01.05.2019

F&A: Anspruch auf Auskunft über die Namen der behandelnden Ärzte

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob ein Patient einen Anspruch auf Auskunft über die Namen sämtlicher ihn behandelnder Ärzte und sonstiger Mitarbeiter gegenüber dem Krankenhausträger habe.

Antwort:

Die Rechtslage ist nach Ansicht des Verfassers eindeutig: Ein Patient kann grundsätzlich vom Träger des Krankenhauses Auskunft über die Namen derjenigen Ärzte und sonstigen Krankenhausmitarbeiter verlangen, die ihn persönlich behandelt haben.

Sofern sich die Namen aus der dem Patienten überlassenen Dokumentation ergeben, kann sich der Patient die begehrte Auskunft allerdings in zumutbarer Weise selbst beschaffen. Sofern allerdings, wie üblich, die Behandler in der Dokumentation nur mit Kürzeln bezeichnet sind, genügt die Übersendung der Behandlungsdokumentation nicht dem Auskunftsbegehren, das auf die Bekanntgabe von Namen der behandelnden Personen gerichtet ist. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig klargestellt (NJW 2015, 1525 ff.).

Grundsätzlich besteht der Auskunftsanspruch nach Auffassung des Verfassers auch deshalb, weil die Person des Behandlers zu den dokumentationspflichtigen Umständen gehört. Bei den Hauptleistungen (Operation etc.) dürfte dies auch jeweils unschwer möglich sein, da die entsprechenden Operationsberichte die Namen ausweisen müssen. Schwieriger wird dies sicherlich bei den Krankenschwestern und Krankenpflegern auf der Station. Sofern auch diesen seitens des Patienten etwaige Fehler vorgeworfen werden, müsste aus Sicht des Verfassers allerdings auch hier tatsächlich versucht werden, die konkret handelnden Personen zu eruieren, auch wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein dürfte.

Heberer J. F+A: Anspruch auf Auskunft über die Namen der behandelnden Ärzte. 2019 Mai; 9(05): Artikel 04_09.

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