01.12.2019

F+A: Organisation der offenen Sprechstunden

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob es verbindliche Vorgaben für die Organisation des offenen Sprechstundenangebots gibt.

Antwort:

Grundsätzlich liegen der Ablauf und die Organisation der offenen Sprechstunden im Ermessen des Arztes. Dies gilt insbesondere für die Anzahl der zu behandelnden Patienten. Allerdings wird dieses Ermessen natürlich bestimmt bzw. eingeschränkt durch die Praxiskapazitäten, die für die Gewährleistung einer guten Patientenversorgung maßgeblich sind.

Aus juristischer Sicht des Verfassers dürfen jedoch in der offenen Sprechstunde in der Regel Terminpatienten nicht parallel behandelt werden. Zumindest gilt dies für eine Einzelpraxis. Denn Sinn und Zweck der offenen Sprechstunde ist es gerade, dass für diese Zeit keine Termine vergeben werden. Auch der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich nach Meinung des Verfassers klar, wonach eine offene Sprechstunde definiert wird als eine Sprechstunde ohne Terminvereinbarungen.

Um jedoch einen ungewollten Leerlauf in einer Einzelpraxis zu vermeiden, dürfte es nach Auffassung des Verfassers zulässig sein bzw. sind derzeit keine nachvollziehbaren dagegensprechenden Gründe ersichtlich, wenn in der offenen Sprechstunde – zwar nicht ausschließlich, aber eben auch – Bestandspatienten behandelt werden, die zum Beispiel nach einem Hinweis auf dieses neue Sprechstundenangebot eine Behandlung ohne Terminvereinbarung in Anspruch nehmen wollen. Allerdings existiert zu dieser Problematik noch keine Rechtsprechung, sodass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dies lediglich die Rechtsmeinung des Verfassers darstellt, die deshalb als noch nicht abschließend gesichert betrachtet werden kann.

Nachdem die Verpflichtung zum Angebot von mindestens fünf offenen Sprechstunden pro Arzt gilt, bedeutet dies beispielsweise für eine fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft, dass hier jeder Arzt fünf offene Sprechstunden anbieten muss. Dies verpflichtet jedoch nicht zur gleichzeitigen Versorgung in der offenen Sprechstunde durch alle Ärzte. Die organisatorische Gestaltungsfreiheit lässt es nach Meinung des Verfassers beispielsweise zu, dass ein Arzt die offene Sprechstunde durchführt, während zeitgleich die weiteren Ärzte die Terminsprechstunde abhalten. Dies ist jedoch, wie gesagt, bei einer Einzelpraxis nicht möglich.

Heberer J. F+A: Organisation der offenen Sprechstunden. 2019 Dezember; 9(12): Artikel 04_12.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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