02.06.2020

F+A: Wird der Coronavirus als Berufskrankheit anerkannt?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob es als Berufskrankheit anerkannt wird, wenn es im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit nachweislich zu einer Coronainfektion kommt.

Antwort:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Hiernach sind Berufskrankheiten jedenfalls diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.

Folglich müsste eine Erkrankung mit dem Coronavirus zunächst in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sein, um unproblematisch als Berufskrankheit anerkannt zu werden.

Gemäß Ziffer 3101 der Anlage 1 zur BKV stellen Infektionskrankheiten eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Somit kommt hier nach Auffassung des Verfassers die Anerkennung als Berufskrankheit bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchaus in Betracht.

Die DGUV stellt hierzu auf ihrer Homepage ausdrücklich klar, dass bei positiver Testung, entsprechenden Krankheitsanzeichen sowie der Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit bei einem begründeten Verdacht um Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige (F6000) gebeten wird (s. hierzu unter:

https://www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp

Heberer J. F+A: Wird der Coronavirus als Berufskrankheit anerkannt? 2020 Mai; 10(5): Artikel 04_06.

Sie möchten weiterlesen?


Vorteile für BDC-Mitglieder

  • Vergünstigungen bei allen Fort- und Weiterbildungen

  • Exklusive BDC+ Artikel zu aktuellen Themen

  • Umfassendes Webinar- und E-Learning-Angebot

  • Rechtsberatung inklusive

  • Berufs-Haftpflicht-Versicherung inklusive

  • Zugriff auf alle Ausgaben PASSION CHIRURGIE

  • Lifestyle-Angebote

Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

Fragen&Antworten