01.05.2020

F+A: Haftung bei Zusammenarbeit von Chirurgie und Pathologie

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, wie es sich mit der Haftung verhält, wenn ein Chirurg eine Gewebeprobe an einen Pathologen zur Untersuchung und Befundung übermittelt, die sich auf dem Anforderungsschein an den Pathologen befindenden Informationen durch den Chirurgen jedoch lückenhaft sind, sodass hieraus ein fehlerhafter Befund des Pathologen resultiert oder dieser bei richtiger Information bestimmte Untersuchungen bzw. Methoden überhaupt erst durchgeführt hätte.

Antwort:

Grundsätzlich gilt auch für Leistungen der Pathologie, dass im Krankenhaus zu jeder Zeit der sogenannte fachärztliche Standard einzuhalten ist. Die Beurteilung der pathologischen Befunde etwa von Gewebeproben auf Zusendung/Überweisung anderer Abteilungen wird also im Haftungsfalle ebenfalls anhand des für dieses Fachgebiet geltenden fachärztlichen Standards beurteilt werden. Dies bedeutet, dass der Pathologe die eingesandten Präparate zunächst unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstabes, der sich aus den fachlichen Vorgaben für das Gebiet der Pathologie ergibt, eigenständig untersuchen und beurteilen muss und sich hierbei ergebende, sich aufdrängende oder sonstige Erkenntnisse dem einsendenden Chirurgen mitteilen muss.

Sofern seitens des einsendenden Chirurgen die üblichen und für die Beurteilung notwendigen Informationen unterlassen werden, kann sich unter Umständen eine Pflicht des Pathologen zur Rückfrage ergeben. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn Aufgabenstellung oder Vorbefunde, die für die pathologische Befundung von Bedeutung sind, fehlen oder unklar sind. Im Zweifel ist also jeweils eine Rückfrage beim Einsender sinnvoll.

Denn grundsätzlich haftet zunächst der Pathologe selbst für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Befundes. „Hellseherische“ Fähigkeiten verlangt die Rechtsprechung dabei aber nicht: Über die oben genannte Konstellation hinaus trifft den Pathologen nicht die Pflicht zu intensiven Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Vorbefunde etc., wenn deren Kenntnis für eine standardgemäße, aber fachlich ordnungsgemäße Befundung der eingesandten Präparate nicht erforderlich ist.

Die Beantwortung der Haftungsfrage hängt im Einzelfall jedoch stets von den jeweils konkreten Umständen ab. Allerdings wird man nach Auffassung des Verfassers den Pathologen nicht dafür haftbar machen können, wenn ihm Informationen vorenthalten werden, deren Kenntnis zu einer anderen oder weitergehenden Untersuchung und damit auch zu anderen Ergebnissen geführt hätten. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Rechtsprechung mittlerweile von jedem an der Behandlung beteiligten Arzt ein hohes Maß an Sorgfalt verlangt, sodass eben tatsächlich in Zweifelsfällen Rückfragen zu empfehlen sind.

Heberer J. F+A: Haftung bei Zusammenarbeit von Chirurgie und Pathologie. 2020 Mai; 10(5): Artikel 04_05

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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