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2022 – Was ist neu?

Zum 1. Januar 2022 und im Verlauf des Jahres 2022 treten in der Gesundheit und Pflege sowie in der Alterssicherung und am Arbeitsmarkt verschiedene Änderungen in Kraft. In der Gesundheit und Pflege betrifft dies die Entlastung für Pflegebedürftige in der stationären Pflege, den erstmaligen Bundeszuschuss für die Pflegeversicherung, die Verlängerung des pandemiebedingten Schutzschirmes, die Fortführung des längeren Kinderkrankengeldes, den eigentlich geplanten bundesweiten Start des E-Rezeptes (mittlerweile von Bundesgesundheitsministerium wegen der fehlenden flächendeckenden Verfügbarkeit gemäß § 360 Abs. 1 SGB V auf unbestimmte Zeit verschoben) , die Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA), die einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie sowie den ergänzenden Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung.

Die Änderungen im Detail finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Änderungen, welche die Alterssicherung und den Arbeitsmarkt betreffen, sind auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelistet.

Bundesverfassungsgericht betont ärztliche “Letztverantwortung” für Entscheidung über Triage

Letzten Endes liegt die Verantwortung für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Einzelfall, also auch die Entscheidung über eine Triage, beim ärztlichen Personal. Das hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 16.12.2021 (veröffentlicht am 28.12.2021) hervor. Darin verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber dazu, für eine pandemiebedingte Triage unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen zu treffen.

Die konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers folge aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (keine Benachteiligung wegen einer Behinderung) wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Diesen Schutzauftrag habe der Gesetzgeber bisher verletzt, weil er keine passenden Vorkehrungen getroffen habe, so das BVerfG. 

Aus den Erläuterungen zum Urteil: Der Gesetzgeber habe nun mehrere Möglichkeiten, dem Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen wirkungsvoll zu begegnen. Dabei habe er zu berücksichtigen, dass die für die Behandlung zur Verfügung stehenden begrenzten personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zusätzlich in einer Weise belastet würden, dass das letztendlich angestrebte Ziel, Leben und Gesundheit von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen wirkungsvoll zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde.

Gleiches gelte im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber zu beachtenden Schutzpflichten für das Leben und die Gesundheit der anderen Patientinnen und Patienten. Daher seien die Sachgesetzlichkeiten der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liege.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des BVerfG vom 28.12.2001.

Zum Beschluss des BVerfG vom 16.12.2021.

GBA verlängert Covid-19-Ausnahmen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 23.12.2021 in verschiedenen Richtlinien Covid-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst bis zum 31.03.2022 verlängert. Diese Änderungen sind nach Auffassung des G-BA notwendig, um auf die erneuten Belastungen der Krankenhäuser aufgrund der andauernden Ausbreitung von COVID-19 zu reagieren. Von der Fristverlängerung sind die folgenden Richtlinien betroffen:

  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
  • MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Der vollständige Text zum Beschluss und die tragenden Gründe dazu finden sich auf der Website des G-BA.

Verlängerung Pandemie-Hygieneziffer nur unter Auflage

Die Kostenerstatter (PKV-Verband und Beihilfe) haben der Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer im Rahmen einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie nur zugestimmt, wenn künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.

Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:

Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz.

Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.

 

BÄK beschließt Abrechnungsempfehlungen

Die Bundesärztekammer (BÄK) hat jetzt bekanntgegeben, dass in einer Vorstandssitzung vom 09./10.12.2021 neue Abrechnungsempfehlungen beschlossen wurden. Dabei geht es unter anderem um Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte und um eine Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Hier finden Sie die Abrechnungsempfehlungen zur Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte.

Und hier geht’s zur Ergänzung zu den Abrechnungsempfehlungen der BÄK zu telemedizinischen Leistungen vom 14./15.05.2020.

Alle Abrechnungsempfehlungen ärztlicher Leistungen nach der GOÄ der BÄK finden Sie hier.

OP erst sieben Wochen nach SARS-CoV-2 Infektion

Findet innerhalb von sieben Wochen nach einer SARS-CoV-2 Infektion ein operativer Eingriff statt, ist mit einer erhöhten Mortalität zu rechnen. Nach diesen sieben Wochen haben nur noch Patienten mit anhaltender Symptomatik eine höhere Mortalität als Patienten mit vorübergehenden Symptomen oder Patienten, die asymptomatisch waren. Wenn möglich sollte also ein elektiver Eingriff frühestens sieben Wochen nach Diagnose einer SARS-CoV-2 Infektion erfolgen. Patienten mit andauernder Symptomatik profitieren von einer weiteren Verschiebung. 

Das ist Ergebnis einer Studie von Banghu und COVIDSurg Collaborative, die im März 2021 publiziert wurde. Angesichts der aktuellen Pandemiesituation erinnert der BDC noch einmal daran.

Eine britische Konsensusgruppe schließt daraus, dass nach diesen sieben Wochen bei Patienten mit SARS-CoV-2 Infektion und vorübergehender oder gar asymptomatischer Erkrankungsform für Eingriffe keine speziellen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Im anderen Fall müsse auch nach Ablauf dieser sieben Wochen eine Einschätzung zur Wahl des richtigen OP-Zeitpunkts erfolgen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn das Hinausschieben des Eingriffes riskanter wäre als das durch SARS-CoV-2 bedingte Komplikationsrisiko.

“Nicht alle Operationen lassen sich verschieben. Und viele Menschen wissen heute noch nicht, dass sie schon morgen operiert werden müssen. COVID-19 ist dann ein erheblicher Risikofaktor, der sich glücklicherweise ausschalten lässt, sprich durch eine frühzeitige Impfung“, zieht Prof. Natascha C. Nüssler, Chefärztin für Allgemein- und Viszeralchirurgie der Münchner Klinik Neuperlach und Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Viszeralchirugie (DGAV), ein Fazit.

BMG komplettiert sich

Nicht nur der Bundesgesundheitsminister ist neu: Nach der Vereidigung von Dr. Karl Lauterbach gab es weitere zentrale Personalentscheidungen im Ministerium: So ist die Medizinerin Sabine Dittmar neue parlamentarische Staatssekretärin. Sie war bis dahin gesundheitspolitische Sprecherin der SPD. Nun ebenfalls parlamentarischer Staatssekretär ist der Politik- und Rechtswissenschaftler Dr. Edgar Franke (SPD), der von 2014-2017 Vorsitzender des Gesundheitsausschusses war.

Neue beamtete Staatssekretärin wird die gebürtige Rostockerin Dr. Antje Draheim. Die Rechtswissenschaftlerin war seit 2019 Staatssekretärin für Bundesangelegenheiten und Bevollmächtigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund. Erst im November 2021 war sie zur Staatssekretärin im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport von Mecklenburg Vorpommern ernannt worden. Der zweite beamtete Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium ist der Rechts- und Staatswissenschaftler Dr. Thomas Steffen. Er bekleidet dieses Amt bereits seit 2019. 

Weitere Daten zu den Lebensläufen gibt es auf der Website des BMG.

QS-Dokumentation bei hüftgelenknaher Femurfraktur erst später

Heute (8.12.2021) tritt der Beschluss des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) vom 21.10.2021 in Kraft, wonach sich in der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) verschiedene Dokumentationsfristen um ein Jahr nach hinten verschieben.

Die Richtlinie wurde für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser am 22. November 2019 beschlossen. Sie legt Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität fest und definiert zudem den Nachweis der Erfüllung dieser Mindestanforderungen und die Berichtspflichten. Die in der Richtlinie gefassten Mindestanforderungen gelten für die operative Versorgung von traumabedingten, nicht intraoperativ verursachten hüftgelenknahen Femurfrakturen im Erwachsenenalter.

Der vollständige Text zum Beschluss findet sich auf der Website des G-BA ebenso wie seine Begründung.

Hier geht’s zur Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL).

KBV-Vorstand kritisiert Gesundheitspolitik scharf

Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat im Rahmen seiner heutigen Vertreterversammlung (3.12.2021) die Politik des scheidenden Bundesgesundheitsministers Jens Spahn scharf kritisiert. Hinsichtlich der Corona-Pandemie sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV, dass die Politik den Impffortschritt bremse und nicht die Praxen. Er forderte ausreichende Impfstoffmengen für die Praxen im Kampf gegen Corona.

Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV warb für eine bessere Kommunikation der politisch Verantwortlichen in der Corona-Pandemie. „Um gemeinsam schwere Zeiten zu bestehen, und in denen sind wir, braucht es Vertrauen. Für Vertrauen braucht es klare Kommunikation, transparente Maßnahmen, erklärte Ziele und einen ruhigen Kurs“, so der KBV-Vize. Angst schaffe kein Vertrauen, so Hofmeister.

Dr. Thomas Kriedel, Vorstandsmitglied der KBV, kritisierte, dass Spahn in den letzten Wochen seiner Amtszeit den Ärzten und Psychotherapeuten das vorwerfe, was er selbst verursacht habe, nämlich, dass Ihnen die Digitalisierung pauschal ‚zu anstrengend, zu schnell und zu teuer sei. Gleichzeitig bot Kriedel der neuen Bundesregierung einen konstruktiven und offenen Dialog an.

Hier geht’s zu den Reden, Beschlüssen und weiteren Infos zur KBV-Vertreterversammlung.

Einladung zur 12. Jahrestagung BDC|Hessen mit HCV e.V.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir laden Sie herzlich zur 12. Jahrestagung des LV BDC|Hessen und des HCV e.V. am Mittwoch, den 22. Dezember 2021, 18.30 Uhr ein.

Auf Grund der aktuellen Entwicklungen in der Coronapandemie werden wir, wie bereits angekündigt, diese gemeinsame Veranstaltung nun als Zoomsitzung durchführen.

Wir werden Ihnen die Zugangsdaten für den Beitritt zu der Zoomsitzung zeitnah nach Ihrer Anmeldung zusenden, damit die Sitzung im virtuellen Raum problemlos ablaufen kann.

Wir haben die Tagesordnung etwas gestrafft und freuen uns auf den Vortrag von Frau Prof. Dr. Katja Schlosser, Präsidentin des im Januar 2021 gegründeten Vereins „Die Chirurginnen e.V.“, die sich mit der Fragestellung: „Ist die Vernetzung der Frauen in der Medizin ein Schlüssel zum Erfolg?“ beschäftigt.

Im Anschluss an die Nachwahlen Vorstand LV BDC|Hessen berichtet Jan Henniger, 1. Vorsitzender des HCV, über die aktuellen Entwicklungen in der Berufspolitik.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Forst
Vorstand des LVBDC |Hessen

Jan Henniger
Vorstand des HCV

Einladung und Programm als PDF