Politik 12.05.2020
Schulterarthroskopie: Neue EBM-Ziffer für Zweitmeinungsverfahren
Im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens für gesetzlich versicherte Patienten können niedergelassene Fachärzte im EBM ab sofort die GOP 01645 für die Aufklärung und Beratung der Patienten zur Schulterarthroskopie abrechnen, wie die KBV informiert. Die GOP 01645 „Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen“ ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar (75 Punkte; 8,24 Euro).
Hintergrund für die Neuregelung ist, dass die indikationsstellenden Ärzte als Erstmeiner verpflichtet sind, Patienten vor einem solchen Eingriff über die Möglichkeit einer Zweitmeinung aufzuklären und nötige Unterlagen für den Zweitmeiner bereitzustellen. Erstmeiner bei der Schulterarthroskopie können laut KBV alle Ärzte sein, die die Indikation zur Schulterarthroskopie stellen dürfen – in der Regel also Orthopäden und Unfallchirurgen. Zweitmeiner benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Beantragen können dies Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Fachärzte für Physikalische und Reha-Medizin. Künftig haben auch Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor einer planbaren Amputation das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu jetzt die Details geregelt.
Quelle: Ärzte Zeitung, Am Forsthaus Gravenbruch 5–7, 163263 Neu-Isenburg, www.aerztezeitung.de
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