Alle Artikel von Olivia Päßler

Ab 1. Juli kann die GOP 01645 bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite abgerechnet werden

Eine Abrechnungsbestimmung für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit einem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 ist angepasst worden. Ab dem 1. Juli 2023 können indikationsstellende Vertragsärztinnen und -ärzte die GOP 01645 im Krankheitsfall je Indikation sowie bei paarigen Organen oder Körperteilen je Seite abrechnen. Bisher war das grundsätzlich nur einmal im Krankheitsfall möglich.

In den Allgemeinen Bestimmungen wurde unter der Nr. 4.3.9.1 ein zweiter Absatz aufgenommen: „Zweitmeinungsverfahren für Indikationen an paarigen Organen oder Körperteilen sind je Seite berechnungsfähig. Der ICD-10-Kode der jeweiligen Indikation ist mit dem Zusatzkennzeichen für die Seitenangabe zu versehen.“

Hier geht es zum Patientenmerkblatt “Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen” des G-BA

Quellen: Ärztenachrichtendienst, KBV

Klinikreform – Bund und Länder treffen sich zur Besprechung des Eckpunktepapiers

Bei der geplanten Krankenhausreform kommt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Ländern weiter entgegen, insistiert aber bei den Leistungsgruppen auf einheitliche Standards. Das geht aus dem Eckpunktepapier des BMG hervor.

Die Level-Einteilung ist laut dem BMG-Eckpunktepapier bei der Krankenhausreform keine absolute Bedingung mehr. Richtig eindeutig werden die Verfasser jedoch nicht. Sie schreiben einerseits, dass alle zugelassenen Krankenhäuser bundeseinheitlichen Leveln zugeordnet werden und andererseits: „Die Länder haben die Möglichkeit, anstelle einer Zuordnung zu den bundeseinheitlichen Leveln eine Zuordnung zu äquivalenten Versorgungsstufen vorzunehmen.“

Zu den Level-li-Krankenhäusern gibt es ebenfalls eine Neuerung: „Fachlich-medizinisch stehen laut der Eckpunkte-Autor:innen die Level-Ii-Krankenhäuser weiterhin unter ständiger ärztlicher Leitung“. Die Idee, auch besonders geschulten Pflegekräfte fachlich-medizinische Leitungsfunktionen zu geben, wäre damit ad acta gelegt. Level-Ii-Häuser sollen mindestens die allgemeine stationäre Versorgung (Innere Medizin, Chirurgie oder Allgemeinmedizin) vorhalten. Hinzukommen sollen Leistungen, die unter Hybrid-DRGs fallen sowie Leistungen aus dem Katalog für ambulant durchführbare Operationen (AOP) sowie Pflegeleistungen. Auch ärztliche Aus- und Weiterbildung findet dort laut der Eckpunkte statt. Der konkrete Leistungsgegenstand wird nach Vorstellungen des BMG auf Ortsebene ausgehandelt. Aber: „Level-Ii-Krankenhäuser nehmen nicht an der Notfallversorgung im Sinne des G-BA-Notfallstufenkonzepts teil und werden damit grundsätzlich nicht vom Rettungsdienst angefahren.

Das Eckpunkte-Papier war Basis für das Kamingespräch zwischen Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach und den Ländern am 23. Mai. Medienberichten zufolge hat Lauterbach die Länder in Sachen Klinikreform dort ein wenig befrieden können. Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) sprach von „sachorientierten und guten Gesprächen“, sogar sein Amtskollege aus Bayern, Klaus Holetschek (CSU), bekannt für seine Dauer-Kritik an der Bundes-Gesundheitspolitik, sieht „Fortschritte“.

Quellen: OPG – Operation Gesundheitswesen, Ärztenachrichtendienst

Julius-Springer-Preis für Chirurgie an Dr. Saskia Meißler

Zum bereits 11. Mail zeichnet die Springer Medizin Zeitschrift Die Chirurgie die beste Übersichtsarbeit eines vorgegebenen Publikationszeitraums aus. In diesem Jahr hat Dr. Saskia Meißler mit Koautoren für die Arbeit Was der (Allgemein- und Viszeral-) Chirurg über die Thromboseprophylaxe wissen sollte den Julius-Springer-Preis für Chirurgie erhalten.

Im ausgezeichneten Artikel haben die Preisträger eine leitlinienübergreifende Empfehlung speziell für allgemeinchirurgische Patienten erarbeitet, die in der täglichen Praxis sehr wertvoll ist. Die operationsassoziierte venöse Thrombembolie mit ihren möglichen Komplikationen ist ein persistierendes Problem im klinisch-operativen Alltag. Zu den elementaren Aufgaben gehören daher eine kompetente und verlässlich realisierte Thrombembolieprophylaxe. Unter diesem Aspekt wurde eine Recherche insbesondere zur wissenschaftlichen Literatur mit Übersichts- und Leitliniencharakter zum Thema Risikostratifizierung, Prophylaxeverfahren, allgemein und bei spezifischen Indikationen durchgeführt.

Teilnahmezahlen an der Fortbildungsarbeit und Votum des Herausgeberboard führten zum Preisentscheid. Die Preisverleihung fand im Rahmen des 140. Deutschen Chirurgen Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie in München am 26. April 2023 statt.

Quelle: Saskia Meißler,  Rüdiger Braun-Dullaeus, Michael Hansen, Frank Meyer (2022): ‚Was der (Allgemein- und Viszeral-) Chirurg über die Thromboseprophylaxe wissen sollte‘. Die Chirurgie 93:676-686. https://link.springer.com/article/10.1007/s00104-021-01568-6

BDC schreibt Journalistenpreis 2023 aus

Der Berufsverband der Deutschen Chirurgie e.V. (BDC) schreibt bereits zum zehnten Mal seinen Journalistenpreis aus. Mit diesem Preis möchte der Verband die Berichterstattung in den Publikumsmedien auszeichnen, die die Chirurgie und ihre Facetten auf interessante und faszinierende Art beschreibt. Der Preis wird jährlich im Herbst verliehen. Das Preisgeld beträgt 1.500 Euro. 

Die Auszeichnung ist für Beiträge in Print, Radio und TV sowie für Podcasts, Online-Videos und Blogs vorgesehen. Die Beiträge sollen – fachlich fundiert und dennoch allgemeinverständlich – die Leistungen des Fachs Chirurgie, Entwicklungen auf diesem Gebiet oder die Chirurgie betreffende gesundheitspolitische Aspekte thematisieren. Alle Beiträge müssen den professionellen Standards der journalistischen Arbeit und Sorgfaltspflicht genügen. Jeder Autor beziehungsweise jede Autorin kann nur einen Beitrag einreichen, Autoren-Teams für jeweils einen Beitrag sind möglich. „Die Einreichungen der letzten zehn Jahre waren qualitativ hochkarätig. Wir sind gespannt, welche Themen die Journalistinnen und Journalisten im neuen Ausschreibungszeitraum aufgreifen und in welchem Format sie sie umsetzen“, erklärt der Präsident des BDC, Professor Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Meyer.

Die Beiträge müssen in einem deutschsprachigen Publikumsmedium im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 erschienen sein oder noch erscheinen. Senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bitte bis spätestens 31. August 2023 bevorzugt per E-Mail an presse@bdc.de.

Über die Vergabe des Preises entscheidet der BDC-Vorstand. Der Gewinner oder die Gewinnerin wird schriftlich informiert. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Weitere Informationen zum Verfahren, insbesondere zu den Formaten der Beiträge, und die bisherigen Preisträger finden Sie auf unserer Themenseite zum Journalistenpreis. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag!

Der BDC beglückwünscht Dr. Klaus Reinhardt zur erneuten BÄK-Präsidentschaft

Heute stimmten 125 Delegierte des 127. Deutschen Ärztetags in Essen für den 62-Jährigen Hausarzt aus Bielefeld. 122 stimmten für die Gegenkandidatin Susanne Johna. Damit bleibt Reinhardt für die nächsten vier Jahre Präsident der Bundesärztekammer (BÄK). Der BDC-Vizepräsident und stellvertretende Geschäftsführer Dr. Jörg-A. Rüggeberg beglückwünschte Reinhardt im Namen des Berufsverbands direkt vor Ort.

Quelle: BDC; Ärztlicher Nachrichtendienst

Gemeinsamer Bundesausschuss: Bericht zur Zahl der Zweitmeinenden veröffentlicht

Um vor planbaren Eingriffen eine Zweitmeinung einzuholen, haben Patientinnen und Patienten im Fall der Schulterarthroskopie die zahlenmäßig größte Auswahl an registrierten Leistungserbringern – bundesweit haben 451 Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2021 diese Leistung angeboten. Bei geplanten Eingriffen an der Wirbelsäule hingegen waren mit bundesweit 50 die wenigsten Ärztinnen und Ärzte für eine Zweitmeinung registriert. So das Ergebnis des aktuellen Berichts zur Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2021 eine Genehmigung als Zweitmeinende erhalten haben. Bezogen auf alle planbaren Eingriffe, für die es ein Zweitmeinungsverfahren gibt, verteilen sich die registrierten Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2021 so:

  • Schulterarthroskopie: 451 (Zweitmeinungsverfahren besteht seit 2020)
  • Hysterektomie (Gebärmutterentfernung): 426 (seit 2018/2019)
  • Implantation einer Knieendoprothese: 341 (seit 2021)
  • Tonsillektomie (Mandeloperation): 245 (seit 2018/2019)
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom: 63 (seit 2021)
  • Eingriff an der Wirbelsäule: 50 (seit 2021)

Berichte wie diesen erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jährlich für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Sie zeigt darin, wie viele Anträge auf eine Genehmigung als Zweitmeiner gestellt, genehmigt und abgelehnt wurden. Dabei wird nach Vertrags-, Krankenhaus- und Privatärztinnen und -ärzten differenziert.

Zweitmeinungsleistungen können von ambulant oder stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, wenn sie eine entsprechende Genehmigung der KBV haben. Diese Möglichkeit besteht seit Ende 2018 zu mittlerweile 9 Indikationen. Zu drei davon (Herzkatheteruntersuchungen, Herzschrittmacher-Implantationen und Gallenblasenentfernungen) traten die entsprechenden Regelungen aber erst nach dem Jahr 2021 in Kraft, deshalb sind die Zahlen dazu im vorliegenden Bericht noch nicht enthalten.

Quelle: G-BA

Länder zerlegen Krankenhausreform

Die Bundesländer lehnen einheitliche Qualitätsanforderungen des Bundes ab und torpedieren damit die geplante Krankenhausreform von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach in erheblichem Maße. Der Plan des Bundesministers, die Krankenhäuser in Deutschland in drei Qualitätsstufen (Level I – III) einzuteilen und einheitliche Leistungsgruppen einzuführen, wird damit immer weiter verwässert.

Nach den ersten Sitzungen der Bund-Länder-Gruppe für die Krankenhausreform war Lauterbach auf die Kollegen bereits zugegangen und hatte sich von einigen Positionen verabschiedet. In Ausnahmefällen, vor allem außerhalb der Städte, ist er bereit, den Ländern die Möglichkeit zu bieten, Leistungsgruppen, die eigentlich nur in Krankenhäusern der Level II und III erlaubt werden, in Level-I-Häusern zuzulassen.

Der am Donnerstag verabschiedete Beschluss der 16 Amtschefs äußert „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ und geht auch deshalb in seinen „Kernforderungen“ an die Bundesregierung sehr weit. „Krankenhausplanung ist Ländersache“, heißt es, und müsse „ohne Abstriche in Länderhand bleiben“.

Zwar könnten die Länder die beabsichtigten Versorgungsstufen freiwillig einführen, die Ampelregierung dürfe sie aber nicht vorschreiben: „Vom Bund definierte und vorgegebene Level sind – ungeachtet der Frage ihrer verfassungsrechtlichen Statthaftigkeit – für eine Krankenhausstrukturreform nicht notwendig.“

Die Leistungsgruppen werden ebenfalls in Frage gestellt. Man gesteht zu, dass „bundesweit einheitliche Rahmenfestlegung von Leistungsgruppen und Mindeststrukturvoraussetzungen“ sinnvoll sein könnten, diese Vorgaben dürften aber nicht die Planungshoheit der Regionen untergraben: „Leistungsgruppen und Strukturanforderungen müssen daher zwischen Bund und Ländern abgestimmt werden.“

Letztlich könnte Berlin also nichts selbst entscheiden, orientieren sollte man sich ohnehin an dem Modell von Nordrhein-Westfalen, wie es heißt. Zusätzlich müsse es „gesetzliche Öffnungsklauseln“ geben, um von den vorgeschriebenen Standards abweichen zu können.

Quelle: FAZ

Neuer Referentenentwurf der Approbationsordnung bringt Reform voran

Die Neuregelung der ärztlichen Ausbildung könnte zum 1. Oktober 2027 in Kraft treten. Das geht aus einer überarbeiteten Fassung eines Gesetzesentwurfs hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Entwurf als „Zwischenstand“ deklariert und zur Abstimmung an die Bundesländer geschickt.

Der Fokus der Reform soll auf einen stärkeren Praxisbezug im Medizinstudium gerichtet sein. Der Nationale Kompetenzbasierte
Lernzielkatalog Medizin (NKLM) soll in der Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen verbindlich verankert werden. Klinische und theoretische Inhalte sollen vom ersten Semester an miteinander verknüpft gelehrt werden. Die strikte Trennung von Vorklinik und Klinik soll aufgegeben werden.

Um den Hausärztemangel zu begegnen, liegt ein weiterer Fokus auf der Stärkung der Allgemeinmedizin bereits im Medizinstudium. Lehrpraxen sollen verstärkt in die ärztliche Ausbildung einbezogen werden, wobei das BMG auf eine Selbstverpflichtung der Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner setzt, der zufolge ausreichend Lehrpraxen für das Blockpraktikum Allgemeinmedizin zur Verfügung stehen sollen. Der Allgemeinmedizin soll insgesamt eine größere Rolle zukommen – auch im Praktischen Jahr (PJ). In diesem sollen Studierende künftig mindestens ein Quartal verpflichtend in einer Praxis absolvieren müssen, wobei dies neben Lehrpraxen auch in Hochschulambulanzen möglich sein soll.

Im Zuge der Änderungen der ärztlichen Ausbildung sollen auch die ärztlichen Prüfungen durch eine Weiterentwicklung der Prüfungsformate praxisnäher gestaltet werden. Dabei sollen auch die Allgemeinmedizin und die hausärztliche Versorgung in den Prüfungen abgebildet werden.

Der jetzt kursierende, aktualisierte Referentenentwurf setzt deutlich auf eine Kostenreduktion. Während vorher auf die Länder jährliche Mehrkosten in Höhe von etwa 300 Millionen zugekommen wären, geht das BMG durch die mittlerweile vorgenommenen Änderungen noch von Mehrkosten von 177 Millionen Euro pro Jahr für die Bundesländer aus, die schließlich die Kosten für die Hochschulen tragen.
Die einmaligen Mehrkosten sollen jedoch aktualisierter Kostenfaktoren von 88 Millionen auf 94 Millionen Euro steigen. Eingespart werden sollen die veranschlagten Kosten durch eine Reduktion der Vorlesungen um 30 Prozent und deren Ersatz durch digitale Blended-Learning-Formate. Auch stationäre Blockpraktika und das ambulante Blockpraktikum in der Allgemeinmedizin sollen verkürzt werden und so zu einer Kostenreduktion beitragen.

Sowohl die Medizinstudierenden als auch die Medizinischen Fakultäten begrüßten das Ende des Stillstands der Reformbemühungen.

Quelle: Deutsches Ärzteblatt

Nach­hal­tige Arzt­pra­xis: TK entwickelt Quali­täts­siegel

Die Techniker Krankenkasse (TK) hat zusammen mit dem aQua-Institut ein Siegel „Nachhaltige Praxis – Klima. Umwelt. Mensch.“ ins Leben gerufen. Praxen müssen dazu nachweisen, ökologische und soziale Standards einzuhalten. Sie erhalten das Siegel nach einem Audit und einer unabhängigen Prüfung der Stiftung Praxissiegel.

TK und aQua-Institut haben zusammen mit den Instituten für Allgemeinmedizin der Universitäten Frankfurt, Heidelberg und Köln sowie der deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit (KLUG) Onlinekurse zu dem Thema entwickelt. Die entsprechende eLearning-Plattform beinhaltet wissenschaftlich fundierte Informationsmaterialien, Videos und Checklisten rund um das Thema Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen – mit Fokus auf Arztpraxen.

Entscheidend für die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel ist eine grundlegend nachhaltige Gestaltung der Abläufe und Prozesse in der Arztpraxis. Das betrifft zum einen alltägliche Aspekte wie Papierverbrauch oder Mülltrennung. Aber auch an größere Projekte, wie die Ermittlung des CO2-Fußabdrucks, einen praxisindividuellen Hitzeschutzplan und dessen Verankerung in einem Nachhaltigkeitskonzept, werden die teilnehmenden Praxen durch die eLearning-Plattform herangeführt. Neben umwelt- und klimaschützenden Maßnahmen sollen weiterhin auch soziale Aspekte für den Erhalt des Siegels relevant sein.

Für die Schulungen und Umsetzung der Maßnahmen sollte eine Praxis laut den Initiatoren etwa acht Monate einplanen, das Siegel selbst ist drei Jahre gültig.

Zur Anmeldung für das Siegel: https://www.aqua-institut.de/produkte-dienstleistungen/qualitaetssiegel-nachhaltige-praxis/nachhaltige-praxis

Quellen:

Ärzteblatt

Techniker Krankenkasse