Recht 18.03.2020
Schutz von Ärzten im Notfalleinsatz
Nicht erst in jüngster Zeit berichten die Medien immer wieder über verbale oder sogar tätliche Angriffe gegen Notärzte und Rettungssanitäter im Einsatz. So berichteten in einer Umfrage unter Kongressteilnehmern rund ein Viertel der Befragten, in den vergangenen 12 Monaten körperliche Gewalt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlitten zu haben. Genannt wurden dabei Schläge ins Gesicht, Tritte in den Bauch, Oberkörper und Oberschenkel. Mehr als die Hälfte der Befragten berichtete von verbalen Bedrohungen und Beleidigungen (S. Wicker, Gewalt in der Notfallmedizin: So häufig trifft es Ärzte, Abrufdatum 22.11.2019).
Seit geraumer Zeit wird daher diskutiert, wie Ärzte vor derart negativen „Begleiterscheinungen“ ihrer Berufsausübung wirksam geschützt werden können. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, solchermaßen renitente Patienten im Wege der Strafanzeige wegen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB) bzw. Beleidigung (§ 185 StGB) einer strafrechtlichen Ahndung zuzuführen. Gerade Beleidigungsdelikte enden aber erfahrungsgemäß überdurchschnittlich oft ohne Sanktion, da die Staatsanwaltschaften geneigt sind, derartige Delikte entweder auf den sog. Privatklageweg zu verweisen oder aus Opportunitätsgesichtspunkten gemäß §§ 154, 154 a StPO einzustellen. Hinzu kommt, dass die Delikte Beleidigung wie auch Körperverletzung nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten.
Richtet sich die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung der Dienstzeit oder in Beziehung auf seinen Dienst, wird die Tat auch auf Antrag des jeweiligen Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Eine Regelung, die Ärzte in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit, insbesondere etwa in der Notaufnahme oder bei Notfalleinsätzen entsprechend den §§ 113 bis 115 StGB, welche bisher nur Vollstreckungsbeamte und ihnen Gleichgestellte bei ihrer Arbeit gegen tätliche Angriffe und Widerstand schützt, fehlt bisher. Zwar wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB nach der Regelung des § 114 Abs. 3 StGB auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert und sie dabei tätlich angreift. Diese Vorschrift schützt somit Mitarbeiter von Feuerwehren, des Katastrophenschutzes sowie Mitarbeiter von öffentlichen oder privaten Rettungsdiensten, insbesondere Sanitäts- und Notarztdienste sowie Dienste zur Abwehr von individuellen Gefahren (Bergwacht, Seenotrettungsdienste usw.), aber nur, wenn diese ebenfalls in hoheitlichem Auftrag oder nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Regelungen tätig werden. Der angestellte Klinikarzt, der im Rahmen seiner Berufsausübung von Patienten verbal oder tätlich angegriffen wird, wird durch die Regelung des § 114 Abs. 3 StGB dagegen nicht geschützt.
Gesundheitsminister Jens Spahn hat hierin eine Regelungslücke erkannt und will den strafrechtlichen Schutz der §§ 113 ff. StGB nunmehr auch auf medizinisches Personal von ärztlichen Notdiensten und in Notfallambulanzen ausdehnen, um der Gewalt, die diesem ärztlichen Personal begegnet, angemessen entgegenzutreten. Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt hat härtere Strafen für Prügler und Pöbler in Gesundheitseinrichtungen bereits ausdrücklich begrüßt (Reinhardt, Gewalt gegen Ärzte hart bestrafen und gesellschaftlich ächten, Abrufdatum 22.11.2019).
Der Wortlaut der intendierten Regelung ist bisher zwar nicht bekannt, jedoch ist eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes für Hilfeleistende bei Unglücksfällen, Not und Gefahr sowie ganz allgemein in Krankenhäusern, in denen Patienten bisweilen bereits wegen als zu lang empfundener Wartezeiten auffällig werden, grundsätzlich ein richtiges Signal und eine notwendige Solidaritätsbekundung an Ärzte und Notfallsanitäter, die oftmals sogar ihre eigene Gesundheit aufs Spiel setzen, um Verletzten und Kranken in Notsituationen zu helfen.
Unabhängig davon, wie die intendierten Regelungen letztlich formuliert sein werden und welcher Strafrahmen hierfür schließlich im Gesetz verankert werden wird (für die Körperverletzung gemäß § 223 StGB sieht bereits das geltende Recht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor), bleibt abzuwarten, ob das angestrebte Ziel einer deutlichen Reduzierung psychischer oder physischer Angriffe auf Ärzte damit auch tatsächlich erreicht wird: Eine Vielzahl der Delikte dürfte letztlich von Patienten im Zustand mittlerer bis höhergradiger Alkoholisierung oder unter nicht unerheblichem Einfluss von Drogen geschehen, sodass letztlich in einer Vielzahl von Fällen von eingeschränkter oder aufgehobener Steuerungs- und somit Schuldfähigkeit der betreffenden Täter auszugehen sein wird.
Es wird deshalb auch weiterhin darauf ankommen, seitens der Krankenhäuser auf möglicherweise aggressive Patienten entsprechend vorbereitet zu sein, damit es erst gar nicht zu entsprechenden Straftaten gegenüber Ärzten und Personal kommt. Diesbezüglich werden nicht nur vorbeugende Maßnahmen wie Deeskalationskurse, Sicherheitstraining und Kommunikationskurse, mit denen betroffene Ärzte und ärztliche Mitarbeiter in die Lage versetzt werden sollen, bedrohliche Situationen von vornherein zu erkennen und nach Möglichkeit zu vermeiden, weiterhin ihre Berechtigung haben, sondern die vielfach von Krankenhäusern bereits eingeschalteten Sicherheitsdienste, die das Personal schützen, weiterhin notwendig sein. Maßnahmen nach dem Strafgesetzbuch können stets nur bereits stattgefundene Taten und Ereignisse sanktionieren, nicht aber Präventivtaten und damit Schäden verhindern. Ob eine erhöhte Strafandrohung etwa alkoholisierter oder durch Drogen berauschter Patienten von rechtswidrigen Taten gegenüber Ärzten und ärztlichem Personal abhalten wird, ist nach aller Erfahrung im Strafrecht eher zweifelhaft. So begrüßenswert die Tatsache ist, dass der Gesetzgeber hier Handlungsbedarf erkannt hat, so wichtig bleibt nach wie vor der effektive Schutz bzw. Eigenschutz von Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Wege der Gewaltprävention.
Heberer J, Eicher M: Schutz von Ärzten im Notfalleinsatz. Passion Chirurgie. 2020 Februar, 10(02): Artikel 04_08.
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