01.10.2026

F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wer bei einer Klage gegen einen als Selbstzahler behandelten GKV-Patienten die Beweislast dafür trägt, dass der Patient als Selbstzahler behandelt werden wollte, sowie, dass die in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden.

Antwort:

Im Fall einer Honorarklage des Arztes gegen einen Patienten auf Zahlung der Rechnung trägt der Arzt die Beweislast sowohl dafür, dass der GKV-Patient als Privatpatient auf eigene Kosten behandelt werden wollte, als auch, dass die Leistung ordnungsgemäß abgerechnet und (tatsächlich) erbracht wurde, sofern der Patient dies alles bestreitet.

Um dies beweisen zu können, ist primäres Beweismittel stets die schriftliche Behandlungsdokumentation. Diese muss im genannten Fall somit insbesondere die gemäß § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 2 BMV-Ä zwingend erforderliche schriftliche Selbstzahlervereinbarung, die wirtschaftliche Aufklärung in Textform gemäß § 630c Abs. 3 BGB sowie die Dokumentation betreffend der erbrachten ärztlichen Leistungen enthalten.

Zudem ist für die Frage der ordnungsgemäßen Leistungserbringung regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, bei dessen Beurteilung ebenfalls die Behandlungsdokumentation maßgeblich ist. Eine möglichst genaue Dokumentation der vorgenommenen Behandlungsschritte ist mithin nicht nur aus haftungsrechtlicher, sondern auch aus vergütungsrechtlicher Sicht erforderlich.

Bei honorarrechtlichen Streitigkeiten gehen somit diesbezüglich auftretende Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Arztes.

Heberer J: F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage? 2026 Oktober; 16(10): Artikel 04_10.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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