Fragen&Antworten 01.10.2020
F+A: Tätowierungsentfernung als ärztliche Leistung
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob ab 31.12.2020 Entfernungen von Tätowierungen mittels Laser im Rahmen einer Kooperation zwischen Arztpraxen und Kosmetikstudios oder ähnlichen gewerblichen Unternehmen, die bislang selbständig Entfernungen von Tätowierungen mittels Laser durchgeführt haben, zulässig erbracht werden können.
Antwort:
Ab 31.12.2020 ist die Entfernung einer Tätowierung mittels Laser ab diesem Zeitpunkt eine ärztliche Leistung, die nach der zukünftigen gesetzlichen Regelung unter dem Arztvorbehalt steht. Der Arztvorbehalt bedeutet jedoch, dass eine Delegation an nicht-ärztliche Mitarbeiter oder eine Erbringung durch sonstige Nichtärzte verboten ist.
Denn eine Leistung muss nach der Rechtsprechung höchstpersönlich von einem Arzt erbracht werden, wenn diese wegen ihrer Schwierigkeit, Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen seine spezifische ärztliche Fachkenntnis und Erfahrung erfordern (= Arztvorbehalt). Eine Gefährlichkeit für den Patienten ist dann gegeben, wenn die nicht fachgerechte Durchführung einer Leistung durch einen nicht-ärztlichen Mitarbeiter den Patienten unmittelbar schädigen oder ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werdende Schäden verursachen kann. Diese Entscheidung ist also stets aus medizinischer Sicht zu beurteilen.
Da bei den angesprochenen Verfahren der Tätowierungsentfernung mittels Laser nach wohl herrschender Meinung ein sehr hohes gesundheitliches Gefahrenpotenzial gegeben ist, wenn diese nicht sachgemäß durchgeführt werden, hat der Gesetzgeber diese nunmehr unter den Arztvorbehalt gestellt. Beispielsweise drohen bei unsachgemäßer Anwendung von Hochleistungslasern schwere Hautverbrennungen oder irreversible Schäden an den Augen.
Folglich darf zukünftig die Entfernung mittels Laser ausschließlich von Ärzten mit der entsprechenden Fachkunde durchgeführt werden. Aus diesem Grund sind dem Verfasser derzeit auch keine zulässigen Kooperationsmöglichkeiten, wie beispielsweise im Rahmen einer Delegation bei Anstellung, ersichtlich.
Sollte ein Arzt gegen den Arztvorbehalt verstoßen, drohen sowohl zivilrechtliche, strafrechtliche als auch approbationsrechtliche Konsequenzen, die es in jedem Fall zu vermeiden gilt. Da die Tätowierungsentfernung eine ärztliche Leistung ist, muss diese dann auch zwingend nach der GOÄ gegenüber dem Patienten durch den die Leistung erbringenden Arzt abgerechnet werden.
Heberer J. F+A: Tätowierungsentfernung als ärztliche Leistung. 2020; 10(10): Artikel 04_09.
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