Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle?
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, ob bei Eingriffen die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme durch die Röntgenabteilung der Klinik ersetzt werden kann durch die vom Unfallchirurgen intraoperativ gefertigte Aufnahme, also ob die alleinige intraoperative Bildverstärker-Dokumentation ausreichend ist zur Beurteilung beispielsweise des Respositionsergebnisses oder von Implantatlagen.
Antwort:
Inwieweit die alleinige Bildverstärker-Dokumentation intraoperativ ausreichend und die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme aus der Röntgenabteilung hierdurch ersetzt werden kann, ist – auch vor Gericht – ausschließlich aus medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des geltenden medizinischen Facharztstandards zu beurteilen, sodass der Verfasser als Jurist dies leider nicht beantworten kann. Auch ein Richter kann dies nicht allein beurteilen, sodass in einem Gerichtsverfahren hierzu stets ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Eine postoperative Röntgenkontrolle ist immer dann erforderlich, wenn diese bei dem konkreten Eingriff medizinisch aufgrund des Facharztstandards geboten ist. Der Maßstab richtet sich also danach, wie ein gewissenhafter, aufmerksamer Arzt derselben Fachrichtung in der konkreten Situation gehandelt hätte. Zur Beurteilung des Facharztstandards regelmäßig herangezogene Leitlinien sind lediglich Orientierungshilfen und damit rechtlich nicht bindend, sodass sie weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung haben. Für ein Abweichen von einer Leitlinie ist aber regelmäßig erforderlich, dass medizinische Gründe dies rechtfertigen und das Vorgehen dokumentiert wird. Allerdings kann beispielsweise ein Verstoß gegen eine S3-Leitlinie ein wichtiges Indiz für einen Behandlungsfehler sein, wenn kein nachvollziehbarer Grund für das Abweichen vorliegt.
Allgemein ist aus juristischer Sicht in Bezug auf die Arzthaftung zu sagen, dass wenn nach dem Facharztstandard, z. B. zum Ausschluss einer Dislokation, Fehlstellung oder zur Vermeidung von Komplikationen, eine postoperative Röntgenaufnahme notwendig sowie die rechtfertigende Indikation nach dem Strahlenschutzgesetz i. V. m. Strahlenschutzverordnung gegeben ist, deren Unterlassung einen Befunderhebungsfehler darstellen kann. Ein Befunderhebungsfehler läge in der konkreten Sachverhaltskonstellation also dann vor, wenn postoperativ behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle unterlassen wurde, bei deren Vornahme sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte.
Ein grober Befunderhebungsfehler wird immer dann vorliegen, wenn in einem Gerichtsverfahren ein Sachverständiger die Anfertigung weiterer Röntgenaufnahmen als zwingend bzw. eindeutig geboten bezeichnet. Ein solch grober Behandlungsfehler führt stets zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes.
Das Haftungspotential liegt bei Befunderhebungsfehlern jedoch darin, dass sie selbst dann, wenn sie für sich genommen nicht als grob zu bewerten sind, zur Beweislastumkehr führen können. Diese ist aus Sicht des Arztes nie wünschenswert. Das OLG Dresden hat beispielsweise mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 aber jedenfalls eine Beweislastumkehr im Fall eines einfachen Befunderhebungsfehlers verneint, wenn der Arzt (Unfallchirurg) postoperativ behandlungsfehlerhaft eine Röntgenkontrolle unterlässt, die Wahrscheinlichkeit aber nicht über 50 % liegt, dass auf einer (fiktiv angefertigten) Röntgenaufnahme eine Fraktur bzw. eine Dislokation, die Anlass zu einer Revisionsoperation gegeben hätte, entdeckt worden wäre.
Heberer J: F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle? 2026 Oktober; 16(10): Artikel 04_11.
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