Recht 01.04.2011
Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, inwieweit Verträge über kostenpflichtige Einträge in Arztregistern wirksam sind.
Antwort:
Der Eintrag in ein kostenpflichtiges Arztregister ist nicht unüblich und in der juristischen Praxis oftmals Gegenstand von Diskussionen. Denn hier gibt es viele Anbieter, die mit versteckten Klauseln versuchen, Vorteile zu erreichen. Dem gegenüber gibt es zahlreiche Urteile, wonach derartige Verträge unzulässig und damit unwirksam sein können. Dies setzt aber voraus, dass man im Rahmen des Formulars nicht erkennen kann, dass es sich um einen entgeltlichen Eintrag handelt.
Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht. Wenn also auf der ersten Seite sowohl der Preis, als auch die Bezugsdauer benannt werden und dies nicht sehr unübersichtlich gegliedert ist, so wäre hier möglicherweise nur wenig gegen einen solchen Vertrag auszurichten. Sollte es sich jedoch um überraschende Klauseln handeln, die zudem durch einen Irrtum (oftmals wird mit einem kostenfreien Grundeintrag geworben) einhergehen, so muss der Vertrag zeitnah angefochten werden. Dies muss unverzüglich geschehen, so dass man regelmäßig von einer Frist von maximal zehn Tagen ausgeht.
Ob und in welchem Umfang der Vertrag unzulässig ist, muss dann der Einzelfall ergeben, was im Rahmen der Mitgliedschaft des BDC geprüft werden kann.
Heberer J. Kostenpflichtige Einträge in Arztregistern. Passion Chirurgie. 2011 April; 1 (4): Artikel 08_01
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