01.07.2019

F&A: Aufbewahrungsfrist für Sachverständigengutachten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg, der ausschließlich als Sachverständiger tätig ist, fragt an, wie lange die von ihm im Rahmen einer Begutachtung erhobenen Daten, Befunde sowie das erstellte Gutachten und Stellungnahmen hierzu aufbewahrt werden müssen.

Antwort:

Gesetzlich festgelegte Fristen speziell für die Aufbewahrung der Gutachten und Stellungnahmen bzw. der hiermit verbundenen Befunde und Daten gibt es nach Kenntnis des Verfassers nicht. Zudem ist dem Verfasser keine Rechtsprechung zu dieser Problematik bekannt.

Es existiert jedoch eine seit 31.01.2019 aktualisierte S2-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) „Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung“, die zur Beurteilung herangezogen werden kann.

Hieraus ergibt sich, dass die Aufzeichnungen des Sachverständigen wie auch die im Rahmen des Gutachtens erhobenen Befunde und Zusatzuntersuchungen (z. B. Röntgenbilder), sofern sie nicht ohnehin mit dem Gutachten zu den Akten des Gerichts bzw. des Auftraggebers gelangen, vorbehaltlich spezieller Rechtsvorschriften (z. B. StrlSchG) zumindest für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren sind, um für Rückfragen etc. zur Verfügung zu stehen.

Explizit normierte Aufbewahrungsfristen für Gutachten sind, wie erwähnt, – von Detailbereichen abgesehen, nach Ansicht des Verfassers beispielsweise für Röntgenbilder – nicht ersichtlich. Andererseits spricht aus Sicht der AWMF aber auch nichts gegen die Anwendbarkeit der berufsrechtlich verankerten zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für ärztliche Aufzeichnungen.

Auch in der DSGVO wurden keine festen Löschpflichten festgelegt. Hinsichtlich seiner Daten hat ein Patient insbesondere einen Anspruch auf unverzügliche Löschung, wenn diese nicht mehr benötigt werden, wenn er die Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder einen Widerspruch gegen die Verarbeitung erklärt hat oder wenn deren Speicherung nicht rechtmäßig ist. Ferner besteht unabhängig hiervon eine Pflicht zur Löschung, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Allerdings wird dieser Löschungsanspruch eingeschränkt durch die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten des Arztes. Ein Löschungsanspruch kommt nämlich gemäß § 35 Abs. 3 BDSGneu i. V. m. Art. 17 Abs. 3 DSGVO dann nicht in Betracht, wenn diesem eine vertragliche oder satzungsgemäße Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Nachdem es sich hier nicht um Behandlungsdaten handelt, besteht nach Ansicht des Verfassers aber unabhängig hiervon zumindest für Röntgenbilder etc. eine längere Aufbewahrungspflicht.

Ferner sind zusätzlich die zivilrechtlichen Verjährungsfristen, die etwa für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Begutachteten wegen eines behaupteten unrichtigen Gutachtens gegen einen Sachverständigen bestehen (s. beispielsweise aus § 839a BGB), zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Allerdings beginnt diese erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Begutachtete von den anspruchsbegründenden Umständen der fehlerhaften Gutachtenserstellung Kenntnis erlangt oder die Kenntnisnahme grob fahrlässig versäumt hat.

Zudem gilt für derartige Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 3 als Höchstfrist für die Verjährung entweder eine zehnjährige Frist ab Entstehung oder eine 30-jährige Frist unabhängig von der Entstehung von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. Dies müsste in jedem Einzelfall dann geprüft werden.

Diese zivilrechtlichen Verjährungsfristen können somit eine weitere Ausnahme von der Löschpflicht aus Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO begründen, da die weitere Speicherung zur Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen kann. Hierzu ist in jedem Einzelfall aber eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen (= Begutachteter) und der Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen.

Aufgrund der in einem etwaigen zivilrechtlichen Haftungsprozess gegebenen Beweislast ist damit aus juristischer Sicht des Verfassers grundsätzlich zu empfehlen, die Daten, Gutachten, Befunde etc. zur Vermeidung von Beweisnachteilen im Hinblick auf die Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB in der Regel 30 Jahre aufzubewahren, sofern sich aus Datenschutzgesichtspunkten nach einer Abwägung nichts anderes ergibt. Dies wäre jedenfalls der absolut rechtssicherste Weg.

Heberer J. F+A: Aufbewahrungsfrist für Sachverständigengutachten. 2019 Juli; 9(07): Artikel 04_07.

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