Recht 01.02.2020
F+A: Einwilligung beider Elternteile zum Röntgen minderjähriger Patienten
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob für das Röntgen von minderjährigen Patienten stets die Einwilligung beider Elternteile einzuholen sei oder ob die Einwilligung des mit dem Kind in der Praxis erschienenen Elternteils ausreiche.
Antwort:
Grundsätzlich kann auch ein Minderjähriger wirksam eine Einwilligung erteilen, wenn er einsichtsfähig ist. Einsichtsfähigkeit ist gegeben, wenn der Patient nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und die Tragweite der Maßnahme erkennen kann. Eine feste Altersgrenze, ab der man von der Einsichtsfähigkeit ausgehen darf, verbietet sich damit. Allerdings wird man, je näher sich ein Jugendlicher an der Volljährigkeit befindet, allein in Bezug auf das Alter diese eher annehmen können. Bei Minderjährigen unter 14 Jahren ist die Einwilligung der Eltern zwingend.
Die Einsichtsfähigkeit muss der Arzt aber immer anhand der individuellen Gegebenheiten des Patienten, der Bedeutung und Tragweite der Behandlung sowie ihrer Risiken und Auswirkungen auf das weitere Leben des Jugendlichen bestimmen.
Ein aktuelles Urteil zu dieser Problematik liegt leider nicht vor. Dem Verfasser ist lediglich ein ca. 20 Jahre altes Urteil des AG Freiburg bekannt, in dem dieses ausführt, die dortige Röntgenaufnahme (i. R. einer zahnärztlichen Behandlung) bei einer 17-Jährigen hätte nicht ohne Einwilligung der Eltern erfolgen dürfen, da es sich hierbei um einen nicht ganz unerheblichen körperlichen Eingriff handeln würde.
Nachdem die Anfertigung von Röntgenaufnahmen aufgrund der damit verbundenen Strahlenbelastung einen wesentlich erheblicheren Eingriff in die körperliche Integrität des Minderjährigen bedeuten kann, ist der Verfasser aus Gründen der Rechtssicherheit der Auffassung, dass – abgesehen von Notfällen – bei Minderjährigen stets auch die Einwilligung der Eltern zum Röntgen eingeholt werden sollte.
Hinsichtlich der Einwilligung der Eltern gilt grundsätzlich, dass wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, auch beide Eltern einwilligen müssen. Insofern sollte deshalb beim Erstbesuch in der Praxis nach dem Sorgerecht gefragt werden, denn dies kann auch bei geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Eltern gemeinsam bestehen.
Die Eltern können sich aber gegenseitig eine Ermächtigung erteilen, auch für den anderen Elternteil derartige Entscheidungen zu treffen. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind in der Praxis, liegt diese Vermutung nahe. Hierbei gelten sodann folgende Grundsätze: Handelt es sich um Routinemaßnahmen, darf der Arzt regelmäßig auf eine wechselseitige Ermächtigung vertrauen, solange er keine Kenntnis von entgegenstehenden Umständen hat.
Bei erheblicheren Behandlungsrisiken besteht eine Fragepflicht des Arztes, d. h. er muss den erschienenen Elternteil nach der Ermächtigung des anderen Elternteils fragen. Hierbei darf der Arzt dann auf dessen wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen.
Lediglich bei schwereren Maßnahmen mit weitreichenden und erheblichen Risiken muss auch der andere Elternteil aufgeklärt und dessen Einwilligung eingeholt werden.
In Eil- oder Notfällen genügt jedoch grundsätzlich die Einwilligung des erreichbaren Elternteils.
Sofern keine Besonderheiten beim Röntgen vorliegen, die zu weitreichenden und erheblichen Risiken für den Patienten führen können, wäre somit nach Auffassung des Verfassers im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit wohl eher von einer erheblicheren Maßnahme auszugehen, sodass der erscheinende Elternteil nach dem Sorgerecht und bei gemeinsamen Sorgerecht zwingend auch nach der Ermächtigung des anderen Elternteils gefragt werden sollte. Sowohl die Nachfrage des Arztes als auch die Antwort des Elternteils sollten zu Nachweiszwecken dokumentiert werden.
Heberer J. F+A: Einwilligung beider Elternteile zum Röntgen minderjähriger Patienten. 2020 Februar; 10(2): Artikel 04_09.
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