01.02.2020

F+A: Klinik wirbt mit kostenlosen Sprechstunden

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob seine Klinik mit einer kostenlosen Sprechstunde werben dürfe.

Antwort:

Sofern es sich bei den beworbenen Sprechstunden um solche handelt, in denen eine individuelle ärztliche Beratung oder Behandlung durchgeführt werden soll und für die das Krankenhaus eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften von einem Kostenträger oder vom Patienten verlangen kann, kann in dem Angebot nach Auffassung des Verfassers ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegen. Denn hiernach ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.

Eine Ausnahme macht § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG aber dann, wenn die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen. Jedoch ist die Rechtsprechung sich einig darin, dass fachärztliche Beratung keine Auskunft oder kein Ratschlag im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG ist.

Das LG Nürnberg-Fürth hat hierzu beispielsweise mit Urteil vom 19.07.2013 – 4 HK O 1549/13 entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Beratungsgesprächs im Zusammenhang mit angebotenen schönheitschirurgischen bzw. plastisch-chirurgischen Eingriffen hinsichtlich Brustvergrößerung, Fettabsaugung und Schweißdrüsenabsaugung Teil der ärztlichen Leistung, die in der Regel nur gegen Geld zu bekommen ist, sei. Der interessierte Verbraucher erwarte im Rahmen des kostenlosen Beratungstermins eine individuelle körperliche Befunderhebung und ggf. eine weiterführende Beratung. Daher liege in der Kostenlosigkeit der Beratung aus Sicht des Verbrauchers eine Zuwendung bzw. eine sonstige Werbegabe, die geeignet sei, seine Entscheidungen, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Nach der GOÄ sind kostenpflichtige fachärztliche Beratungen Teil der Hauptleistung und können nicht Gegenstand einer erlaubten Werbegabe durch Erteilung eines Ratschlages sein.

Ebenso haben das OLG München mit zwei Urteilen vom 08.10.2009 – 6 U 1575/08 und 6 U 2160/09 sowie das OLG Hamburg mit Beschluss vom 03.03.2008 – 3 W 28/08 entschieden, dass die ärztliche Beratung nicht kostenlos angeboten werden dürfe, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um eine individuelle erste Befunderhebung handele. Eine solche Beratung sei Teil einer ärztlichen Behandlung, die üblicherweise nur gegen Geld erbracht werde, sodass eine fachärztliche Beratung keine Auskunft oder kein Ratschlag i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG sei.

In diesem Sinne hat auch das LG Stade mit Urteil vom 16.06.2011 – 8 O 23/11 in einem Fall geurteilt, in dem eine „kostenlose Sprechstunde“ in Form einer Venenkurzuntersuchung an jedem ersten Samstag im Monat durch die Chefärztin des Hauses angeboten wurde. Im Übrigen bejahte das Gericht, wie auch das OLG Celle in der Berufungsinstanz bestätigte, neben der Haftung der Klinik für die wettbewerbswidrige Werbung auch die Haftung der Chefärztin, da diese als Ärztin unzulässige Werbung durch andere nicht dulden durfte.

Des Weiteren hat das LG Hamburg mit Urteil vom 14.10.2014 – 312 O 19/14 entschieden, dass die Werbung und die Durchführung einer Klinik mit einer kostenlosen Zweitbegutachtung durch den Konsiliararzt der Klinik, der sich anhand der vom Klinikarzt prästationär erhobenen Befunde der untersuchten, zuvor vom niedergelassenen Arzt eingewiesenen Patienten, eine Zweitmeinung bildete und diese sodann mit dem behandelnden Arzt austauschte, ebenfalls unzulässig nach § 7 Abs. 1 HWG sei. Die kostenlose Zweitbegutachtung war aus Sicht des LG Hamburg geeignet, den Absatz der Schilddrüsenoperationen in der Klinik in unzulässiger Weise zu fördern.

Folglich werden nach Auffassung des Verfassers kostenlos angebotene Beratungsleistungen bereits mehrfach von der Rechtsprechung als unzulässig i. S. d. § 7 Abs. 1 HWG beurteilt, sodass hierdurch ein Rechtsverstoß vorliegt. Dies stellt im Übrigen auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 3a UWG dar, die zu Beseitigungs-, Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen von Mitbewerbern führen kann.

Von einem solchen Angebot und einer diesbezüglichen Werbung ist deshalb aus juristischer Sicht dringend Abstand zu nehmen.

Heberer J. F+A: Klinik wirbt mit kostenlosen Sprechstunden. 2020 Februar; 10(2): Artikel 04_10.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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