15.11.2019

Fragen & Antworten: Insekten im OP

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er Fliegen, Wespen, Käfer etc., die in den ambulanten OP gelangen, ohne weiteres töten darf oder ob hier der Tierschutz mit etwaigen nicht unerheblichen Sanktionen Grenzen setzt.

Antwort:

Grundsätzlich ist es so, dass es sowohl gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz als auch gemäß § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz verboten ist, Tiere, auch wild lebende, ohne vernünftigen Grund zu fangen, Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder zu töten. Jegliche Arten von Insekten fallen deshalb hierunter. Verstöße gegen diese Verbote können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Allerdings enthalten beide gesetzlichen Regelungen in ihrem Wortlaut bereits die Einschränkung, dass ein vernünftiger Grund vorliegen muss, um Insekten zu fangen bzw. zu töten. Ein vernünftiger Grund liegt nach Ansicht des Verfassers dann vor, wenn die Sicherheit von Menschen gefährdet ist, was im Falle der Nichteinhaltung der Hygienevorschriften in ambulanten OP-Räumen durchaus gegeben sein kann. Folglich wäre das Töten von Fliegen, Wespen, Käfern oder anderen Insekten grundsätzlich gerechtfertigt und sanktionsfrei, wenn ansonsten die Hygienevorschriften für ambulante OP-Räume nicht eingehalten werden können und hierdurch eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen gegeben sein könnte.

Die vorgenannte Einschränkung gilt aber dann nicht, wenn es sich um besonders geschützte Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung handelt. Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung listet diese besonders geschützten Arten auf. Die hierin genannten Arten dürfen aus Sicht des Verfassers gerade nicht ohne weiteres getötet werden. Hierzu zählen beispielsweise alle heimischen Bienen und Hummeln, Hornissen, Kreisel- und Knopfhornwespen, Libellen oder rote Waldameisen.

Die meist vorkommende Deutsche oder die Gemeine Wespe zählen damit aber nicht zu den besonders geschützten Arten, sodass für diese das oben Gesagte gilt, also deren Tötung durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt werden kann.

Letztendlich müsste daher nach Meinung des Verfassers, sofern man ganz auf Nummer sicher gehen möchte, von einem Sachkundigen, z. B. einem Schädlingsbekämpfer, im konkreten Einzelfall bestimmt werden, ob es sich um eine besonders geschützte Art handelt oder nicht. Sollte es sich um besonders geschützte Arten handeln, so sollte zunächst geprüft werden, ob nicht auf andere Art und Weise, z. B. durch Fliegengitter, ein Eindringen in die Räumlichkeiten verhindert werden kann. Ansonsten müsste beim Vorliegen einer besonders geschützten Art sich mit der zuständigen Naturschutzbehörde in Verbindung gesetzt werden, um dort eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die Entfernung zu erhalten.

Heberer J. F+A: Insekten im OP. 2019 Oktober; 9(10): Artikel 04_10.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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