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Gemeinsamer Bundesausschuss: Bericht zur Zahl der Zweitmeinenden veröffentlicht

Um vor planbaren Eingriffen eine Zweitmeinung einzuholen, haben Patientinnen und Patienten im Fall der Schulterarthroskopie die zahlenmäßig größte Auswahl an registrierten Leistungserbringern – bundesweit haben 451 Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2021 diese Leistung angeboten. Bei geplanten Eingriffen an der Wirbelsäule hingegen waren mit bundesweit 50 die wenigsten Ärztinnen und Ärzte für eine Zweitmeinung registriert. So das Ergebnis des aktuellen Berichts zur Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen im Jahr 2021 eine Genehmigung als Zweitmeinende erhalten haben. Bezogen auf alle planbaren Eingriffe, für die es ein Zweitmeinungsverfahren gibt, verteilen sich die registrierten Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2021 so:

  • Schulterarthroskopie: 451 (Zweitmeinungsverfahren besteht seit 2020)
  • Hysterektomie (Gebärmutterentfernung): 426 (seit 2018/2019)
  • Implantation einer Knieendoprothese: 341 (seit 2021)
  • Tonsillektomie (Mandeloperation): 245 (seit 2018/2019)
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom: 63 (seit 2021)
  • Eingriff an der Wirbelsäule: 50 (seit 2021)

Berichte wie diesen erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jährlich für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Sie zeigt darin, wie viele Anträge auf eine Genehmigung als Zweitmeiner gestellt, genehmigt und abgelehnt wurden. Dabei wird nach Vertrags-, Krankenhaus- und Privatärztinnen und -ärzten differenziert.

Zweitmeinungsleistungen können von ambulant oder stationär tätigen Ärztinnen und Ärzten abgerechnet werden, wenn sie eine entsprechende Genehmigung der KBV haben. Diese Möglichkeit besteht seit Ende 2018 zu mittlerweile 9 Indikationen. Zu drei davon (Herzkatheteruntersuchungen, Herzschrittmacher-Implantationen und Gallenblasenentfernungen) traten die entsprechenden Regelungen aber erst nach dem Jahr 2021 in Kraft, deshalb sind die Zahlen dazu im vorliegenden Bericht noch nicht enthalten.

Quelle: G-BA

Anspruch auf Zweitmeinung künftig auch vor geplanter Entfernung der Gallenblase

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute (20.10.2022) beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig auch vor einer geplanten Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung haben. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen, ob die empfohlene Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 steht dieses Angebot zur Verfügung. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können ab diesem Zeitpunkt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Ärztinnen und Ärzte, die bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase als sogenannte Zweitmeiner tätig sein wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein und mindestens fünf Jahre nach dem Facharztstatus in ihrem Gebiet unmittelbar in der Patientenversorgung tätig gewesen sein:

  • Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Allgemeinchirurgie,
  • Viszeralchirurgie,
  • Kinder- und Jugendchirurgie oder
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.

Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Inanspruchnahme

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Januar 2023.

In Deutschland wird jährlich bei ca. 200 000 Patientinnen und Patienten die Gallenblase entfernt – das ist deutlich mehr als im europäischen Vergleich.

G-BA-Pressemitteilung vom 20.10.2022