01.12.2019

F+A: Mindestsprechstunden nun auch für Belegärzte

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob auch für Belegärzte die Verpflichtung zum Mindestsprechstundenangebot gilt.

Antwort:

Bisher sah die Regelung des § 17 Abs. 1b BMV-Ä vor, dass Belegärzte von der Verpflichtung zum Angebot von Mindestsprechstundenzeiten befreit waren. Die Verpflichtung zum Mindestsprechstundenangebot wurde durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für alle Vertragsärzte aber nunmehr in § 19a Abs. 1 S. 2 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) eingeführt und auf 25 Stunden/Woche erhöht (s. a. § 17 Abs. 1a BMV-Ä). Aus der Gesetzesbegründung zum TSVG ergab sich leider nicht, wie sich diese Neuregelung zur bisherigen Regelung in § 17 Abs. 1b BMV-Ä verhalten sollte bzw. dass hierdurch eine Änderung der Rechtslage für Belegärzte gewollt gewesen sei.

Nunmehr ist es aber tatsächlich so, dass die Bundesmantelvertragspartner mit Wirkung zum 31.08.2019 eine Änderung des § 17 Abs. 1b BMV-Ä beschlossen haben, wonach nun auch Anästhesisten und Belegärzte verpflichtet sind, bei einer Vollzulassung mindestens 25 Stunden pro Woche als Sprechstunden anzubieten. Die bisherige Privilegierung der Belegärzte ist damit durch ersatzlose Streichung der Ausnahmevorschrift entfallen.

Heberer J. F+A: Mindestsprechstunden nun auch für Belegärzte. 2019 Dezember; 9(12): Artikel 04_11.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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