01.04.2024

F+A: Abrechnung von Simultaneingriffen

Korrespondierender Autor Dr. med. Peter Kalbe

Frage:

Ein niedergelassener Gefäßchirurg arbeitet in einer Praxisklinik. Er behandelt operativ als Schwerpunkt Varizenerkrankungen. Diese werden teilweise in Narkose im OP der Praxisklink mit deren Anästhesisten zusammen behandelt. Die Praxis für Anästhesiologie hat eine Plausibilitätsprüfung aufgrund von überschrittener Prüfzeiten bekommen. Dabei sind Fehler in der Abrechnung der Zuschlagsziffern bei Simultaneingriffen aufgefallen. Hierbei wurden auch vermeintlich zu viele Zuschlagsziffern bei Varizenpatient:innen des Chirurgen abgerechnet. Seine Frage: Ist ein Simultaneingriff (Seitenastexhairese) bei einer Crossektomie und Stripping mit ausgedehnter Seitenastexstirpation zulässig? Wonach richtet sich die Anzahl der Zuschlagsziffern?

Antwort:

Zur Beurteilung muss formal auf die Bestimmungen des EBM verwiesen werden. Dort heißt es in der Präambel zum Anhang 2:

2. Erfolgen mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg, so kann nur der am höchsten bewertete Eingriff berechnet werden.

3. Abweichend von 2. kann bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose, und gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen berechnet werden. Die berechnungsfähige Höchstzeit bei Simultaneingriffen entspricht der Summe der Zeiten der Einzeleingriffe. Als Berechnungsgrundlagen für Simultaneingriffe gelten folgende Zeiten:

  • Kategorie 1: 15 Minuten
  • Kategorie 2: 30 Minuten
  • Kategorie 3: 45 Minuten
  • Kategorie 4: 60 Minuten
  • Kategorie 5: 90 Minuten
  • Kategorie 6: 120 Minuten

Die KBV hat diese Bedingungen auch noch einmal in einem Merkblatt zusammengefasst. Voraussetzung für die Berechnung eines Simultaneingriffs ist somit gemäß der Regelung unter 3. eine zusätzliche Diagnose. Dies trifft nach unserer Einschätzung für die Seitenastvarikose zu. Ein gesonderter operativer Zugangsweg liegt unbestreitbar vor.

Im Kommentar der KBV heißt es dazu:

Eine gesonderte Diagnose ist auch gegeben bei nahegelegenen, anatomisch aber differenten Strukturen, die nicht grundsätzlich gemeinsam behandlungs­bedürftig sind.“

Ohne Zweifel muss bei einer Varizen-OP nicht grundsätzlich auch eine Seitenastvarikose operativ behandelt werden. Als weiteres Indiz für eine „gesonderte Diagnose“ kann darauf verwiesen werden, dass sich im Anhang 2 eine gesonderte ops. 5-385.9d findet, unter der auch eine isolierte Seitenastexhairese als selbstständiger Eingriff kodiert werden kann.

Der Ansatz der GO.-Nr. 31208 als Zusatz zu den Leistungen der Crossektomie und der Entfernung der Stammvarikosis wäre somit gerechtfertigt, wenn eine zusätzlich Seitenatsexhairese durchgeführt und im OP-Bericht dokumentiert wurde. Dies allerdings nur dann, wenn die weitere einschränkende Bedingung erfüllt ist, nämlich, dass dieser zusätzliche Simultaneingriff mindestens 15 Minuten gedauert hat und dies ebenfalls im OP-Bericht und möglichst auch als weitere Schnitt-Naht-Zeit im Narkoseprotokoll nachvollziehbar dokumentiert ist. Sie müssten also individuell einschätzen, wie häufig dies bei Ihren Operationen zutrifft und dokumentiert ist. Dies dürfte auch deswegen problematisch sein, weil die oben erwähnte ops. 5-385.9d für die Seitenstexhairese der Kategorie K1 und damit einer Kalkulationszeit bis zu 15 Minuten zugeordnet wurde.

Eine Begründung für einen Simultaneingriff liegt unabhängig davon unbestritten bei gleichzeitiger Operation beider Beine vor. Dann wäre (je nach Dauer x-mal je 15 Minuten) die GO.-Nr. 31208 für die 2. Seite anzusetzen.

Kalbe, P: Abrechnung von Simultaneingriffen. Passion Chirurgie. 2024 April; 14(04): Artikel 04_06.

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Dr. med. Peter Kalbe

Vizepräsident des BDCGelenkzentrum SchaumburgStükenstraße 331737Rinteln

EBM