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gematik: Online-Veranstaltung zur ePA am 21.04.2021 ab 17 Uhr

Die gematik bietet am 21. April 2021 von 17.00 – 18:30 Uhr eine digitale, kostenfreie Informationsveranstaltung an, in der die Anwendung der elektronischen Patientenakte im Fokus steht.

Die elektronische Patientenakte bringt Versicherte und Ärztinnen und Ärzte näher zusammen, indem sie einen sicheren Austausch von Patientendaten und –informationen ermöglicht. Für Versicherte ist die ePA seit dem 01.01.2021 bereits Realität: Wer Interesse hat, kann die ePA-App seiner gesetzlichen Krankenversicherung herunterladen und jetzt schon von einem sicheren, digitalen Speicherplatz für seine Gesundheitsdaten profitieren. Wir möchten Sie gerne zum Austausch einladen, um Ihnen das Konzept der ePA, Anwendungsfälle im Praxisalltag sowie rechtliche Fragen näher zu bringen.

Programm:

  • Christian Klose, Leiter der BMG-Unterabteilung “gematik, Telematikinfrastruktur, E-Health”: Begrüßung und Eröffnung der Veranstaltung
  • Dr. med. Markus Leyck Dieken, CEO gematik: Ausblick auf die „nationale Arena für digitale Medizin“ im Gesundheitssystem
  • Charly Bunar, Strategischer Produktmanager gematik: Die elektronische Patientenakte – von der Einführung zum Praxisalltag
  • Lena Dimde, Strategische Produktmanagerin gematik: Demonstration der ePA im Praxisverwaltungssystem
  • Philipp Mähl, Strategischer Produktmanager gematik: Weiterentwicklung und Ausbaustufen der ePA
  • Dr. Ole Ziegler, Rechtsanwalt, Plagemann Rechtsanwälte: Haftungsrechtliche Aspekte der ePA
  • Erfahrungen aus der Praxis von und mit Dr. med. Philipp Stachwitz und Dr. med. Ramin Tavakolian
  • Q and A

Moderation: Martin Schmalz, Leiter Kommunikation gematik

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Ärztestatistik 2020: Nachwuchsförderung hat höchste Piorität

„Die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig Ärztinnen und Ärzte für ein funktionierendes Gesundheitswesen und damit für unser gesamtes gesellschaftliches Wohlergehen sind. Die konsequente ärztliche Nachwuchsförderung und bessere Ausbildungsbedingungen gehören deshalb dringend auf die politischen Agenden von Bund und Ländern.” Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt anlässlich der Vorstellung der aktuellen Ärztestatistik. Nach den Daten der Bundesärztekammer stieg zwar die Zahl der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte (+1,7%) sowie die der Facharztanerkennungen (+0,6%), jedoch fiel der Zuwachs deutlich geringer aus als in den Vorjahren. Bei den jungen Ärztinnen und Ärzte aus dem Inland, die sich erstmalig bei einer (Landes-)Ärztekammer anmeldeten, verzeichnet die Statistik sogar einen Rückgang um 1,1 Prozent.

„Wir betrachten diese Entwicklung mit Sorge. Denn wir brauchen dringend eine ausreichende Anzahl von Ärztinnen und Ärzten, um die Folgen des anhaltenden Trends zur Teilzeitarbeit, des steigenden Durchschnittsalters der Ärzteschaft und des demografischen Wandels zu bewältigen. Sinkt die Zahl der zur Verfügung stehenden Arztstunden, wird das nicht gelingen”, warnte Reinhardt mit Blick auf den hohen Behandlungsbedarf in einer älter werdenden Gesellschaft. Unabhängig von Corona kommt es in den Praxen zu rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten pro Jahr. Für den stationären Bereich meldet das Statistische Bundesamt für das letzte Erhebungsjahr 2019 rund 19,4 Millionen Behandlungsfälle. Deutschland ist eine der ältesten Gesellschaften der Welt. Und in den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Anstieg des Behandlungsbedarfs zu rechnen. Derzeit prognostiziert das Statistische Bundesamt bis zum Jahr 2040 eine Steigerung des Bevölkerungsanteils der über 67-jährigen um bis zu 42 Prozent.

Ein Lichtblick sei immerhin die Anzahl von Ärztinnen und Ärzten bei den Gesundheitsämtern, die im Jahr 2020 um 14 Prozent auf knapp 3.000 anstieg.

Das gebremste Wachstum betrifft fast alle Bereiche der Gesundheitsversorgung: Bei den im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte gab es ein Plus von 2,3 Prozent (Vorjahr: +2,7%). Die Zahl der ambulant tätigen Ärzte stieg um 1,0 Prozent (Vorjahr: +1,6%). Am stärksten war der Einbruch des Wachstums in sonstigen Tätigkeitsbereichen (+1,3%; Vorjahr: +6,2%).

Auch bei den Facharztanerkennungen fiel der Zuwachs im Jahr 2020 geringer aus. Er stieg lediglich um 0,6 Prozent (Vorjahr: +3,3%) auf knapp 14.000 an.

Für etwas Entlastung konnte die Zuwanderung aus dem Ausland sorgen. So ist die Zahl der in Deutschland gemeldeten ausländischen Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2020 um 6,8 Prozent (Vorjahr: +7,9%) auf rund 56.000 Personen gestiegen. Treibende Kraft waren dabei Ärzte aus Ländern außerhalb der EU (+11,1 Prozent; Vorjahr: 11,9%). Bei den Ärzten aus EU-Ländern war ein Plus von lediglich 1,5 Prozent zu verzeichnen (Vorjahr: +3,3%).

Ebenfalls vorteilhaft wirkt sich der deutliche Rückgang der ins Ausland abwandernden Ärztinnen und Ärzte aus. Im Jahr 2020 wanderten mit knapp 1.700 Personen rund zehn Prozent weniger Ärzte ab als noch im Vorjahr. Insbesondere die Abwanderung von Ärzten mit deutscher Staatsangehörigkeit ging um rund 17 Prozent auf rund 900 Personen zurück. Die beliebtesten Zielländer waren, wie in den Vorjahren, die Schweiz und Österreich.

Sorge bereitet weiterhin die Entwicklung des Altersdurchschnitts der deutschen Ärzteschaft. So bestätigen die aktuell erfassten Zahlen die Tendenz zur Stagnation des Anteils der Ärztinnen und Ärzte unter 35 Jahre (19,1%; Vorjahr: 18,9%). Der Anteil der berufstätigen Ärztinnen und Ärzte, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, steigt kontinuierlich an. Knapp 34.000 Ärzte (8,2% aller berufstätigen Ärzte; Vorjahr: 8,0%) erreichten bereits das 66. Lebensjahr und somit das Renteneintrittsalter. Weitere knapp 52.000 berufstätige Ärzte (12,6% aller berufstätigen Ärzte; Vorjahr: 12,2%) sind zwischen 60 und 65 Jahre alt. Der Anteil der Ärzte, die sich mittlerweile im Ruhestand befinden, stieg im Vergleich zum Vorjahr um vier Prozent an.

Weitere Informationen zur Ärztestatistik des Jahres 2020 befinden sich unter: https://www.bundesaerztekammer.de/ueber-uns/aerztestatistik/aerztestatistik-2020/

Quelle: Bundesärztekammer

Pressekonferenz zum Chirurgenkongress: Für Kinder in Not ist immer ein OP-Saal frei

Selbst wenn coronabedingt die Operationskapazitäten mancherorts deutlich gesenkt werden mussten – für wirklich dringende Operationen bei Kindern versuchen Kliniken und Ärzte offenbar stets, vorrangig Platz zu schaffen. Ihm selbst jedenfalls, so erläuterte Uwe Rolle, Direktor der Klinik für Kinderchirurgie und Kinderurologie der Universitätsklinik Frankfurt, sei die Bitte um einen Operationsaal noch nie abgeschlagen worden, wenn er für einen seiner pädiatrischen Patienten einen solchen benötigt hätte. Seine Fachkollegen in anderen Häusern hätten die gleiche positive Erfahrung gemacht, sagte der Präsi­dent der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH) anlässlich der Pressekonferenz zum diesjährigen Chirurgenkongress.

Rolle konnte mithilfe aktueller Daten einer repräsentativen Umfrage an 129 deutschen kinderchirurgi­schen Kliniken und Abteilungen nachweisen, dass es in der Zeit des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 bei pädiatrischen Indikationen, die keinen Aufschub dulden, keine Einbrüche bei der chirurgischen Ver­sorgung gegeben hat.

Kindertumore wurden ebenso unverzüglich operiert wie ein akutes Abdomen, eine Hodentorsion, ange­borene Fehlbildungen und Unfälle. Für die Indikation „akut komplizierte Appendizitis“ wurden entspre­chende Ergebnisse bereits publiziert. Verschoben werden mussten hingegen bei den Kindern laut der Umfrage Eingriffe für Brustwand- und Genitalfehlbildungen, Hodenhochstand, Leistenhernien oder die Entfernung von Osteosynthesematerial nach Frakturen. Diese Ergebnisse werden derzeit weiter im Detail ausgewertet und für eine Veröffentli­chung vorbereitet.

Allerdings ließen sich einige der weniger dringlichen Eingriffe nicht beliebig auf die lange Bank schie­ben: „Alle Leitlinien empfehlen zum Beispiel, einen Hodenhochstand möglichst bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres zu behandeln“, erklärte der Kinderchirurg.

Bessere Bilanz für Kinder

Dennoch fällt damit die Bilanz für die jüngsten und kleinsten Patienten der Chirurgen besser aus als für die Erwachsenen. Wolf O. Bechstein, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeral­chirurgie (DGAV), verwies zwar auf der Pressekonferenz auf die ebenfalls beruhigenden Resultate der Chirurgen-Studie zur Appendizitis.

Danach erhielten lediglich jene Patienten keinen Eingriff wegen einer Blinddarmentzündung, deren Wurmfortsatz ohnehin nicht entzündet war. Die hochdringlichen und gefährlichen Appendektomien seien daher lediglich im Verhältnis angestiegen, nicht jedoch in absoluten Zahlen. Dies zeugt von einer Schärfung der Differentialdiagnose bei dieser Indikation.

Dass in Zeiten der Pandemie bevorzugt die unnötigen Blindarmentfernungen unterbleiben, werten iri­sche Chirurgen um Arnold D. K. Hill vom Beaumont Hospital in Dublin in einer jüngsten Publikation denn auch als gelungene Präzisierung der Indikationsstellung. Sie schlagen vor, diese Praxis – die nicht zuletzt mit Hilfe der Bildgebung erzielt wurde – beizubehalten, da sie den Patienten auch Operationen erspare.

Weniger gute Nachrichten gibt es hingegen aus der onkologischen Chirurgie. Hier sank das Operations­volumen beim Darmkrebs um insgesamt 20 Prozent, bei Brustkrebs war der Rückgang vergleichsweise gering und betrug „lediglich“ fünf Prozent, wie aus einer WIdO-Analyse zu Krankenhausbehandlungen in der zweiten Pandemiewelle hervorgeht.

Dies sei nicht zuletzt eine Folge der Angst vor Ansteckung in der Bevölkerung gewesen, hieß es auf der Pressekonferenz. Deshalb hätten die Patienten den Weg in die Arztpraxis und in die Klinik gemieden, in der Folge wurden vermutlich etliche Pathologien nicht diagnostiziert. Als wichtige Botschaft formulierte Bechstein daher, dass solche Befürchtungen nicht der Grund sein soll­ten, ein Beschwerdebild nicht abklären oder eine Vorsorgeuntersuchung nicht vornehmen zu lassen. Viel problematischer sei es, wenn durch unterbliebene Untersuchungen eine chirurgische Therapie ver­schleppt werde.

Zum ausführlichen Pressebericht

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Editorial im März 2021: Physician Assistance

Ausgabe 03-QI/2021, Physician Assistants im OP

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits auf dem 119. Deutschen Ärztetag 2016 sprach sich die Bundesärztekammer für die Einführung eines bundeseinheitlich geregelten Berufsbilds des Physician Assistant (PA) aus. Dabei sollte dieser auf Bachelorniveau qualifizierte Gesundheitsberuf unter ärztlicher Supervision als Entlastung im klinischen Alltag dienen.

Doch der primär hehr, aber vage formulierte Beschluss wird auch vier Jahre später immer noch kritisch diskutiert. Denn aktuell ist weiterhin umstritten, welchen zusätzlichen Nutzen dieser neue akademische Beruf eigentlich haben soll. Anbieter des Studiengangs Physician Assistance loben das Berufsbild als praktische Lösung des Ärztemangels und folgerichtige Reaktion auf den demografischen Wandel. Doch neben diesen euphemistischen Stimmen aus dem Lager der Befürworter und Profiteure halten sich auch unverändert die kritischen Meinungen der etablierten Berufsgruppen Pflege und Ärzteschaft, die in dem Beschluss vielfach mehr Rück- als Fortschritt sehen. Pflegeverbände argwöhnen, aufgrund der Abwanderung ihrer Klientel einen noch stärkeren Mangel an Pflegekräften zu erleiden. Und gerade unter den Ärzten halten sich starke Befürchtungen, dass durch die Etablierung des Substitutionsberufs PA der ärztliche Stand ausgehöhlt und die Qualität der Weiterbildung gefährdet wird.

Auch wenn der Physician Assistant in anderen Ländern längst etabliert ist, bleibt der Nutzen für das deutsche Gesundheitssystem heiß umstritten. Da gerade die Chirurgie von diesem Thema naturgemäß stark betroffen ist, wollen wir mit der folgenden Artikelserie die Diskussion unterstützen und zur Meinungsbildung beitragen. Denn wie immer hat auch diese Medaille mehr als eine Seite.

In den folgenden Beiträgen bieten wir Ihnen eine Übersicht zu den verschiedenen Arztassistenzberufen, analysieren die rechtliche Situation, diskutieren Pros und Kontras anhand von entscheidenden Schlüsselfragen und verkneifen uns am Ende auch nicht unsere eigene Meinung.

Erhellende Lektüre wünschen wie immer

Prof. Dr. med. D. Vallböhmer und Prof. Dr. med. C. J. Krones

Krones CJ, Vallböhmer D: Editorial Physician Assistance. Passion Chirurgie. 2021 März; 11(03): Artikel 01.

Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 ab dem 7. April in Praxen

Ab dem 7. April starten die Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 in Arztpraxen. Da anfangs nur eine begrenzte Liefermenge von etwa einer Million Dosen pro Woche an Impfstoffen für die Praxen zur Verfügung steht, sollen zunächst die Hausärztinnen und Hausärzte impfen. In einem nächsten Schritt sollen dann – sofern genügend Impfstoff bereitgestellt werden kann – alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einbezogen werden. Die Praxen werden einmal wöchentlich über den Großhandel durch die Apotheken mit Impfstoffen beliefert. Für den Impfstart am 7. April sollen Praxen den Impfstoff bis spätestens Dienstag, 30. März, 12.00 Uhr bei der jeweiligen Apotheke bestellen.

Für die COVID-19-Schutzimpfung vorerst in Hausarztpraxen wird voraussichtlich in den ersten beiden Wochen nach Impfbeginn, das heißt vom 7. bis 18. April, ausschließlich der mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer zur Verfügung stehen. In den folgenden Wochen werden weitere Impfstoffe wie der Vektorimpfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca hinzukommen. Darüber hinaus ist voraussichtlich ab der letzten Aprilwoche mit mehr Impfstoffdosen für die Arztpraxen zu rechnen.

Zum Ablauf, zur Organisation und zur Vergütung finden Sie hier folgende Detailinformationen:

Praxisorganisation und Aufklärung

Abrechnung und Dokumentation

Impfstoffe und Zubehör

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Sachverständigenrat mahnt bessere Nutzung der Digitalisierung an

Leben und Gesundheit der Menschen in Deutschland könnten besser geschützt werden, wenn endlich die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen sinnvoll genützt würden. Zu diesem Schluss kommt der siebenköpfige Sachverständigenrat Gesundheit (SVR) in in dieser Woche veröffentlichten Gutachten, das Gesundheitsminister Jens Spahn übergeben und anschließend in der Bundespressekonferenz vorgestellt wurde.

Die Politik habe in den letzten Jahren Schritte in die richtige Richtung getan, es gebe aber noch Fehlentwicklungen. „Ziel muss die Neuausrichtung der Gesundheitsversorgung sein: hin auf ein digitales, ein systematisch lernendes Gesundheitssystem“, betont der SVR-Vorsitzende, Prof. Dr. Ferdinand Gerlach. Gesundheitsdaten müssten in richtige Hände gelangen können. “In Hände, die Leben und Gesundheit schützen wollen.” Die Angehörigen der Heilberufe in Deutschland wollten dies, ebenso die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. “Kluges Misstrauen sollte zu geeigneten Schutzmaßnahmen führen – nicht Hilfe verhindern, denn Daten teilen heißt besser heilen“, so Gerlach.

Abrechnung: Auswirkungen des TSVG nach Ablauf der Bereinigungsphase

Seit September 2020 ist die Bereinigungsphase für die neuen extrabudgetären TSVG-Leistungen beendet. Die Auswertung der Honorarabrechnungen zeigen nun ein heterogenes Bild. Dies ist offensichtlich stark abhängig davon, ob von den KVen einzelne Leistungen, wie z.B. Neupatienten automatisch hinzugesetzt werden oder nicht. So zeigt die Abrechnung des letzten Quartals aus 2020 in einigen KVen, dass diese Leistungen im chirurgisch-orthopädischen Bereich nur im geringen Umfang, gemessen an den Abrechnungsmöglichkeiten, genutzt werden. Nach Informationen der KV Saarland z.B. werden dort ca. 70% der möglichen Leistungen nicht abgerufen. Hier müssen die Leistungen aber auch vom Vertragsarzt zugesetzt werden.

Es ist daher empfehlenswert, Ihre Ziffernstatistik und ggf. die Vorgehensweise Ihrer KV dahingehend noch einmal zu überprüfen. Dies ist von Bedeutung, da die TSVG-Leistungen außerhalb der MGV extrabudgetär vergütet werden und für die Praxis einen spürbaren Zuwachs des Honorars, gerade in der Pandemiezeit, bedeuten können. Insbesondere können Sie bis zu 17,5% der Patienten als “offene Sprechstunde” und alle Neupatienten (Patienten, die noch nie oder in den letzten 8 Quartalen nicht in der Praxis waren) extrabudgetär abrechnen – und dieses Patientengut stellt im Regelfall einen großen Anteil dar an chirurgischen PatientInnen.

Es ist ratsam, bei Unklarheiten Ihre Kassenärztliche Vereinigung zu kontaktieren, rät Dr. Ralf Schmitz, Referatsleiter Niedergelassene Chirurgen im BDC.

Ringen um Vergütung gestiegener Hygienekosten

Die Finanzierung der stark gestiegenen Hygienekosten in den Arztpraxen ist  weiterhin ungeklärt. Denn nach wie vor gibt es keine Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zu den Hygienekosten.

„Es hat sich leider in aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Krankenkassen vollkommen unbeweglich sind und an einer angemessenen Erstattung der Aufwände in den Praxen kein Interesse haben. Doch abspeisen lassen wir uns nicht“, erklärte der Vorstandsvorsitzender der KBV, Dr. Andreas Gassen. „Der Zorn der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen wäre sonst groß gewesen. Und das zu Recht!“, kommentierte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Das Verhandlungsangebot hätte ein Finanzvolumen von 90 Millionen Euro für Hygieneanforderungen vorgesehen, verknüpft mit 0 Euro für die Folgen der Digitalisierung in den Arztpraxen. Dagegen wehrte sich die KBV.

Die Hygienekosten belaufen sich laut einer Umfrage des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung von 2018 auf durchschnittlich 24.287 Euro pro Praxis. Umgerechnet 900 Euro hätte es im Schnitt für die 100.000 Praxen in Deutschland gegeben, wenn die KBV dem Verhandlungsangebot zugestimmt hätte. „Das ist die vermeintliche Wertschätzung der Krankenkassen dafür, dass die Hausärzte und Fachärzte akribisch gerade in Zeiten einer Pandemie die hohen Hygienestandards erfüllen, zum Schutze ihrer Patienten genauso wie für die Praxisteams und sich selbst“, kritisierte Gassen.

Beide Vorstände forderten den EBA auf, „endlich eine sachgerechte Lösung für das wichtige Thema Hygienekosten zu finden und der Hängepartie ein Ende zu bereiten.“

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Studie zu elektiven Eingriffen nach Corona-Infektion: 7 Wochen warten

Operationen, die bis zu sechs Wochen nach einer Infektion mit dem Coronavirus erfolgen, sind mit einer erhöhten Sterblichkeit verbunden. Das zeigen die Ergebnisse einer neuen Studie des Forschungsnetzwerks COVIDSurg, die aktuell in der Fachzeitschrift Anaesthesia erschienen sind. In einer der bislang größten internationalen Beobachtungsstudien hat das Forschungsteam herausgefunden, dass planbare Operationen von auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen um mindestens sieben Wochen aufgeschoben werden sollten, um das postoperative Sterblichkeitsrisiko zu senken. Demnach liegt bei Patientinnen und Patienten mit positivem Coronavirus-Testbefund während dieses Zeitraums ein mehr als zweieinhalbfach erhöhtes Risiko vor, in Folge einer Operation zu versterben – unabhängig von einer anhaltenden Erkrankungssymptomatik. Für die Studie hat das Forschungsteam unter der Leitung der Universität Birmingham Daten von 140.727 Personen aus 1.674 Kliniken in insgesamt 116 Ländern erhoben und ausgewertet. Zeitpunkt der Erhebung war Oktober 2020. Bereits im Mai 2020 belegten erste Daten des Forschungsnetzwerks COVIDSurg, dass Patientinnen und Patienten mit einer Coronavirus-Infektion bei chirurgischen Eingriffen eine erhöhte Sterblichkeit aufweisen.

Weitere Details zur Studie finden Sie auf der Website der Klinik für Allgemeine, Viszeral- und Transplantationschirurgie des Universitätsklinikums Tübingen: https://www.medizin.uni-tuebingen.de

Der Titel der Originalpublikation lautet:
Timing of surgery following SARS-CoV-2 infection: an international prospective cohort study- COVIDSurg Collaborative; https://doi.org/10.1111/anae.15458

G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Er reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharmazeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln gegen COVID-19. Wenn sich diese Arzneimittel in einem beschleunigten Zulassungsverfahren bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) befinden, können die Dossiers nun auf Antrag bis zu 5 Monate nach der Zulassung an den G-BA übermittelt werden.

Corona-Sonderregeln und ihre Verlängerung in der Übersicht

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. Gilt bis 30. September 2021.

Die Beschlüsse hierzu treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Bei neuen Arzneimitteln gegen COVID-19 greifen längere Dossier-Fristen

Für neue Arzneimittel gegen COVID-19 gilt, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, eine längere Frist für das Einreichen der vollständigen Dossiers zur Nutzenbewertung beim G-BA. Pharmazeutische Unternehmen können die Dossiers auf Antrag bis zu 5 Monate nach Zulassung an den G-BA übermitteln, wenn das Arzneimittel ein beschleunigtes Verfahren bei der EMA durchlaufen hat. Vorgeschrieben ist eine Vorlage der Dossiers normalerweise spätestens zum Markteintritt in Deutschland. Da derzeit alle COVID-19-Arzneimittel in einem stark verkürzten sog. „Rolling-Review-Verfahren“ auf den Markt kommen, haben die pharmazeutischen Unternehmen nun deutlich mehr Zeit, ein umfassendes und vollständiges Dossier zu erstellen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss