Recht 01.10.2019
F+A: Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei betreuten Patienten
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob es bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten, der unter gesundheitssorgerechtlicher Betreuung steht, im Falle der Amputation einer Gliedmaße in jedem Fall die Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung erforderlich ist.
Antwort:
Vorauszusetzen ist zunächst, dass es auf die Einwilligung des Betreuers ankommt, d. h. dass die Betreuung die Gesundheitssorge umfasst und der Patient nicht einwilligungsfähig ist. Bei der vorliegenden Sachverhaltsschilderung wird dies somit angenommen.
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf dann der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Patient einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder aufgrund der Maßnahme stirbt (§ 1904 Abs. 1 BGB).
Bei einer Amputation ist nach Auffassung des Verfasser die begründete Gefahr schwerer und länger andauernder gesundheitlicher Schäden in der Regel anzunehmen, sodass grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht auszugehen ist (vgl. LG Darmstadt, FamRZ 09, 543).
Einer solchen Genehmigung bedarf es nach Ansicht des Verfassers allerdings im Einzelfall dann nicht, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung der Einwilligung dem nach § 1901a Abs. 2 BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (§ 1904 Absatz 4 BGB). Hier empfiehlt sich zwingend die Dokumentation der Tatsachen und des Ergebnisses des gemeinsamen Verständnisses von Arzt und Betreuer.
Jedoch ist der BGH der Auffassung, dass bei besonders schwerwiegenden Eingriffen die Schwelle für ein gerichtliches Einschreiten auch bei grundsätzlichem Einvernehmen nicht zu hoch angesetzt werden darf, sodass ein Genehmigungsverfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn einer der Handelnden Zweifel an der in Betracht gezogenen Entscheidung für oder gegen die Maßnahme hat oder objektive Zweifel angebracht sind, ob das geplante Vorgehen auf der Linie des Patienten liegt und deshalb ein Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung gestellt wird (vgl. Palandt/Götz, BGB, C. H. Beck Verlag, 77. Auflage 2018, § 1904 Rdnr. 22).
Eine pauschale, allgemeingültige Auskunft kann damit leider nicht erteilt werden, da es stets auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt. In Zweifelsfällen ist aus juristischer Sicht bei fehlender Notfallindikation jedenfalls stets die Einschaltung des Betreuungsgerichts als rechtssicherster Weg dringend zu empfehlen.
Heberer J. F+A: Einholung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei betreuten Patienten. 2019 Oktober; 9(10): Artikel 04_09.
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