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BDC-Webinar am 14.04.2021: Gut vorbereitet in die eigene Niederlassung

Sie wollen genau wissen, wie Sie strukturiert an einen Niederlassungswunsch herangehen können? Dann nutzen Sie das BDC-Webinar um zu erfahren, welche Vorbereitungen zur Umsetzung essentiell sind. Der Fokus wird auf den rechtlichen und  wirtschaftlichen Aspekten liegen.  Mit den beiden Vizepräsidenten des BDC stehen Ihnen langjährig erfahrene Kollegen zur Seite, die dieses Format bisher mit großer Resonanz im Rahmen des Chirurgenkongresses angeboten haben. Seit 2020 bietet der BDC die Beratung digital in Form eines Online-Workshops an.

Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 30 Personen begrenzt, damit die Referenten sich ganz direkt mit Ihnen persönlich austauschen können und insbesondere im digitalen Format der Charakter eines Workshops erhalten bleibt. Sie haben bereits viele Fragen? Stellen Sie diese direkt bei der Anmeldung – sie werden Ihnen dann im Webinar beantwortet.

BDC-Webinar „Beratung zur Niederlassung“

14.04.2021, 13:15 – 14:45 Uhr

Dr. med. Peter Kalbe

Dr. med Jörg-Andreas Rüggeberg

Anmeldung und Einreichung der ersten Fragen unter:

www.bdc-eakademie.de

Im Fokus des Webinars stehen folgende Themen:

  • Strukturen im ambulanten Gesundheitswesen: KV, Ärztekammer, Kassenverbände, BG
  • Rechtliche Grundlagen: Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Zulassungsrecht, Sozialrecht
  • Wie komme ich an eine vertragsärztliche Zulassung? Ausschreibungsverfahren, Neugründung, Praxisübernahme, Assoziation, Belegarzt, Zulassung als Angestellter, Zulassung über Sonderbedarf
    D-Arzt-Zulassung
  • Qualifikationsgebundene Zusatzgenehmigungen
  • Gesetzliche Vorgaben für die Einrichtung eines OPs, Hygiene, §115b SGB V
  • Was ist eine chirurgische Praxis wert und welche Erfolgsaussichten bestehen? Goodwill, Wert der Einrichtung, Standort, Wettbewerb, Leistungsspektrum
  • Praxisformen: Welche ist die richtige für mich? Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, MVZ, (Teil-)Leistungserbringergemeinschaft
  • Verträge: Kaufvertrag, Partnerschaftsvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag

Reichen Sie Ihre individuellen Fragen bereits bei der Anmeldung ein

Internationale Veranstaltung VacciCON zu Covid-19-Impfstoffen

Am 27. März 2021 findet von 16.00 bis 18.00 Uhr erstmals eine globale Live-Session zu den Covid-19-Impfstoffen statt. Zentrale Fragen sind dabei:

  • Wie unterscheiden sich die Impfstoffe in ihrem Wirkmechanismus?
  • Was ist über Wirkung und Nebenwirkungen bekannt?
  • Wie werden die Impfstoffe korrekt gelagert, vorbereitet und verabreicht?

Mit dabei sind auch Vertreter der vier führenden Impfstoffhersteller, denen Sie Ihre Fragen vorab stellen können. Durch die veranstaltung führt Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Vorsitzender des Weltärztebundes und  Präsident des Ständigen Ausschusses der Ärzte der Europäischen Union (CPME).

Die Veranstaltung wurde mit 2 CME-Punkten zertifiziert.

Informationen zur Anmeldung und Einreichung der Fragen erhalten Sie hier: https://lp.coliquio.de/events/vaccicon/

Aktualisierte Corona-Testverordnung tritt in Kraft

Seit dem 8. März 2021 hat jeder Bürger Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Das sieht die neugefasste Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die in dieser Woche veröffentlicht wurde und rückwirkend zum 8. März in Kraft tritt.

Das Angebot gilt für alle asymptomatischen Personen. Sie können sich nunmehr regelmäßig beispielsweise in einem Testzentrum oder in einer Arztpraxis präventiv testen lassen. Auch Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Einrichtungen dürfen diese PoC-Antigentests anbieten, wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst sie damit beauftragt.

Bei einem positiven Antigen-Test hat der Bürger Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung (TestV). Fällt auch dieser Test positiv aus und es gibt einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante, besteht Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor kann durch dieselbe Einrichtung erfolgen, die den Schnelltest durchgeführt hat – also durch das Testzentrum, die Arztpraxis oder die Apotheke. Sie verwendet dazu das Formular OEGD. Es ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) erhältlich.

Die Testung von Mitarbeitenden sowie Patienten und Bewohnern in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt vorrangig den Einrichtungen selber überlassen. Neu ist, dass die Einrichtungen zukünftig für die bestätigende Diagnostik nach einem positiven PoC-Test unmittelbar einen PCR-Test in einem Labor veranlassen können.

Absenkung der Sachkosten zum 1. April

In der Testverordnung ist auch die Höhe der Vergütung der Schnelltests geregelt. Danach erhalten Haus- und Fachärzte sowie Zahnärzte für den Abstrich inklusive Beratung und Ausstellung einer Bescheinigung 15 Euro. Nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführte Einrichtungen, die mit der Testung beauftragt werden, beispielsweise Apotheken, können 12 Euro abrechnen.

Die Sachkosten für den Test werden bis Monatsende unverändert mit bis zu 9 Euro erstattet. Ab April werden höchstens sechs Euro je Test gezahlt. Die KBV hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der TestV die Absenkung scharf kritisiert. Sie konnte nun zumindest erreichen, dass die Kostenpauschalen nicht schon zum 8. März reduziert wurden.

Abrechnung aller Testungen über die KVen

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen die Testungen und die Sachkosten mit der ortsansässigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten übernimmt der Bund.

Um die Leistungen mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu müssen noch festgelegt werden. Die Testverordnung sieht vor, dass die KBV hierfür ihre Vorgaben zur Abrechnung von Leistungen nach der TestV bis zum 22. März anpasst.

Die KBV muss die Vorgaben mit weiteren Beteiligten abstimmen. Die Inkraftsetzung soll in der kommenden Woche erfolgen.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Internationaler Frauentag: BDC fordert familienfreundlichere Arbeitsplätze in der Chirurgie

Immer mehr Frauen studieren Medizin. Wenn es aber um die Besetzung von Leitungsstellen in der Chirurgie geht, sind Chirurginnen nach wie vor deutlich unterrepräsentiert. Dr. Frauke Fritze-Büttner, Leiterin des Themenreferates Beruf und Familie beim Berufsverband der Deutschen Chirurgen, sieht unter anderem auch die Arbeitsbedingungen in den Kliniken als einen Grund dafür, dass sich so wenige Frauen auf leitende Positionen in der Chirurgie vorbereiten und bewerben. „Viele Chirurginnen scheuen schlicht die Dreifachbelastung zwischen Job, Familie und Haushalt“, so Fritze-Büttner. „Sie sehen sich im chirurgischen Alltag mit wenig planbaren Arbeitszeiten konfrontiert. Das liegt zum einen in der Natur der Sache, ist aber in Teilen auch der Organisation geschuldet und kommt für viele Frauen daher nicht in Frage.“ Die Entscheidung, keine ärztliche Leitungsposition in einer Klinik einnehmen zu wollen, fällt offenbar in der Phase der Facharztweiterbildung. „Der Anteil der Ärztinnen, die den Facharzt, später aber keine leitende Position anstreben, ist drei Mal größer als bei Ärzten“, so Fritze-Büttner.

Diese Zahlen finden ihren Niederschlag in den klinischen Hierarchiestufen. Während der Anteil der Chirurginnen in oberärztlicher Stellung knapp 20 Prozent beträgt, werden chirurgische Führungspositionen wie Chefarzt-/leitende Stellen nur noch in zirka fünf Prozent der Fälle mit Frauen besetzt. „Diese Zahlen belegen einen deutlichen Handlungsbedarf,“ so Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen. „Wir wünschen uns mehr Frauen in leitenden Positionen. Als Rollenvorbilder wirken diese dann auf die jungen Kolleginnen und ziehen weitere Frauen nach sich.“

Zu den wichtigsten Instrumenten einer familienfreundlichen Arbeitsplatzkultur in Kliniken gehören Jobsharing-Modelle, auch in Führungspositionen, flexible Arbeitszeiten, Unterstützung beim Kita-Betreuungsangebot, das Angebot von Teilzeitstellen, auch für männliche Kollegen, und eine möglichst verbindliche Arbeitsplatzausgestaltung für junge Mütter im Arztberuf. „Kinder und eine chirurgische Karriere dürfen sich,“ so Fritze-Büttner, „nicht mehr ausschließen. Das verlangt – insbesondere in einem Berufsfeld wie der Chirurgie – von allen Beteiligten viel Mut, Engagement und Aufgeschlossenheit. Der gesellschaftliche Wandel darf nicht länger an den Kliniken vorbeigehen.“

 

 

BDC-Journalistenpreis 2021 ausgeschrieben

Chirurgie ist ein faszinierendes medizinisches Fach. Da wo konservative Methoden nicht mehr greifen, kommt die Chirurgie ins Spiel. Kaum ein Fach ist so vielseitig: Von der Allgemein- über die Herzchirurgie, Viszeral-, Thorax-, Gefäß-, Kinder-, Plastische und Ästhetische Chirurgie bis hin zur Orthopädie und Unfallchirurgie – sie alle zählen zu den insgesamt acht Spezialisierungen.

Mit dem BDC-Journalistenpreis soll die Faszination Chirurgie in der Publikumsberichterstattung gefördert werden. Ausgezeichnet werden Arbeiten in Print, Funk und Fernsehen sowie Podcasts, Videos und Blogs auf hohem journalistischen Niveau. Die Beiträge sollen fachlich fundiert und dennoch allgemeinverständlich, die Leistungen des Fachs Chirurgie, Entwicklungen auf dem Gebiet sowie die Chirurgie betreffende gesundheitspolitische Auswirkungen thematisieren sowie professionellen Standards der journalistischen Sorgfaltspflicht genügen.

Der Preis wird einmal im Jahr während der Präsidiumssitzung des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen e. V. verliehen. Das Preisgeld beträgt 1.500 Euro. Der/die PreisträgerIn erhält dazu eine BDC-Logo-Skulptur.

Die Teilnahmevoraussetzungen

  • Die Beiträge müssen in einem deutschsprachigen Medium/Plattform im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 erschienen sein. Jeder Autor kann nur einen Beitrag einreichen, Autoren-Teams für jeweils einen Beitrag sind möglich
  • Die Beiträge müssen redaktionell unabhängig erstellt worden sein
  • Die aussagefähige Bewerbung bitte bis spätestens 1. September 2021 in digitaler Form einreichen unter: Claudia Kunze, Pressestelle des BDC, presse@bdc.de

Die Beiträge bitte in folgenden Formaten einreichen:

  • Print: pdf und/oder Word-Datei unter Nennung des Mediums und der Reichweite
  • Hörfunk: MP3-Datei unter Nennung des Sendetermins und Sendeplatzes
  • Fernsehbeitrag: MP4-Datei unter Nennung des Sendetermins und Sendeplatzes
  • Social-Media: Link und/oder pdf und Angaben zur Reichweite

Über die Vergabe des Preises entscheidet der Vorstand des Berufsverbands der Deutschen Chirurgen. Der/Die PreisträgerIn wird schriftlich informiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite zum Journalistenpreis.

Abrechnung der Behandlung von chronischen Wunden im EBM

Im allgemein zugänglichen Bereich des EBM (Kapitel 2) findet sich nur ein einziger spezifischer Komplex zur Behandlung sekundär heilender Wunden:

02310: Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n)

Voraussetzung für die Abrechnung sind drei persönliche Arzt-Patientenkontakte. Darüber hinaus muss bei jedem Kontakt eine Wundbehandlung erfolgen, also z. B. eine Nekrosenabtragung oder ein Débridement oder eine Tamponade oder ein Kompressionsverband. Der Komplex kann nach dem dritten Kontakt angesetzt werden. Leider sind zahlreiche andere Grundleistungen der Wundbehandlung gegen diese GO.-Nr. gesperrt, zum Beispiel die Leistungen der primären Wundversorgung (02300-02302) sowie die Ruhigstellung (02350). Das ist besonders ärgerlich nach einer Emmert-Plastik gemäß der Nr. 02302 und führt zu der kuriosen Konsequenz, dass man rückwirkend diese Leistungen wieder streichen muss, wenn man den Komplex ansetzt. Weiterhin kann der Komplex nur einmal im Behandlungsfall (in der Regel pro Quartal) abgerechnet werden, egal wie viele Wunden wie oft behandelt werden müssen.

Darüber hinaus ist der Ansatz nicht möglich beim diabetischen Fuß, beim Ulcus cruris, beim Lymphödem und bei Thrombosen, weil für diese Krankheitsbilder gesonderte GO.-Positionen zur Verfügung stehen:

02311: Behandlung Diabetischer Fuß

Diese Leistung ist für Chirurgen frei, allerdings nur, wenn gegenüber der KV der Nachweis erbracht wird, dass im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antragstellung je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus durchgeführt wurde. Dies ist anhand der ICD Statistik nachzuweisen. Diese GO.-Nr. ist ebenfalls gegen die Kleinchirurgie und andere Behandlungskomplexe gesperrt, ansonsten aber ohne Mengenbegrenzung je Sitzung und je Bein abrechenbar. Es ist allerdings zu beachten, dass der obligate Leistungsinhalt die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beinhaltet. Dies dürfte auch bei ausgedehnten Befunden nur in begrenzter Häufigkeit zutreffen.

02312: Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venösen/r Ulcus/Ulcera cruris

Hier wird ebenfalls obligat die Abtragung von Nekrosen gefordert, allerdings nicht explizit ausgedehnter Nekrosen. Weiterhin obligat sind die Lokaltherapie der Wunde und der entstauende phlebologische Kompressionsverband. Darüber hinaus ist eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung und weiter alle vier Wochen erforderlich. Der Ansatz ist je Sitzung und je Bein möglich, allerdings limitiert auf maximal 4.244 Punkte pro Behandlungsfall. Das ermöglicht somit maximal 77-mal die Abrechnung der 02312, sofern der Leistungsinhalt erbracht wurde.

Seit dem 01.10.2020 neu im EBM ist folgende Leistungsposition:

02314: Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie

Diese Leistung wurde auf Grund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses in den EBM aufgenommen und ist demgemäß auch limitiert durch die Eingrenzungen der entsprechenden Richtlinie. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die 02314 nur bei Patienten berechnungsfähig ist, bei denen aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Die 02314 ist nicht gegenüber anderen Wundbehandlungen gesperrt, allerdings schon gegen die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung, was eigentlich nicht nachvollziehbar ist.

Zusätzlich sind die Kostenpauschalen 40901-40903 anzusetzen. Die Industrie bietet u. a. „single use“ Systeme zur Vakuumversiegelung an, deren Kosten deutlich unter den Erstattungssätzen liegen können, sodass sich diese Therapie in Rahmen einer Wundsprechstunde/eines Wundzentrums als betriebswirtschaftlich durchaus attraktiv darstellen kann. Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär, wird aber später in die Gesamtvergütung überführt. Sofern die Anschaffung einer teuren Vakuumpumpe erwogen wird darf nicht übersehen werden, dass die jetzige Regelung unter dem Vorbehalt einer kurzfristigen Überprüfung durch das Institut des Bewertungsausschusses steht und somit zunächst nur bis zum 30.09.2021 festgeschrieben ist (Protokollnotiz).

Die Vakuumversiegelung kann auch bei intendiertem primärem Wundverschluss gemäß GO.-Nr. 31401 bei den ambulanten und 36401 bei den belegärztlichen Operationen abgerechnet werden. Nur bei den ambulanten Operationen sind zusätzlich die Sachkosten pauschal nach der GO.-Nr. 40900 anzusetzen, bei den belegärztlichen Operationen sind diese in der DRG enthalten.

Gelegentlich sieht man, dass die GO.-Nr. 02300 irrtümlich für die Behandlung sekundär heilender Wunden angesetzt wird. Dies wird von den KVen zu Recht gestrichen, weil sich diese GO.-Nr. explizit auf eine primäre Wundversorgung bezieht. Ältere Kollegen werden sich noch an die alte GO.-Nr. 2022 aus dem EBM vor der letzten großen Reform erinnern, die regelhaft bei der Behandlung von sekundär heilenden Wunden angesetzt wurde. Diese Leistung ist aber – wie viele andere – im Rahmen der Pauschalierung und Komplexierung in der Kalkulation der Grundpauschale aufgegangen. Details zu den dort enthaltenen Leistungen finden Sie in EBM im Anhang IV.1 (Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen).

Fachärztliche Behandlungskomplexe

In fachärztlichen Kapitel 7 (bzw. 18) bildet ein weiterer Komplex die Behandlung von chronischen Wunden ab:

07340 (18340): Behandlung sekundär heilender Wunde(n)

Hier werden fünf Arzt-Patienten-Kontakte vorausgesetzt. Gemäß der Allgemeinen Bestimmungen muss davon lediglich ein Kontakt persönlich erbracht werden, die restlichen können auch z. B. per Video oder Foto oder auch als Delegationsleistung durch das Praxispersonal erfolgen. Es gelten die gleichen Abrechnungsausschlüsse wie bei der GO.-Nr. 02310, allerdings sind zumindest im Behandlungsfall die Leistungen der Kleinchirurgie (02300-02302) nicht gesperrt, was insbesondere bei der Emmertplastik (02302) interessant ist. Leider ist die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung auch gegen diesen Komplex gesperrt, was aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist, zumal die Versorgung chronischer Wunden definitiv zur chirurgischen Grundversorgung zählt.

Ab dem sechsten Kontakt fortgesetzte Wundbehandlungen sind bisher nicht gesondert abrechenbar, was die langfristige Wundpflege unwirtschaftlich macht. Der BDC setzt sich dafür ein, dass bei der anstehenden „kleinen EBM-Reform“ im Rahmen der Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 eine sachgerechte Abrechnungsmöglichkeit für diese langdauernden Wundbehandlungen eingeführt wird.

Operative Leistungen zur Wund-Sanierung, zum Defektverschluss oder zur Kausaltherapie

Über die hier aufgeführten Leistungen der Grundversorgung hinaus sind natürlich Operationen in den Kapiteln 31 (ambulante Operationen) bzw. 36 (belegärztliche Operationen) abzurechnen. Dies z. B. für ein radikales und ausgedehntes Débridement – ggf. mit temporärem Wundverschluss – (ops=5-916.7nn), für plastische Operationen zum Defektverschluss, z. B. Lappenplastiken (ops=5-895.4nn) oder für Eingriffe der Gefäßchirurgie.

Kalbe P, Rüggeberg JA: Abrechnung der Behandlung von chronischen Wunden im EBM. Passion Chirurgie. 2021 Januar/Februar; 11(01/02): Artikel 04_05.

G-BA: Bericht zu Zweitmeinungsverfahren veröffentlicht

Zum ersten Mal hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Details zum Antragsgeschehen beim Zweitmeinungsverfahren für planbare Eingriffe veröffentlicht. Der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) erstellte Bericht nennt Zahlen für die Indikationen Gaumenmandelentfernung (Tonsillektomie/Tonsillotomie), Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) und Schulterarthroskopie von 2018 bis Juni 2020. Die Antragszahlen auf eine Genehmigung als Zweitmeiner sind unterteilt nach Art des Zweitmeinungseingriffs sowie ambulanten und stationären Leistungserbringern dargestellt. Zudem listet der Bericht die häufigsten Gründe auf, die zu einer Ablehnung der Genehmigung geführt haben: Häufigster Grund für eine Ablehnung ist, dass die erforderliche Weiterbildungs- oder Lehrbefugnis noch nicht vorliegt. Interessenskonflikte oder keine ausreichende Unabhängigkeit der Antragsteller tauchten in der Untersuchung hingegen kein einziges Mal als Grund für eine Ablehnung auf.

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) festgelegten Anforderungen an besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Die Genehmigungen, Zweitmeinungsleistungen abzurechnen, erteilen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach einer Prüfung. Über die erteilten Genehmigungen erstattet die KBV dem G-BA bis zum 30. September eines jeden Jahres Bericht. Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren war in der Erstfassung am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten, deshalb wurden Genehmigungszahlen aus mehr als einem Kalenderjahr in diesem ersten Bericht dargestellt. Die erst 2020 neu beschlossene Indikation der Implantation einer Knieendoprothese ist im Berichtszeitraum noch nicht enthalten.

Patientinnen und Patienten haben einen rechtlichen Anspruch darauf, sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen. Die Details regelt der G-BA in seiner Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren.

Sie können sich hier den Bericht herunterladen.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

On demand: BDC-Webinar zur Palliativmedizin

Am 25. Februar 2021 findet das BDC-Live-Webinar S3-Leitlinie „Palliativmedizin” statt. Es gibt einen Überblick zur aktuellen, erweiterten S3-Leitlinie.

Im Fokus des Webinars stehen folgende Themen:

  • Was ist Palliativmedizin – und wo ist die Rolle des Chirurgen?
  • Welche palliativmedizinischen Versorgungsangebote und Strukturen gibt es in Deutschland?
  • Wie lindere ich effektiv Schmerzen?
  • Wie lindere ich effektiv Atemnot?
  • Wie lindere ich effektiv Übelkeit/Erbrechen?
  • Palliativmedizinische Möglichkeiten bei der Malignen Intestinalen Obstruktion (MIO) – was tun, wenn eine Operation nicht mehr indiziert ist?
  • Grundsätze in der Therapiezielentscheidung
  • Grundsätze in der Kommunikation
  • Wie soll ich mit Todeswünschen umgehen?
  • Was ist in der Sterbephase wichtig?

Leitlinien-Webinar S3-Leitlinie „Palliativmedizin”

Prof. Dr. med. Steffen Simon

Jetzt anmelden: www.bdc-eakademie.de

Jeden Monat neu: Nehmen Sie an unseren Webinaren zu den aktuellen „Leitlinien in der Chirurgie“ interaktiv per Chat teil. Oder sehen Sie die bereits vergangenen Sessions bequem on demand an. Neu: Mit der Reihe „Chirurgie aktuell“ hat die  BDC|eAkademie im Januar 2021 eine zweite Webinarreihe gestartet. Hier klicken für die Übersicht.

Save the Date: DCK 2021 DIGITAL vom 13. bis 16. April

Der Deutsche Chirurgenkongress ist mit rund 5.000 Besuchern jährlich das zentrale Forum der Chirurgie im deutschsprachigen Raum. In diesem Jahr findet der 138. Kongress erstmals als reiner Online-Kongress statt. Er wird getragen vom Motto “Kompetenz-Kreativität-Kommunikation”, das auf die wesentlichen Säulen chirurgischen und ärztlichen Handelns referiert.

Das Programm startet bereits in der Vorwoche mit dem Prä-Kongress, auf dem in Form von „RapidCommunication-Sessions“ die ePoster sowie die Abstracts der Sektion Chirurgische Forschung vorgestellt und präsentiert werden. Am 12. April 2021 finden Mitgliederversammlungen, die Preisträgersitzung sowie die Eröffnungsveranstaltung mit einer begrenzten Teilnehmerzahl als Präsenztag statt.

Zusätzlich ist am 12. April ein Präsenztag zur Kongresseröffnung, für Mitgliederversammlungen, Gremiensitzungen, die Preisträgersitzung der chirurgischen Forschung und einen Festvortrag im Kurfürstlichen Schloss geplant.

Aus vier TV-Studios am Standort Mainz wird vom 13. bis 16. April 2021 das gesamte Vortragsprogramm live übertragen und kann im Nachgang „on demand“ eingesehen werden. Jederzeit können die Teilnehmer aus vier parallelen Streams ihr Programm wählen. Durch interaktive Chatmodule, digitale Industriegeförderte wissenschaftliche Symposien, Expertentalks auf der begleitenden virtuellen Plattform (Login- geschützt) vernetzen sich Teilnehmer, Referenten und Industriepartner.

Das Kongressprogramm und die Anmeldung finden Sie auf der DCK-Website unter www.dck-digital.de

Schutzschirm mit großen Löchern

Der BDC begrüßt die geplante Fortführung des Rettungsschirms für vertragsärztliche Praxen. Problematisch ist die Begrenzung auf die morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV) als Bemessungsgrundlage unter Herausnahme der bisherigen extrabudgetären Vergütungsanteile (EGV). Die ambulanten Arztpraxen bilden in Deutschland ein wesentliches Rückgrat für die Versorgung und können so die pandemiebedingte drohende Überlastung des Gesundheitssystems bis hin zum Zusammenbruch der stationären Versorgungsebene verhindern. Insofern ist es folgerichtig, die ambulante Medizin vor einem wirtschaftlichen Kollaps durch Finanzhilfen zu bewahren. Allerdings gehört dazu nicht nur der Bereich der Grundversorgung in der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (MGV), sondern gerade im fachärztlichen Bereich auch der Verlustausgleich aus der extrabudgetären Finanzierung.

Dies betrifft in der Chirurgie vor allem das Ambulante Operieren, das nicht zuletzt aufgrund behördlicher Auflagen in der Pandemie massiv reduziert werden musste. Im Übrigen hat der Gesetzgeber noch vor der Pandemie verfügt, dass neue Patienten sowie Akutpatienten extrabudgetär vergütet werden. In einer chirurgischen Praxis sind dies annähernd die Hälfte aller Patienten, vor allem Notfälle. Sollte der Rettungsschirm nur noch die MGV abdecken, bedeutet dies für Chirurgen einen Einkommensverlust von mehr als 50 Prozent bei unverändert bestehenden Kosten. Das würde den Fortbestand der Praxen und deren Schutzfunktion für die Krankenhausambulanzen gefährden. Die extrabudgetären Leistungen müssen daher unbedingt mit einbezogen werden.

„Der Rettungsschirm hat große Löcher und schützt nicht ausreichend die ambulanten Leistungserbringer, die genauso systemrelevant arbeiten wie ihre stationären Kollegen“, so der Vizepräsident des BDC, Dr. Jörg-A. Rüggeberg.

Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC)

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC) ist mit über 17.600 Mitgliedern die größte europäische Chirurgenvereinigung. Er vertritt die berufspolitischen Interessen deutscher Chirurginnen und Chirurgen in Klinik und Praxis.