15.01.2021

F+A: Entschädigung für D-Ärzte wegen Corona

Korrespondierender Autor Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob eine finanzielle Entschädigung für D-Ärzte durch die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen ist, da es aufgrund der coronabedingten Schulschließungen etc. zu einem Patientenrückgang im D-Arztbereich kam.

Antwort:

Die Entschädigungssituation für D-Ärzte ist nach derzeitigem Kenntnisstand des Verfassers in diesen Fällen leider schlecht.

Denn zum einen besteht ein Anspruch auf Zuschüsse nach dem SGB VII nur, wenn eine D-Arztpraxis ihre Ressourcen zur Bekämpfung der Coronafolgen anderweitig (meinem Verständnis nach somit anders als zur üblichen Patientenbehandlung) einsetzt. § 1 S. 1 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) macht die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise einsetzbar und geeignet sind, insbesondere in der Pflege und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen. Das SodEG greift auch nur, wenn es hierdurch zu unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigungen für den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister kommt (§ 2 S. 3 SodEG). Es gilt derzeit noch bis 31.12.2020.

Zum anderen lehnt auch die DGUV für D-Ärzte Ausgleichszahlungen ab. Dies deshalb, da dies mangels einer rechtlichen Grundlage nicht gerechtfertigt werden könne. Zum anderen würde eine solche Zahlung zu einer unzumutbaren Situation für die Mitgliedsunternehmen führen, da hierdurch die Beiträge steigen würden, was sich wiederum belastend auf die pandemiebedingt geschwächte Finanzlage der Unternehmen auswirken würde. Als weiteren Punkt stellt die DGUV auf die eigene kritische Finanzlage ab, nachdem bereits die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenmindesthöhe unterschritten werden musste (siehe hierzu auch: Dr. med. Karsten Braun, DGUV lässt Durchgangsärzte während der Coronapandemie hängen, unter: www.bit.ly/DGUVCorona).

D-Ärzten bleiben somit lediglich die bekannten Hilfsmaßnahmen u. a. des Staates oder der KV.

Heberer J. F+A: Entschädigung für D-Ärzte wegen Corona. 2020 Dezember; 10(12): Artikel 04_08.

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Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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