01.08.2019

F+A: Nutzung von OP-Videos

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob er intraoperative OP-Videos ohne Weiteres unbeschränkt nutzen darf, beispielsweise als Schulungsvideos auf Fortbildungsveranstaltungen.

Antwort:

Hier könnten zum einen die Rechte des Patienten und zum anderen die Rechte des Klinikträgers entgegenstehen.

Grundsätzlich besteht zunächst das Recht der Patienten am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Dies bedeutet, den Patienten kommt das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob Aufnahmen von ihnen gemacht, veröffentlicht oder sonst in irgendeiner Art und Weise genutzt werden dürfen. Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen solche Bildnisse deshalb in der Regel nur mit der Einwilligung des Patienten verbreitet oder veröffentlicht werden.

Allerdings sieht die Rechtsprechung von diesem Einwilligungserfordernis eine Ausnahme vor, wenn der Abgebildete, also hier der Patient, nicht in einer für Dritte erkennbaren Weise abgebildet wird. Werden also intraoperativ Videoaufnahmen beispielsweise von Organen oder Knochen gemacht, und ist der Patient auf dem Video auch ansonsten nicht erkennbar und sein Name nicht ersichtlich, so ist die Einholung einer Einwilligung nach Auffassung des Verfassers nicht erforderlich. Die Videoaufnahmen dürfen dann aber auch nur anonymisiert veröffentlicht werden.

Sobald jedoch nur ansatzweise das äußere Erscheinungsbild des Patienten auf dem Video erkennbar sein sollte, selbst wenn dies nur Teile sein sollten und andere Teile unkenntlich gemacht sind, ist nach Ansicht des Verfassers aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend zu empfehlen, eine schriftliche Einwilligung des Patienten zu den beabsichtigten Zwecken einzuholen. Denn die Rechtsprechung lässt für die Erkennbarkeit bereits genügen, wenn diese für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010 – I 20 U 151/09). Ferner kann sich die Erkennbarkeit aus Sicht der Gerichte auch aus sonstigen Merkmalen der Aufnahme ergeben, beispielsweise, wenn aufgrund besonderer persönlicher Körpermerkmale wie Tätowierungen, besondere Narben etc., Rückschlüsse auf die Person gezogen werden können.

Daneben könnte eventuell gemäß der DSGVO eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich sein, insbesondere, wenn hier sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Denn eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gesetzlich in der Regel verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor.

Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist damit aus Sicht des Verfassers in jedem Fall erforderlich, wenn der Patient – wie oben dargestellt – in identifizierbarer Weise auf der Videoaufnahme erkennbar ist, damit also ein Personenbezug gegeben ist. In diesem Fall müssten dann auch zugleich die Hinweispflichten gemäß Art. 13, 14 DSGVO gegenüber den Patienten erfüllt werden.

Lediglich dann, wenn gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j) i. V. m. Art. 89 DSGVO die Gesundheitsdaten zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet werden, wäre eine Einwilligung bei Personenbezug nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften eingehalten werden. Inwieweit diese Rechtsgrundlage jedoch einschlägig ist, muss stets aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.

Da es zu dieser Problematik, insbesondere auch zu dem juristischen Konflikt, ob die §§ 22, 23 KUG als Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO weitergelten, insgesamt noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt, wäre aus juristischer Sicht des Verfassers aus Gründen der Rechtssicherheit entweder zu empfehlen, dass jeglicher Personenbezug der Gesundheitsdaten bei den Videoaufnahmen ausgeschlossen wird, sprich eine Erkennbarkeit der Person nicht gegeben ist und nur anonymisierte oder pseudonymisierte Daten verarbeitet werden oder, dass stets eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Patienten eingeholt wird.

Aus diesem Grund sollte somit nach Auffassung des Verfassers in zweifelhaften Fällen, in denen ein Personenbezug bzw. eine Erkennbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stets die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung sowie einer Einwilligung nach § 22 KUG erfolgen.

Zudem sollten die Patienten darin einwilligen, dass diese Videoaufnahmen unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich uneingeschränkt als auch unbegrenzt zu den genannten Zwecken genutzt, gespeichert und verwendet werden dürfen. Zu Nachweiszwecken sollte eine Einwilligung stets schriftlich erfolgen.

Ferner ist eine urheberrechtliche Problematik gegeben. Denn sofern eine Videoaufnahme gemacht wird, entsteht kraft Gesetzes das nicht übertragbare Urheberrecht an der Videoaufnahme und damit auch Nutzungs- und Verwertungsrechte. Rechtlich ist Urheber derjenige, der die ausschlaggebenden Parameter der Aufnahme, also was wie gefilmt wird, vorschreibt bzw. den Aufnahmeknopf betätigt.

Auch wenn das Urheberrecht rechtsgeschäftlich nicht übertragen werden kann, geht die herrschende Meinung nach Ansicht des Verfassers davon aus, dass regelmäßig ein stillschweigender Übergang der Nutzungs- und Verwertungsrechte der Arbeitsergebnisse auf den Arbeitgeber, also den Klinikträger, stattfindet. Handelt es sich hingegen um eine Videoaufnahme aus der Privatambulanz des Chefarztes, stehen jedoch diesem die alleinigen Rechte hieran zu. Dasselbe dürfte für den wahlärztlichen Tätigkeitsbereich des Chefarztes gelten. Folglich muss sich der Chefarzt aus Sicht des Verfassers grundsätzlich auch die Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Klinikträger schriftlich übertragen lassen.

Heberer J. F+A: Nutzung von OP-Videos. 2019 August; 9(08): Artikel 04_06.

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