01.05.2026

F+A: Wie viele Feuerlöscher in der Niederlassung?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie viele Feuerlöscher er in seiner Praxis (Größe 330 m2) benötigt.

Antwort:

Gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2, zuletzt HIER abgerufen am 24.02.2026) hängt die Ausstattung mit Feuerlöschern zunächst von der Beurteilung der Brandgefährdung ab. Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt 6 ASR erforderlich.

Gemäß Punkt 4.2 ASR wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eine Hilfsgröße, die „Löschmitteleinheit (LE)“ verwendet. Dem auf dem Feuerlöscher angegeben Löschvermögen wird dadurch eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten gemäß nachfolgender Tabelle 1 zugeordnet. Diese Werte können dann je Brandklasse addiert werden.

Für die Brandklassen C und D wird nur die Eignung des Feuerlöschers ohne Bestimmung des Löschvermögens festgestellt. Für die Brandklasse F sind Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von 5F, 25F, 40F und 75F erhältlich. Eine Umrechnung in Löschmitteleinheiten (LE) erfolgt nicht.

Sofern gemäß der konkreten Gefährdungsbeurteilung für eine Arztpraxis lediglich eine normale Brandgefährdung vorliegt, bestimmt Punkt 5.2 Abs. 2 ASR, dass in allen Arbeitsstätten für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach den Tabellen 1 und 2 zu ermitteln ist. Ausgehend von der Grundfläche (Summe der Grundflächen aller Ebenen) der Arbeitsstätte gemäß Tabelle 2 sind die erforderlichen Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 1 ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihrem Löschvermögen zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 2 entnommenen Zahl je Brandklasse entsprechen muss.

Dies ergibt somit aus Sicht des Verfassers für eine Praxis von 330m² insgesamt für die Grundausstattung benötigte 18 LE.

Werden in der Arztpraxis beispielsweise Schaum- oder Pulverlöscher mit Löschvermögen 21A und 113B verwendet, entspricht dies nach Tabelle 1 für diesen Feuerlöschertyp 6 LE. Dies würde nach Auffassung des Verfassers bedeuten, dass die Praxis dann insgesamt drei Feuerlöscher (= 18 LE :6 LE) dieses Typs vorhalten muss.

Tab. 1: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten
(Zuordnung von Feuerlöschern der Grundausstattung gemäß Punkt 5.2)

Löschvermögen (Rating gemäß DIN EN 3-7:2007-10)

LE

Brandklasse A

Brandklasse B

1

5A

21B

2

8A

34B

55B

4

13A

70B

5

89B

6

21A

113B

9

27A

144B

10

34A

12

43A

183B

15

55A

233B

Tab. 2: Summe der Löschmitteleinheiten, hier aufgrund der Fragestellung nur auszugsweise bis 400m2 wiedergegeben

Grundfläche bis … m2

Löschmitteleinheiten (LE)

50

6

100

9

200

12

300

15

400

18

Für die Grundausstattung werden nach Punkt 5.2 Abs. 2 ASR im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 LE verfügen. Abweichend davon können für die Grundausstattung bei normaler Brandgefährdung nach Punkt 5.2 Abs. 2 ASR aber auch Feuerlöscher, die jeweils nur über mindestens 2 LE verfügen (dies wären dann insgesamt 9 Feuerlöscher), angerechnet werden, wenn:

  • sich hierdurch eine Vereinfachung in der Bedienung ergibt, z. B. durch mindestens 25 % Gewichtsersparnis je Feuerlöscher,
  • die Zugriffszeit, z. B. durch Halbierung der maximalen Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher nach Punkt 5.3, reduziert wird und
  • die Anzahl der Brandschutzhelfer nach Punkt 7.3 verdoppelt wird.

Sollte die Praxis auf mehrere Etagen verteilt sein, so ist pro Etage mindestens ein Feuerlöscher mit mindestens 6 LE bereitzustellen.

Im Fall einer sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden erhöhten Brandgefährdung wäre die Anzahl ggf. zu erhöhen.

Zusammenfassend muss also in jedem Einzelfall zunächst anhand der Stufe der Brandgefährdung (normal oder erhöht) und der von der Praxis verwendeten Feuerlöscher gemäß den oben stehenden Tabellen der ASR konkret ermittelt werden, wie viele Feuerlöscher benötigt werden. Allerdings kann ggf. abweichend von den Regelungen der ASR durch ein baubehördliches Brandschutzkonzept die Vorhaltung einer höheren Anzahl an Feuerlöschern verpflichtend vorgeschrieben sein, sodass auch dies jeweils überprüft werden müsste.

Heberer J: F+A: Wie viele Feuerlöscher in der Niederlassung? 2026 Mai; 16(05): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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