ff.

Diverse Leistungen der Schmerztherapie

Anhebung Honorare

Die Anpassung holt die Erhöhungen der Gebühren in den letzten Jahren nach.

Grundlegende Überarbeitung der Gebührenordnung (UV-GOÄ)

In den letzten Jahren wurden in der ständigen Gebührenkommission zwischen der KBV und der DGUV neben den Anhebungen der Honorare um die Steigerung der Grundlohnsumme viele Detail-Verbesserungen vorgenommen, über die wir fortlaufend berichtet haben. Details zu den aktuellen Änderungen ab 01.07.2025 finden Sie in der Tabelle 2.

Darüber hinaus stehen grundlegende Verbesserungen der Struktur der UV-GOÄ auf der Agenda, wobei die Überarbeitung der Grundleistungen für Untersuchungen und Beratungen sowie die Schaffung eines gesonderten Abschnitts für die arthroskopischen Leistungen weit fortgeschritten sind. Weitere Themen sind die ambulanten Operationen und die Leistungen der Wundversorgungen und Verbände. Zwischen den Vertragspartnern KBV und DGUV gibt es einen grundsätzlichen Konsens, dass die UV-GOÄ als eigenständige Gebührenordnung mit einer Einzelleistungsvergütung auf Dauer erhalten und – angepasst an die spezifischen Bedingungen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens – weiterentwickelt werden soll.

Alle geschilderten Maßnahmen sollen die durchgangsärztliche Tätigkeit attraktiver machen. Der BDC beteiligt sich konstruktiv an diesem Prozess und nimmt gerne weitere Anregungen vonseiten der Mitglieder an. Melden Sie sich unter mail@bdc.de! 

Kalbe P: Anpassung der D-Arzt-Bedingungen – Wie bleibt die D-Arzt-Tätigkeit attraktiv? Passion Chirurgie. 2025 September; 15(09/III): Artikel 03_03.

Fortbildung zur Wundversorgung mit AMBOSS – meine subjektiven Erfahrungen

Das Amboss-Portal ist technisch top, übersichtlich und einfach zu bedienen. In den von mir getesteten Fortbildungen fanden sich zahlreiche Links auf den gesamten Wissensschatz der Medizin. Diese Querverweise bieten erhellende Einblicke in andere Bereiche sowie seltene Erkrankungen aus den Nachbardisziplinen, mit denen man meist seit dem Studium nichts mehr zu tun hatte. Hier kommt zum Tragen, dass AMBOSS der unangefochtene Marktführer für online-Wissensvermittlung für Medizinstudierende ist. Im Hinblick auf spezielle fachärztlich chirurgische Techniken bleibt das von mir getestete Format allerdings auf dem Niveau der Studierenden. Hierfür bietet das Fortbildungsangebot der BDC|Akademie die ideale Ergänzung. Also, warum nicht AMBOSS als unseren BDC-Kooperationspartner wählen und 20 % der Gebühr sparen?

Nunmehr schon erfahren auf dem AMBOSS-Fortbildungsportal, habe ich eine Fortbildung durchgearbeitet, die in Zusammenarbeit mit dem BDC entwickelt wurde. Der Kursus „Wundversorgung“ bietet in sieben Modulen einen umfassenden Überblick über die Grundprinzipien und die Behandlungsoptionen von akuten und chronischen Wunden. Insbesondere die systematische Abhandlung der Ursachen und der Therapie der chronischen Wunden mit Videos und zahlreichen Fotos von realen Wundsituationen fand ich sehr hilfreich. Dabei wird gegliedert nach arteriell oder venös bedingten Wunden mit Spezialkapiteln zum diabetischen Fußsyndrom und zum Dekubitus. Besonders wertvoll fand ich die gut begründeten Empfehlungen zur Anwendung verschiedener Verbandmittel und das Video zur korrekten Anlage eines entstauenden Kompressionsverbands, welches man auch bei der Fortbildung des Personals einsetzen könnte. Im Hinblick auf weitergehende chirurgische Maßnahmen der Wundbehandlung, z. B. zum Débridement, zu gefäßchirurgischen und zu plastisch-chirurgischen Maßnahmen muss allerdings auf zusätzliche Quellen zugegriffen werden.

Kurs Wundversorgung

In sieben Modulen wird das breite Spektrum des Wundmanagement aufgearbeitet. Wundbeurteilung mit Fotodokumentation von akuten und chronischen Wunden und eine übersichtliche Gliederung der eingesetzten Wundprodukte sind vermitteltes Grundlagenwissen im ersten Modul. Weitere Module adressieren arteriell und venös bedingte Wunden mit ihren zugrundeliegenden Erkrankungen, den Dekubitus und postoperative Wundheilungsstörungen. Den Schlusspunkt bildet ein Kapitel über das Einmaleins der Verordnungen. Jedes Modul enthält ein praxisnahes Video von 15 bis 25 Minuten Länge und wird ergänzt durch relevante Kapitel aus der AMBOSS Online-Bibliothek. Mit der Beantwortung von zehn CME Fragen kann die eigene Kompetenz überprüft und mit CME Punkten zertifiziert werden.

Ein aktiver AMBOSS-Account ist Voraussetzung für die Nutzung der jeweils gebuchten Fortbildung. HIER geht’s zur BDC-Kooperation mit Amboss…
Schon bei Amboss registriert? Hier geht´s direkt zum BDC-Mitgliedervorteil für die Online-Fortbildung auf AMBOSS…
Zum Podcast “Wundmanagement NEU gedacht!” von Surgeon Talk geht´s HIER… 

Kalbe P: Fortbildung zur Wundversorgung mit AMBOSS – meine subjektiven Erfahrungen. Passion Chirurgie. 2025 Mai; 15(05): Artikel 03_04.

BDC|Umfrage-Ergebnisse: Kommunikation zwischen Durchgangsärzten und Verwaltungen der Unfallversicherungsträger

Telefonische Erreichbarkeit muss besser werden!

Im BG-lichen Heilverfahren wird eine enge Kooperation zwischen den Sachbearbeitern der UV-Träger und den Durchgangsärzten angestrebt, um vor allen in länger dauernden Heilverfahren eine qualitativ und zeitlich optimale Rehabilitation zu gewährleisten. Dabei werden uns als BDC von Durchgangsärzten immer häufiger Mängel bei der Kommunikation berichtet. Dieses Problem wurde auch in einer Vortragssitzung bei der UMED-Tagung in Mainz am 15.11.2024 thematisiert. Dies war der Anlass für eine online-Umfrage des BDC unter den 1.591 D-ärztlich tätigen BDC-Mitgliedern im Herbst 2024. 441 BDC-Mitglieder haben daran teilgenommen, vielen Dank dafür!

Die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage werden im Folgenden dargestellt.

Frage nach der Qualität der Kommunikation

Wie beurteilen Sie insgesamt die Form der Kommunikation mit den UV-Trägern im Hinblick auf Form, Höflichkeit und Respekt (Beurteilung nach Schulnoten)?

Die Gesamtqualität der Kommunikation wurde mit „Gut“ bis „Befriedigend“ eingeschätzt, tendenziell von Krankenhaus-D-Ärzten etwas besser als von Niedergelassenen. Das spricht dafür, dass auftretende Probleme in vielen Fällen im gegenseitigen Austausch gelöst werden können, sofern ein persönlicher – meist telefonischer – Kontakt erst einmal zustande gekommen ist. In den Klartext-Kommentaren der Umfrage-Teilnehmer wurde häufig der harsche und unangemessene Ton in den Formulierungen der schriftlichen BG-Anfragen kritisiert. Wenn 23 % und damit fast ein Viertel der niedergelassenen D-Ärzte die Form der Kommunikation mit den Schulnoten 5 und 6 bewerten, sollte dies für die UV-Träger ein dringender Anlass zum Umsteuern sein. Tendenziell scheint allerdings die persönliche Kommunikation besser zu funktionieren als die schriftliche, wie die Einzelkommentare zu dieser Frage zeigen.

Abb. 1: Gesamtqualität der Kommunikation

Abb. 2.: Erreichbarkeit der UV-Träger

Frage nach der Erreichbarkeit der
UV-Träger

Wie beurteilen Sie insgesamt die Erreichbarkeit von Mitarbeiter:innen bzw. Reha-Manager:innen der UV-Träger (Beurteilung nach Schulnoten)?

Die tendenziell ungünstige Beurteilung der Erreichbarkeit sowohl durch die niedergelassenen D-Ärzte als auch die Krankenhaus-D-Ärzte zeigt, dass hier das Hauptproblem liegt. Aus den mehr als 150 Freitext-Kommentaren zu dieser Frage ist zu entnehmen, dass es vor allem an der telefonischen Erreichbarkeit der Sachbearbeiter hapert. Dabei wurden vor allem die Probleme in der Mittags- und Nachmittagszeit genannt, die häufigen Vertretungen ohne genaue Fallkenntnisse, Besetzzeichen beim Anruf oder die Vermittlung an die Zentrale, sowie die mangelnde Zuverlässigkeit bei einer Rückrufbitte. Weiterhin sind die UV-Träger oft nicht (mehr) telefonisch erreichbar, wenn die D-Ärzte am späten Nachmittag Zeit für ein Telefonat hätten.

Abb. 3: Anlass der Kommunikation

Frage nach dem Anlass
der Kommunikation

Was ist der häufigste Anlass dafür, dass Sie Kontakt zu den UV-Trägern suchen? (Mehrfachauswahl möglich)

Erwartungsgemäß stehen hier Rückfragen im Rahmen des Behandlungsverlaufes im Vordergrund. Etwas überraschend ist aber die hohe Anzahl von Rückfragen bei Rechnungskürzungen in 38,6 % der Antworten. In den Klartextangaben wurden von den Niedergelassenen vor allem Korrekturen der Abrechnungen, teilweise um Bagatellbeträge, und dies vorzugsweise durch die Unfallkassen reklamiert. Darüber hinaus ging es oft um fehlende Genehmigungen für besondere Leistungen, vor allem für die DVT. Aus den Krankenhäusern werden häufige Rückfragen im Zusammenhang mit Verlegungen in VAV- und SAV-Kliniken berichtet.

Abb. 4: Aktuell bevorzugte Kommunikationsmedien

Frage nach den aktuell genutzten Medien

Welchen Weg der Kommunikation nutzen Sie dafür in der Regel? (Mehrfachauswahl möglich)

In beiden Versorgungsbereichen spielt die telefonische Kommunikation eine entscheidende Rolle. An zweiter Stelle hat sich das DALE-UV-Verfahren als sicheres und rasches Kommunikationsmedium etabliert, z.B. im Rahmen eines Verlaufsberichtes mit Rückrufbitte. Viele D-Arzt-Praxen haben für (Hausarzt-) Überweiser eine gesonderte Durchwahlnummer, die auch für diese Zwecke genutzt werden sollte, um den Sachbearbeitern beim Rückruf die Praxis-Warteschleife zu ersparen. Ein sicher bald rückläufiger Anteil der Kommunikation läuft aktuell noch über die datenschutzrechtlich problematischen Medien Fax und unverschlüsselte E-Mail.

Abb. 5.: Kommunikationsmedien der Zukunft

Frage nach der zukünftigen Kommunikation

Welche Form der Kommunikation wünschen Sie sich zukünftig? (Mehrfachauswahl möglich)

Bemerkenswerterweise steht auch für die Zukunft die telefonische Kommunikation auf der Nr. 1 der Wunschliste. Ein Teilnehmer der Umfrage lieferte dazu in den Klartextkommentaren die treffende Begründung: „Ein Telefonat spart oft fünf Anschreiben“. Besonders der unmittelbare bidirektionale Austausch wurde als Vorteil gegenüber allen elektronischen Medien geschildert. Alle UV-Träger sind jetzt auch über eigene KIM-Adressen im sicheren Netz der Telematik-Infrastruktur erreichbar.

Für eine bessere Akzeptanz bei den D-Ärzten wäre allerdings auch über die Empfangsmöglichkeit bei den UV-Trägern hinaus auch der Versand vom KIM-Nachrichten zu wünschen. Allerdings hat die Umfrage auch ergeben, dass in fast 40 % der Krankenhäuser noch technische Defizite bei der E-Mail-Kommunikation via KIM bestehen. Bemerkenswert ist auch die gute Akzeptanz für sichere Messenger im Netz der TI, die zukünftig einen unkomplizierten Informationsaustausch zumindest unter den Leistungserbringern ermöglichen könnten. Von Krankenhaus-D-Ärzten wird auch das DGUV-Service-Portal häufig genutzt. Dies dürfte aber nur eine Zwischenlösung darstellen, bis die KIM-Kommunikation auch dort stabil etabliert ist.

Zusammenfassung und Fazit

Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen D-Arzt und Verwaltung ist im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren unverzichtbar. Bei einer TED-Umfrage im Jahr 2021 anlässlich der 100-Jahr-Feier des D-Arzt-Verfahrens hatten sich 22 % der Teilnehmer Verbesserungen bei der Kommunikation gewünscht. Unsere aktuelle BDC-online-Befragung hat ergeben, dass auch in der Zukunft elektronische Kommunikationsmedien zwar hilfreich sein werden, dass aber weiterhin der direkte telefonische Austausch auf der Wunschliste ganz oben steht. Die UV-Träger sollten dies zum Anlass nehmen, dringend die Erreichbarkeit ihrer Mitarbeiter:innen zu verbessern. KIM und TI-Messenger können zukünftig wahrscheinlich eine wichtige Rolle spielen, dazu muss aber die Einbindung der Krankenhäuser in die Telematik Infrastruktur vorangetrieben werden. Unnötige Rückfragen zu Rechnungskürzungen und Genehmigungsverfahren sollten vermieden und der Fokus auf die Koordination der Heilverfahren gelegt werden. Die Ansprache und die Formulierungen in den Anschreiben der UV-Träger werden von vielen D-Ärzten als rüde, anmaßend und wenig kooperativ empfunden. Dazu gibt es den oft geäußerten Wunsch nach Mäßigung und vermehrter Wertschätzung der D-ärztlichen Leistungen.

Nicht alle Wünsche werden sich zeitnah umsetzen lassen. Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie engagiert sich aber weiterhin dafür und steht für alle konstruktiven Projekte als Gesprächspartner der DGUV zur Verfügung.

Kalbe P: BDC|Umfrage-Ergebnisse: Kommunikation zwischen Durchgangsärzten und Verwaltungen der Unfallversicherungsträger. Passion Chirurgie. 2025 Januar/Februar; 15(01/02): Artikel 04_05.

Wichtige finanzielle Verbesserungen für die Durchgangsärzte in der UV-GOÄ

Bürokratie-Ausgleich durch vermehrten Ansatz der GO.-Nr. 143

Zum Jahreswechsel konnte auf Beschluss der Gebührenkommission zwischen DGUV und KBV ein gewisser finanzieller Ausgleich für die immer wieder kritisierte Bürokratie im durchgangsärztlichen Verfahren vereinbart werden. Die Nr. 143 der UV-GOÄ kann ab 1.1.2025 nicht nur für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden, sondern für praktisch sämtliche BG-Formulare (Übersicht im Kasten). Dies soll einen gewissen Ausgleich für den Aufwand darstellen, der durch die umfangreichen zusätzlichen Angaben z. B. bei der Verordnung von physikalischer Therapie, entsteht. Aber auch für deutlich einfachere Verordnungen, z. B. für Hilfsmittel (nicht für Arzneimittel!), sowie für das Ausstellen von Überweisungen (Hinzuziehung) auf dem Vordruck F2902 ist die Nr. 143 zukünftig ansetzbar. Allerdings gibt es eine Begrenzung auf den 3-maligen Ansatz pro Behandlungstag. Bei der aktuellen Bewertung dieser Leistungsposition mit 3,53 € ergibt sich somit ein zusätzliches Honorar-Potenzial von bis zu 10,59 € pro Behandlungstag. Der BDC begrüßt diese Entscheidung der Gebührenkommission ausdrücklich, weil dadurch vor allem länger dauernde und aufwändige Behandlungen besser vergütet werden.

Vergütung für angeforderte Messblätter außerhalb der Begutachtung nach GO-Nr. 134

Ab Januar 2025 kann für das Ausfüllen eines Messblatts nach den Vordrucken F 4220, F4222, F 4224 und F6222 die neue GO.-Nr. 134 angesetzt werden, die mit 20,00 € bewertet ist. Dies gilt allerdings nur auf Anforderung von UV-Trägern und nicht zusätzlich zu den Gebühren für die Gutachten.

Vergütung für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach GO.-Nr. 180

Auch im Rahmen der durchgangsärztlichen Behandlung soll die ePA mit aktuellen medizinischen Informationen befüllt werden. Dafür kann ab 1.1.2025 einmal im Behandlungsfall eine Gebühr in Höhe von 5,00 € nach der neuen GO.-Nr. 180 angesetzt werden.

Neue GO-Nrn. für die Vakuumversiegelung (GO.-Nrn. 2018, 2019 und 2020)

Ebenfalls zum 1.1.2025 wurden neue GO.-Nrn. für die Vakuumversiegelung bei der Behandlung chronischer Wunden aufgenommen. Dabei kann der Durchgangsarzt entweder nach einer Tagespauschale gemäß der GO.-Nr. 2018 (zurzeit 97,86 € je Behandlungstag) abrechnen oder jede Behandlung einzeln nach den GO.-Nrn. 2019 (Erstbehandlung, 42,15 € plus Besondere Kosten 10,00 €) und Nr. 2020 (Folgebehandlungen, 28,85 € plus Besondere Kosten 10,00 €) ansetzen. Bei der Pauschale nach Nr. 2018 sind die Sachkosten für die Pumpe und das Verbandmaterial mit abgegolten, bei den Einzelleistungen können diese zusätzlich als Aufwandsersatz geltend gemacht werden. Für die GO.-Nr. 2020 gilt eine Begrenzung auf maximal 3-mal pro Kalenderwoche und der Ausschluss gegen Untersuchungen und Beratungen und gegen andere Leistungen der Wundbehandlung. Für außergewöhnlich große und aufwändige Wunden kann nach wie vor eine Einzelvereinbarung mit den UV-Trägern angestrebt werden.

Der BDC setzt sich fortlaufend für weitere Verbesserungen der Vergütungen für die durchgangsärztliche Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres 2025 ist eine Neuordnung und Anhebung der Gebühren für arthroskopische Operationen in Vorbereitung. Danach stehen weitere Fortschritte bei den Grundleistungen (Untersuchungen und Beratungen) sowie bei den ambulanten Operationen auf der Agenda. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. Bitte laden Sie sich regelmäßig die jeweils gültige UV-GOÄ von der KBV-Homepage herunter und überprüfen Sie, ob die häufigen Anpassungen in Ihrem eigenen EDV-System umgesetzt wurden:

https://www.kbv.de/html/uv.php

Überblick über die ab 1.1.2025 nach der GO.-Nr. 143 abrechenbaren Formulare

› Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Dies gilt auch für Bescheinigungen zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes

› Transportbescheinigung/Bescheinigung Krankenbeförderung

› Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß

› Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)

› Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen

› Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F2402)

› Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)

› Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)

› Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 19 Vertrag Ärzte/UVTr

› F 2902 Hinzuziehung/ Überweisung (§ 12 ÄV)

› Verordnung von DiGA

Zum Dokument UV-GOAE – Gebührenordnung für Ärzte

Glossar zur Notfallversorgung

Eine der zahlreichen gesundheitspolitischen Gesetzesinitiativen in diesem Herbst betrifft die Reform der Notfallversorgung. Der BDC und die DGCH haben sich zum vorliegenden Referentenentwurf vom 3.6.2024 in einer gemeinsamen Stellungnahme positioniert und die angestrebte Entlastung der Krankenhaus-Notaufnahmen und der Rettungsdienste grundsätzlich begrüßt.

Im Zuge der geplanten Reform sind z. B. mit „Akutleitstellen“, „Integrierten Notfallzentren/INZ“ und „Kooperationspraxen“ neue Begriffe eingeführt worden. Im Interesse einer sachlichen Diskussion ist es hilfreich, eine Definition der bisherigen und der neu konzipierten Strukturen der Notfallversorgung zu erstellen, die wir unseren BDC-Mitgliedern in Form der folgenden Tabelle zur Verfügung stellen.

Begriff

  1. Notaufnahme
    in Berlin und verschiedenen Bundesländern auch „Rettungsstelle“ genannt

2. Rettungsdienst:
Notfallrettung einschließlich qualifizierter Krankentransport (einfacher Krankentransport ist teilweise privatisiert)

3. Rettungswache:
Ort der Rettungsmittel. Standort für Rettungswagen, Krankenwagen und häufig auch Notarzteinsatzfahrzeug
(NEF)

In Verantwortung der Länder

/

Teil der Daseinsvorsorge. Geregelt in länderspezifischen Rettungsdienst-Gesetzen organisiert auf Ebene der Landkreise.

Rettungsdienst ist meist delegiert an Organisationen, z. B. DRK oder durch kommunalen Eigenbetrieb (Feuerwehren)

/

In Verantwortung des Bundes

Bundesvorgaben zur flächendeckenden Versorgung und Organisation

Refinanziert durch die Krankenkassen über Entgelte oder Gebühren

/

Organisiert/Finanziert durch die KVen

Über Entgelte nach EBM (unrentabel)

/ /

Zur Klinik gehörend

In Verantwortung der einzelnen Krankenhäuser,
die zur Notfallversorgung
zugelassen sind

/ /

An Klinik angegliedert

/

/

Kliniken sind gelegentlich auch Standort von Rettungswachen

Niedergelassen

/

Fungieren teilweise als Notärzte auf NAW und NEF. Dafür geklärt, dass keine Soz. Versicherungspflicht besteht

/

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Anlieferung durch Rettungsdienst, zu Fuß/Taxi Vermittlung über 116 117

Tel. 112 oder Quervermittlung über 116 117

Die Tel.-Nr. 110 führt in Niedersachsen zur getrennten LS der Polizei, kann in anderen Bundesländern auch gemeinsam sein. Die Nr. 112 ist europaweit als Notruf-Nr. eingeführt

Kein direkter Kontakt, Alarmierung über Rettungsleitstelle

Begriff

4. Rettungsleitstelle (RLS)

5. Terminservicestelle

6. Akutleitstelle in Planung

In Verantwortung der Länder

Flächendeckende Versorgung mit Rettungsdienst (RTW, NAW, NEF, RTH) und teilweise qualifiziertem Krankentransport

Organisation ist Aufgabe der zuständigen KVen

/

In Verantwortung des Bundes

/ /

Neue Struktur laut NotfallG

Organisiert/Finanziert durch die KVen

/

Meist durch Callcenter im Auftrag der KVen betrieben

Die Akutleitstellen sollen die Behandlungsdringlichkeit anhand eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens beurteilen und in die passende Behandlung vermitteln.

Zur Klinik gehörend

/ / /

An Klinik angegliedert

/ / /

Niedergelassen

/ /

Während der Sprechstundenzeiten sollen Hilfesuchende vorrangig in die vertragsärztlichen Praxen gesteuert werden. Zusätzlich telemedizinische Beratung. Aufsuchender Dienst 24/7 wird gefordert, aber scharf kritisiert.

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Rettungsleitstelle (RLS)

Tel. 116 117 oder online oder per App

Tel. 116 117 oder andere

 

Begriff

7. Integrierte Leitstelle
in Planung hierzu siehe Artikel und Schaubild des ZI

8. Integriertes Notfallzentrum
(INZ) im Krankenhaus

9. Zentrale Ersteinschätzungsstelle
(ZES) im Krankenhaus (Vorgang im Integrierten Notfallzentrum) – in Planung

In Verantwortung der Länder

Die Rufnummern 112 und 116117 sollen auf Initiative der Rettungsleitstellen (Notrufnummer 112) künftig verbindlich zusammenarbeiten und müssen sich digital vernetzen, sodass Patientendaten medienbruchfrei übermittelt werden können.

Neue verpflichtende Struktur im Krankenhaus (gemeinsamer Tresen) für die enge Kooperation von Notaufnahme und KV-Notdienstpraxis in KH mit Notfallversorgung

Das wesentliche strukturelle Element des INZ

In Verantwortung des Bundes

Neu im NotfallG: Verpflichtung der KV zu Kooperation mit RLS, umgekehrt aber nicht, weil Landesrecht

Teilweise schon vorhandene Struktur, laut NotfallG verpflichtend

s.o.

Organisiert/Finanziert durch die KVen

/ / /

Zur Klinik gehörend

/ /

Teilweise schon vorhanden als „gemeinsamer Tresen“, verpflichtend in Kooperation KV und KH im NotfallG-Entwurf

An Klinik angegliedert

/

In Einzelfällen schon umgesetzt, soll gesetzlich verpflichtend werden

/

Niedergelassen

/ / /

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Tel. 116 117 oder andere

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

 

Begriff

10. Notdienstpraxis (KV)

11. Kooperationspraxis in Planung

In Verantwortung der Länder

/ /

In Verantwortung des Bundes

/

Neue Struktur laut NotfallG

Organisiert/Finanziert durch die KVen

Ideal in oder in enger räumlicher Nähe zu einem KH, teilweise aber auch isoliert betrieben. Versorgung von Kassenpatientenaußerhalb der Praxisöffnungs-Zeiten

Neu im NotfallG,

optional vertraglich über KV angegliedert, primär angedacht für Hausarzt-Praxen, Vorschlag von BDC und DGCH: auch für Unfallpraxen

Zur Klinik gehörend

Verpflichtend laut NotfallG, Öffnungszeiten vorgegeben. Für andere Zeiten Verweis auf Kooperationspraxen geplant

/

An Klinik angegliedert

/ /

Niedergelassen

/

Forderung BDC und DGCH: Unfallchirurgische Kooperationspraxen müssen eine Aufwandsentschädigung analog zum Hausarzt-Vermittlungsfall erhalten

Wie nimmt der Patient Kontakt auf?

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Tel. 116 117 oder andere bzw. persönliches Erscheinen.

Kalbe P: Glossar zur Notfallversorgung. Passion Chirurgie. 2024 November; 14(11): Artikel 03_03.

Arztpraxis Tipp: Lupenbrille bei chirurgischen Eingriffen der Hand

Frage:

Ist eine Lupenbrille für handchirurgische Eingriffe rechtlich verpflichtend? Ist dies in einer Leitlinie festgelegt oder wird die Lupenbrille lediglich empfohlen?

 

Antwort:

Eine explizite Verpflichtung zur Verwendung einer Lupenbrille ist mir nicht bekannt.

Allerdings referenziert die Rechtsprechung regelmäßig auf den Facharzt-Standard. Ich gehe davon aus, dass heute zum Facharztstandard der Handchirurgie der Einsatz von optischen Vergrößerungstechniken (Lupenbrille oder Op.-Mikroskop) gehört, sofern es für den betreffenden Eingriff geboten erscheint. Ob das im Einzelfall erforderlich ist, hängt letztendlich natürlich von der Einschätzung des (Gerichts-)Gutachters ab.

Bei den Leitlinien ist mir nur ein Passus aus der S3-LL zu Nervenrekonstruktionen bekannt, der ein mittelstarke Empfehlung für Nervennähte ausspricht:

Bei der Leitlinie zum KTS findet sich keine Empfehlung zur Lupenbrille, wohl aber zum Handling von potenziellen Komplikationen. Einen aberrierenden Ramus palmaris des Nervus medianus oder eine Ramus superfizialis des Nervus radialis bei der Operation der Tendovaginitis stenosans de Quervain kann bekanntlich schon einmal akzidentell durchtrennt werden und sollte dann gemäß der Leitlinie gleich mit einer Nervennaht primär versorgt werden:

Das impliziert dann aber die Empfehlung der Verwendung einer optischen Vergrößerung gemäß der vorgenannten S3-Leitlinie.

Fazit: Ich würde die Verwendung mindestens einer Lupenbrille bei allen handchirurgischen Eingriffen aus den oben genannten Erwägungen empfehlen.

Chirurgie+

Kalbe P: Lupenbrille bei chirurgischen Eingriffen der Hand. Passion Chirurgie. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_05.

Existenzbedrohende Haftpflicht-Lücke bei Durchgangsärzten

Selten, aber im Einzelfall potenziell existenzbedrohend

Eine breite Abdeckung der aus der ärztlichen Tätigkeit resultierenden Haftpflicht-Risiken ist für alle Chirurginnen und Chirurgen selbstverständlich. Umso schockierender trifft es einen dann natürlich, wenn man im Einzelfall feststellen muss, dass gewisse Risiken durch die bestehende Berufshaftpflicht-Versicherung nicht abgedeckt sind. Dies traf in letzter Zeit häufiger zu, wenn Regress-Verfahren durch einzelne Unfallversicherungsträger gegenüber Durchgangsärzten angestrengt und durchgesetzt wurden.

Dies betrifft einen komplexen und weitgehend unbekannten rechtlichen Kontext: Als Durchgangsärztin und -arzt ist man unter gewissen Umständen sozusagen als Amtsperson im hoheitlichen Auftrag des Unfallversicherungs-Trägers (also der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) tätig, z. B. regelmäßig bei der Erstversorgung am ersten Behandlungstag und insbesondere auch bei der Entscheidung über allgemeine oder besondere Heilbehandlung. Das gleiche gilt auch, wenn im weiteren Heilverlauf abermals diese Entscheidung getroffen werden muss. Aus dieser Regelung resultiert somit auch eine Amtshaftung der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Tätigkeiten. Also ist der zuständige UV-Träger gegenüber dem Unfallverletzten haftpflichtig, wenn es im Rahmen dieser Tätigkeiten zu einem wie auch immer gearteten Behandlungsfehler kommen sollte. Dies könnte man a priori zunächst einmal als positives Privileg der D-Arzt-Tätigkeit betrachten, wenn nicht der Bumerang des Regresses im Innenverhältnis drohen würde. Die UV-Träger scheinen nämlich regelmäßig die aus den Haftpflichtverfahren resultierenden finanziellen Schäden bei den verantwortlichen D-Ärzten geltend zu machen. Mit jahrelanger Verzögerung kommen daher immense Rückforderungen auf die betroffenen D-Ärzte zu, die im Einzelfall existenzbedrohend sein können, wenn diese nicht von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Dies ist besonders ärgerlich, wenn dies Haftpflichtverfahren betrifft, in denen ein Vergleich gegenüber dem Unfallverletzten geschlossen wurde. Das bedeutet, dass in diesen Fällen finanzielle Rückforderungen auf die D-Ärzte zukommen, obwohl es kein gerichtlich festgestelltes Verschulden gibt.

Aus der Sicht unserer Berufsverbände ist es somit unerlässlich zu klären, ob die bestehende Berufshaftpflichtversicherung derartige Risiken mit abdeckt. Dazu sind die Verhältnisse für die Krankenhaus-D-Ärzte und die in Praxen tätigen Durchgangsärzte getrennt zu betrachten.

Risiken der D-Ärzte im Krankenhaus

Krankenhausärzte sind in der Regel über den Klinik-Träger umfassend gegen Haftpflichtrisiken aus der beruflichen Tätigkeit versichert. Allerdings sind uns Fälle bekannt geworden, in denen z. B. über den kommunalen Schadensausgleich der oben geschriebene konkrete Fall des Regresses im Innenverhältnis nicht versichert war. Die Situation der Krankenhaus-D-Ärzte wird zusätzlich kompliziert, wenn vom D-Arzt bzw. Amtsträger – dort, wo zulässig – noch andere Personen in die hoheitliche Aufgabe mit eingebunden werden (Vertretung, Erfüllungsgehilfen).

Da die Endverantwortung trotzdem immer beim zugelassenen D-Arzt verbleibt, kann es in diesen Fällen zu Regressforderungen für fehlerhaftes Handeln kommen, welches der D-Arzt gar nicht selbst durchgeführt hat oder die auf Organisationsmängel innerhalb des Krankenhauses (z. B. D-ärztliche Tätigkeiten durch fachlich nicht ausreichend kompetentes Personal) zurückzuführen sind.

Es ist somit für die am Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte unerlässlich, dieses Haftpflichtrisiko durch Rücksprache bei der Krankenhausverwaltung zu überprüfen. Unsere Berufsverbände raten daher dringend, beim Dienstherrn eine schriftliche Bestätigung anzufordern, dass auch alle beruflichen Regress-Ansprüche der UV-Träger gegenüber den D-Ärzten umfassend abgesichert sind.

Probleme treten darüber hinaus häufig auf, wenn Ärzte oder Krankenhäuser unmittelbar in Anspruch genommen werden, obwohl vieles dafürspricht, dass für die behaupteten Fehler im Außenverhältnis der zuständige Hoheitsträger haften müsste, im Falle des D-Arztes also der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger. Werden Ärzte oder Krankenhäuser in solchen Fällen, in denen eigentlich „nur“ Amtshaftungsansprüche gegen den UV-Träger in Betracht kommen, direkt in Anspruch genommen, lehnen die Versicherer den Versicherungsschutz (auch die Abwehrleistung) für den Arzt mitunter reflexartig ab. Dies unter Verweis auf die Zuständigkeit des UV-Trägers und den Umstand, dass im Rahmen der Berufs-/Betriebs-Haftpflichtversicherung regelmäßig nur Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche privat-rechtlichen Inhalts besteht. (siehe „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (AHB) unter 1.1.)

Risiken der D-Ärzte in Praxen und MVZ

Grundsätzlich gilt das oben beschriebene Risiko in gleicher Weise auch für die ambulant in einer Praxis oder in einem MVZ tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte. Bis Ende 2023 war die Delegation an nachgeordnete Ärzte in Praxen und MVZ nicht zulässig, sodass mit Problemen nur dann zu rechnen war, wenn entgegen dieser Vorgabe trotzdem ein Nicht-D-Arzt tätig wurde. Mit der Neuregelung der D-Arzt Bedingungen zum 01.01.2024 wird nunmehr auch in Praxen und MVZ ein gewisser Umfang an Delegation D-ärztlicher Tätigkeiten an andere Ärzte möglich, sodass sich die gleiche Problematik wie in den Krankenhäusern entwickeln könnte. Auch die Praxis-Inhaber und Geschäftsführer der MVZ müssen daher dringend den Umfang der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung prüfen.

Position der DGUV

Die DGUV ist über diese Problematik informiert, sieht aber unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen keine Handhabe, die UV-Träger von der geschilderten Regressierung abzuhalten. Nachdem es gemäß einem DGUV-Rundschreiben aus dem Jahr 2019 eine Empfehlung an die UV-Träger gab, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln zu regressieren, sind uns jetzt Regress-Verfahren auch bei einfacher Fahrlässigkeit bekannt geworden.

Lösungsmöglichkeiten

Mittelfristig wird angestrebt, dieses Problem durch eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen zu entschärfen. Die Gemeinsame BG-Kommission der orthopädisch-unfallchirurgischen Berufsverbände (GBK) hat dazu eine Arbeitsgruppe gegründet, die gemeinsam mit der DGUV nach Lösungswegen sucht. Dies dürfte aber einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass folgender dringender Rat als Sofortmaßnahme ergeht:

Prüfen Sie den Umfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass auch Ansprüche der UV-Träger gegenüber D-Ärzten im Regress-Verfahren vollumfänglich abgedeckt sind.

VORTEILE FÜR BDC-MITGLIEDER, DIE ÜBER DIE ECCLESIA-GRUPPE HAFTPFLICHTVERSICHERT SIND

Für die BDC-Mitglieder besteht über die Haftpflicht-Rahmenverträge für Regresse der Berufsgenossenschaften aus Behandlungsfehlern im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit umfassender Versicherungsschutz. Im Rahmen der besonderen Haftpflicht-Rahmenverträge hat die Ecclesia für die Mitglieder des BDC daher in Ergänzung zu Ziffer 1.1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) die gesetzliche Haftpflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts aus Regressen gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Leistungen steht, erweitert und ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt. Dies gilt sowohl für freiberuflich tätige Ärzte als auch für die angestellten Krankenhaus-Ärzte.

Stahl JP, Kalbe P, Bürger N: Existenzbedrohende Haftpflicht-Lücke bei Durchgangsärzten. Passion Chirurgie. 2024 Mai; 14(05): Artikel 04_03.