01.04.2019

F&A: Einhaltung der Pflegepersonalunter­grenzenverordnung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob er, wenn der Krankenhausträger die Vorschriften der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung (PpUGV) nicht einhalte (hier konkret werde die Pflegepersonaluntergrenze in der unfallchirurgischen Abteilung unterschritten), verantwortlich gemacht werden könne.

Antwort:

Für eine eventuelle Nichteinhaltung der PpUGV durch den Krankenhausträger kann aus Sicht des Verfassers ein Chefarzt einer hiervon betroffenen Abteilung nicht in Anspruch genommen werden. Denn hierfür besteht keinerlei Rechtsgrundlage, da es sich bei der Erfüllung der Vorgaben und Pflichten aus der PpUGV um den alleinigen Verantwortungsbereich des Krankenhausträgers handelt. Dieser Bereich ist damit dem Einflussbereich des Chefarztes vollumfänglich entzogen, sodass jedwede Entscheidungskompetenz ausschließlich beim Krankenhausträger liegt.

Die PpUGV sieht vor, dass der Krankenhausträger für pflegesensitive Bereiche, worunter grundsätzlich die Unfallchirurgie fällt, eine Untergrenze an Pflegepersonal vorhalten muss, sofern dieser Bereich auch in dem individuellen Krankenhaus einen pflegesensitiven Bereich darstellt. Die Ermittlung pflegesensitiver Bereiche erfolgt dabei stets krankenhausindividuell.

§ 3 Abs. 2 PpUGV legt dabei fest, dass ein pflegesensitiver Bereich die jeweilige Fachabteilung mit ihren Stationen für jeden Standort des Krankenhauses umfasst. Eine Fachabteilung ist gemäß § 3 Abs. 3 PpUGV dann ein pflegesensitiver Bereich in Krankenhäusern, wenn sie in den nach § 21 KHEntgG übermittelten Daten entweder nach Nr. 1 als Fachabteilung der Unfallchirurgie oder als Fachabteilung mit einer entsprechenden Schwerpunktbezeichnung ausgewiesen ist oder nach Nr. 2 einen Anteil von Fällen aufweist, der an ihrer Gesamtfallzahl mindestens 40 % beträgt und diese Fälle in den jeweiligen Indikatoren-DRGs entweder der Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie oder der Herzchirurgie einzugruppieren sind. Gemäß § 6 Abs. 1 PpUGV sind die Pflegepersonaluntergrenzen auf den Stationen der betroffenen Fachabteilung einzuhalten.

Das InEK legt sodann für ein Krankenhaus aufgrund der vom Krankenhausträger übermittelten diversen Daten nach § 3 Abs. 1 PpUGV einen pflegesensitiven Bereich, z. B. für die Unfallchirurgie, gemäß § 3 Abs. 2, 3 PpUGV fest. Die entsprechende Mitteilung des InEK gegenüber einem Krankenhausträger musste nach Kenntnis des Verfassers jedenfalls bis 15.11.2018 erfolgen. Allerdings mussten binnen dieser Frist auch nur diejenigen Krankenhäuser angeschrieben werden, für die nach den Regelungen der PpUGV das InEK pflegesensitive Bereiche ermittelt hat.

Sofern ein Krankenhausträger die Mindestgrenzen der PpUGV unterschreitet, so drohen als Sanktionen entweder Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl. Wie bereits erläutert, treffen diese Sanktionen aber allein den Krankenhausträger. Einem Chefarzt stehen nach Auffassung des Verfassers auch rechtlich keinerlei Einflussmöglichkeiten zu, um den Krankenhausträger zur Umsetzung der PpUGV anzuhalten. Dies obliegt nach Meinung des Verfassers allein dessen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit.

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Heberer J. F+A: Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung. 2019 April; 9(04): Artikel 04_10.

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