Fragen&Antworten 01.11.2020
F+A: Verzicht auf die Aufklärung
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, unter welchen Voraussetzungen ein Patient auf die Aufklärung verzichten kann und ob sich hieraus rechtliche Risiken ergeben.
Antwort:
Gemäß § 630e Abs. 3 BGB bedarf es der Aufklärung nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist. Beispielhaft wird hierbei der ausdrückliche Verzicht des Patienten auf die Aufklärung genannt. Folglich lässt ein wirksamer Verzicht des Patienten die Aufklärungspflicht des Arztes entfallen, sodass dann auch grundsätzlich kein rechtliches Risiko für den Arzt besteht.
Allerdings müssen für die Wirksamkeit eines solchen Verzichtes bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Verzicht muss zum einen individuell und ohne Beeinflussung durch den Arzt freiwillig, ernsthaft und ausdrücklich erklärt werden (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 630e Rn. 12). Die ausdrückliche Erklärung des Verzichts muss deutlich, unmissverständlich und klar erfolgen.
Zum anderen muss der Patient die Erforderlichkeit, Chancen und Risiken der Behandlung zutreffend erkannt haben (vgl. Palandt, a. a. O., § 630c Rn. 13). Dies bedeutet aus Sicht des Verfassers, dass der Arzt sicherstellen muss, dass der Patient die Art und die Erforderlichkeit der Behandlung sowie den Faktor, dass der Behandlungsverlauf risikobehaftet sein kann, kennt. Unverzichtbar sind damit nach Auffassung des Verfassers im Rahmen der Eingriffsaufklärung jedenfalls eine summarische Behandlungs- und Verlaufsaufklärung sowie eine abstrakte Risikoaufklärung. Ebenso kann auf die therapeutische Aufklärung nicht verzichtet werden.
Dieses Mindestmaß einer Basisaufklärung muss der Patient somit jedenfalls im Rahmen eines mündlichen Gesprächs, das zwingend dokumentiert werden sollte, erhalten, wenn die Aufklärungspflicht aufgrund eines Verzichts wirksam entfallen soll. Allein das Ankreuzen der Verzichtsmöglichkeit auf einem Aufklärungsformular reicht somit ohne diese Mindestinformationen für einen wirksamen Verzicht nach Meinung des Verfassers nicht aus.
Ein Verzicht auf die Aufklärung durch den Vertreter eines einwilligungsunfähigen Patienten ist übrigens nicht möglich.
Beweispflichtig für das wirksame Entfallen der Aufklärungspflicht ist der jeweilige Arzt, sodass die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten und dokumentiert werden müssen, um ein rechtliches Risiko zu minimieren bzw. zu vermeiden.
Heberer J. F+A: Verzicht auf die Aufklärung. 2020 November; 10(11): Artikel 04_11.
Fragen&Antworten
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle?
Ein Oberarzt fragt an, ob bei Eingriffen die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme durch die Röntgenabteilung der Klinik ersetzt werden kann durch die vom Unfallchirurgen intraoperativ...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wer bei einer Klage gegen einen als Selbstzahler behandelten GKV-Patienten die Beweislast dafür trägt, dass der Patient als Selbstzahler behandelt werden...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 04.07.2026
F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRGLeistung bei Privatpatienten möglich?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie Hybrid-DRG-Leistungen, die von ihm als klassischem Belegarzt erbracht werden, bei Privatpatienten abzurechnen sind.
Zum Artikel














