01.06.2020

F+A: Haftung des Medizinprodukteherstellers bei ausbleibendem Behandlungserfolg

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob ein Medizinproduktehersteller Schadensersatz leisten muss, wenn nach Anwendung des vom Arzt geleasten oder gekauften Medizinproduktes sich nicht der erwartete Behandlungserfolg beim Patienten einstellt.

Antwort:

Eine Haftung des Herstellers auf Schadensersatz ist nach juristischer Einschätzung des Verfassers grundsätzlich nicht gegeben, wenn lediglich der Behandlungserfolg ausbleibt.

Vertragliche Ansprüche kämen ohnehin nur zwischen dem Arzt und dem Hersteller in Betracht. Hierzu müsste aus Sicht des Verfassers der Hersteller jedoch entweder ein Garantieversprechen über die Wirksamkeit abgegeben haben oder der Behandlungserfolg explizit als zugesicherte Eigenschaft vereinbart worden sein, sodass ein Mangel des Geräts vorliegt. Dies ist der juristischen Erfahrung nach jedoch unüblich. Ein Medizinprodukt muss selbstverständlich funktionieren, d. h. funktionstüchtig sein und entsprechend seiner Zweckbestimmung anwendbar sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wirkungs- bzw. Behandlungserfolg bei dem Einsatz im Rahmen einer ärztlichen Behandlung vom Hersteller oder auch vom Arzt geschuldet wird. Hinzukommt, dass Gewährleistungsansprüche in diesem Bereich zwischen Hersteller und Arzt regelmäßig vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sodass dies stets in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verträge geprüft werden müsste.

Nachdem der ärztliche Behandlungsvertrag dem Grunde nach ein Dienstvertrag ist, wird auch gegenüber dem Patienten nach ständiger Rechtsprechung gerade kein Behandlungs- oder Heilerfolg geschuldet. Die Erzielung eines Behandlungserfolges ist somit keine Pflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag, sodass der Patient auch keinen Anspruch hierauf erhält. Insofern ist auch ein Schadensersatzanspruch des Patienten gegenüber dem Arzt nach Meinung des Verfassers nicht gegeben, zumal schon das Vorliegen eines Schadens nicht gegeben sein dürfte. Hier kann auch nicht mit einem wirtschaftlichen Schaden argumentiert werden, der dem Patienten durch die Bezahlung der Arztrechnung infolge einer „erfolglosen“ Behandlung entsteht. Denn der Patient schuldet rechtlich aus dem Behandlungsvertrag die Zahlung der Vergütung, die jedoch unabhängig von einem Behandlungserfolg, auf den er, wie gesagt, keinen Anspruch hat, ist.

Ein ansonsten gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Arztes oder des Patienten gegenüber dem Hersteller muss aus juristischer Sicht ebenfalls äußerst bezweifelt werden.

Denn für einen Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz müsste zum einen das Medizinprodukt einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes haben. Ein Fehler nach § 3 ProdHaftG liegt aber nur vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Dies betrifft also nur die Sicherheit des Produkts, wie sie die Allgemeinheit erwarten darf. Die Sicherheit des Medizinproduktes für Leben, Gesundheit und Sachwerte steht bei dieser Fallkonstellation aber gerade nicht in Frage.

Wie oben dargestellt, könnte aus Sicht des Verfassers bei Vereinbarung des Behandlungserfolgs als zugesicherte Eigenschaft lediglich die Funktionsfähigkeit nicht gegeben sein. Die Funktionsfähigkeit eines Produktes fällt jedoch ausdrücklich nicht unter den Schutz des Produkthaftungsgesetzes. Insofern scheidet dieses als Anspruchsgrundlage hier aus.

Auch das Medizinproduktegesetz sieht eine direkte zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz nicht vor.

Allerdings ist es nach § 4 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 MPG verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, sodass bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes ein Schadensersatzanspruch des Arztes dem Grunde nach in Betracht käme, da das Täuschungsverbot des Absatzes 2 den Anwender von Medizinprodukten vor dem Inverkehrbringen irreführend bezeichnender Medizinprodukte schützen will. Ob hier § 4 Abs. 2 Nr. 2 MPG vom Hersteller tatsächlich verletzt wurde, dieser also ein Erfolgsversprechen abgegeben hat, muss vom Arzt bewiesen werden können. Zudem stellt sich nach Ansicht des Verfassers hier das weitere Problem, dass dem Arzt kausal ein Schaden entstanden sein muss, was auf den ersten Blick äußerst fraglich sein dürfte. Jedoch müsste auch dies dann im Einzelfall, wenn tatsächlich ein schuldhafter Verstoß des Herstellers gegen § 4 Abs. 2 MPG vorliegt, anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Heberer J. F+A: Haftung vom Medizin­produktehersteller bei ausbleibendem Behandlungserfolg. 2020 Juni; 10(6): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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