Fragen&Antworten 19.04.2021
F+A: Fortbildungsverpflichtung von Klinikärzten
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob angestellte Krankenhausärzte ebenfalls zur Fortbildung verpflichtet sind und ob ihm die Überwachungspflicht bezüglich der Erfüllung der Fortbildungspflicht durch die nachgeordneten Ärzte zukommt.
Antwort:
Die berufsrechtliche allgemeine Fortbildungsverpflichtung gemäß § 4 der Berufsordnungen der jeweiligen Ärztekammern gilt einheitlich für alle berufstätigen Ärzte und somit auch für angestellte Fachärzte in der Klinik.
Ferner besteht daneben gemäß § 136b SGB V eine spezielle Fortbildungspflicht für angestellte Fachärzte, die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. Diese sind nach einem Beschluss des G-BA seit 01.01.2006 in demselben Umfang zum Nachweis ihrer Fortbildung verpflichtet wie Vertragsärzte. Details hierzu sind festgelegt in den Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R des G-BA.
Gemäß § 2 FKH-R müssen angestellte Fachärzte innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung der Ärztekammern mit insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Die fortbildungsverpflichteten Personen müssen sich überwiegend fachgebietsspezifisch fortbilden. Unter fachgebietsspezifischer Fortbildung sind Fortbildungsinhalte zu verstehen, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachärztlichen Kompetenz dienen. Die Unterscheidung zwischen fachgebietsspezifischer und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Person.
Der Nachweis über die Fortbildung wird durch Fortbildungszertifikate der Ärztekammer erbracht. Gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 FKH-R hat die ärztliche Leitung des Krankenhauses die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der in ihrem Krankenhaus tätigen Fachärzte zu überwachen und muss dieser gegenüber nachgewiesen werden. Die ärztliche Leitung kann ihre Überwachungspflicht jedoch an den Chefarzt einer Abteilung im Hinblick auf dessen nachgeordnete Ärzte delegieren.
Heberer J. F+A: Fortbildungsverpflichtung von Klinikärzten. 2021 Mai; 11(05): Artikel 04_06.
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