Fragen&Antworten 01.11.2020
F+A: Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020, in dem dieses die Verfassungswidrigkeit des Verbots geschäftsmäßiger Suizidhilfe nach § 217 StGB ausgesprochen hat, auf den ärztlichen Berufsalltag auswirkt.
Antwort:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass der am 09.12.2015 in Kraft getretene § 217 StGB insbesondere gegen die Berufsfreiheit von Ärzten gemäß Art. 12 GG verstößt, indem es ihnen unter Strafandrohung untersagt ist, im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung geschäftsmäßig Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2354/16 u. a., Rn. 310).
Doch was heißt das nun konkret?
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit ist § 217 StGB nichtig, sodass sich Ärzte nicht mehr strafbar machen, wenn sie Patienten bei ihrem Wunsch auf Hilfe zum Suizid unterstützen und zwar unabhängig davon, ob der Patient unheilbar krank ist. Unter Geschäftsmäßigkeit war bereits das erstmalige Handeln zu subsumieren, sofern es auf Wiederholung angelegt war, also wenn der Arzt bereits im Einzelfall beim Suizid assistiert und auch in anderen, gleich gelagerten Fällen so handeln würde. Eine Entgeltlichkeit war damit nicht erforderlich.
Folge der Nichtigkeit des § 217 StGB ist deshalb auch das Wiederaufleben der Rechtslage bei Unterstützungshandlungen von Ärzten bei Sterbewilligen, wie sie vor dem 09.12.2015 Gültigkeit hatte. Juristisch ist daher zunächst zwischen der Suizidhilfe und der Sterbehilfe zu unterscheiden.
Bei der Suizidhilfe ist der Arzt an der freiverantwortlichen Selbsttötung durch den Patienten zwar beteiligt, jedoch fehlt es ihm an der sog. Tatherrschaft. Das bedeutet, der Arzt ist lediglich „Werkzeug“ des Patienten beim Vollzug seiner Selbsttötung. Beispielhaft ist hierfür die nach ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgende Verschreibung eines tödlich wirkenden Medikamentes zu nennen, nachdem der Patient den Arzt gebeten hat, ihm bei seinem Suizid zu helfen. Der einsichtsfähige Patient nimmt das Medikament dann selbständig ein. Eine freie Suizidentscheidung setzt hiernach zunächst die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann. Des Weiteren müssen dem Patienten alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte tatsächlich bekannt sein. Erforderlich ist, dass er über sämtliche Informationen verfügt, er also in der Lage ist, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen. Voraussetzung ist zudem, dass der Patient keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Druck ausgesetzt ist und sein Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, von einer gewissen „Dauerhaftigkeit“ und „inneren Festigkeit“ getragen ist (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 241-244). Die Suizidhilfe des Arztes ist in diesen Fällen dann grundsätzlich straffrei.
Bei der Sterbehilfe, die diverse Sachverhalte umfasst, handelt es sich hingegen um ein von außenstehenden Dritten (z. B. Ärzten) beherrschtes Verhalten, das kausal zu einer Lebensverkürzung führt oder diese auf andere Weise fördert. Die Sterbehilfe ist nach der Rechtsprechung in diesen Fallgruppen straffrei:
•Indirekte Sterbehilfe: Infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie wird ein früherer unbeabsichtigter Todeseintritt bei einem sterbenden oder todkranken Menschen in Kauf genommen (Bsp.: Arzt verabreicht dem todkranken Patienten ein Medikament zur Symptomlinderung. Der Patient verstirbt infolge einer Nebenwirkung der palliativmedizinisch indizierten Maßnahme)
•Behandlungsabbruch: Jede aktive (z. B. Abschalten eines Beatmungsgerätes) oder passive (z. B. Verzicht auf Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr) Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahme im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 23).
Stets straffbar ist und bleibt hingegen weiterhin die einverständliche Fremdtötung als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB, bei der der Patient seine Tötung vom Arzt ausdrücklich und ernstlich verlangt, der Arzt aber das zum Tode führende Geschehen beherrscht (sog. Tatherrschaft).
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wirkt sich somit positiv für Ärzte aus, die einem einsichtsfähigen Patienten bei der Durchsetzung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts selbstbestimmt über sein Leben und damit auch seinen Tod zu verfügen, helfen möchten, indem sie keine strafrechtlichen Sanktionen bei einer Suizidassistenz im oben genannten Sinne mehr befürchten müssen.
Eine weitere Folge dieses Urteils ist, dass das ärztliche Berufsrecht in § 16 Muster-Berufsordnung sowie in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern hieran angepasst werden muss. Denn in zehn Bundesländern ist das Verbot der Hilfe zur Selbsttötung in die jeweilige Berufsordnung übernommen worden, sodass hier ein Widerspruch zum geltenden Verfassungsrecht gegeben ist. Das BVerfG hält demzufolge auch eine konsistente Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts für zwingend erforderlich. Gleichwohl stellt das BVerfG ausdrücklich klar, dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe auch für Ärzte nicht geben darf.
Es bleibt damit mit Spannung abzuwarten, wie sowohl der Gesetzgeber als auch berufsrechtlich die Ärzteschaft diese Entscheidung und die Ausführungen des BVerfG in der Zukunft umsetzen werden.
Heberer J. F+A: Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe. 2020 November; 10(11): Artikel 04_10.
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