04.07.2026

F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRGLeistung bei Privatpatienten möglich?

Korrespondierender Autor Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie Hybrid-DRG-Leistungen, die von ihm als klassischem Belegarzt erbracht werden, bei Privatpatienten abzurechnen sind.

Antwort:

Wird eine Hybrid-DRG-Leistung vom Belegarzt bei einem Privatpatienten im Belegkrankenhaus erbracht, so gilt aus derzeitiger Sicht des Verfassers gemäß § 1 Abs. 3 S. 3 KHEntgG, dass diese Leistungen für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich nach § 115f SGB V vergütet werden. Folglich ist damit nach Einschätzung des Verfassers in diesem Fall auch bei Privatpatienten die Hybrid-DRG für die Operation abzurechnen.

Allerdings ist nach Auffassung des Verfassers nicht gesetzlich festgelegt, wer die Hybrid-DRG in diesen Fällen abrechnen darf. Dies kann somit entweder durch die operierenden Belegärzte oder durch das Belegkrankenhaus erfolgen. Folglich muss konkret mit dem Belegkrankenhaus zum einen geklärt werden, wer künftig die Hybrid-DRG abrechnet. Zum anderen muss dann die interne Aufteilung der Hybrid-DRG zwischen dem Belegarzt und dem Belegkrankenhaus geregelt werden, sprich wie der jeweils andere Part für seine Leistungen bezahlt wird.

Sollte also das Krankenhaus die Hybrid-DRG abrechnen, so muss der Belegarzt die Bezahlung seiner Leistungen vom Krankenhaus erhalten. In diesem Fall darf der Belegarzt nämlich gegenüber dem Privatpatienten, wenn dieser eine Rechnung über die Hybrid-DRG vom Krankenhaus erhalten hat, seine chirurgische Leistung nicht zusätzlich gegenüber dem Privatpatienten abrechnen, da mit der vom Krankenhaus abgerechneten Hybrid-DRG auch die belegärztlich-chirurgische Leistung abgegolten ist.

Wie das Honorar letztendlich aufgeteilt werden soll, dazu fehlen bislang leider auch für Belegärzte explizite gesetzliche Regelungen, die eine unkomplizierte Umsetzung sicherstellen, sodass hier noch Unsicherheiten bestehen. Sichergestellt werden muss aber in jedem Fall, dass die antikorruptionsrechtlichen Vorschriften bei der Bemessung des Anteils beachtet werden, sodass keine versteckte Zuweisung gegen Entgelt vorliegt.

Da dem Verfasser zu diesem gesamten Themenkomplex leider aktuell noch keine veröffentlichte Rechtsprechung bekannt ist, kann es sich momentan nur um eine unverbindliche Rechtsauskunft handeln. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt somit zu beobachten.

Wird hingegen die Hybrid-DRG-Leistung gegenüber Privatpatienten durch einen niedergelassenen Arzt im ambulanten Bereich (also außerhalb des Krankenhauses bzw. nicht durch das Krankenhaus als ambulanter Leistungserbringer) erbracht, liegt ohnehin schon keine (klassische) belegärztliche Leistung vor. In dieser Konstellation ist nach Ansicht des Verfassers weiterhin die GOÄ alleinige Abrechnungsgrundlage für den niedergelassenen Arzt. Insofern gelten hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Abrechnung bei Privatpatienten für Krankenhaus und niedergelassene Ärzte.

Heberer J: F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistung bei Privatpatienten möglich? 2026 Juli/August; 16(07/08): Artikel 04_07.

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Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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