01.04.2019

F&A: Verpflichtung Befunde abzuzeichnen

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob es eine gesetzliche Verpflichtung zur Abzeichnung der auf der jeweiligen Klinikstation eingehenden Befunde gebe.

Antwort:

Eine gesetzliche oder durch die Rechtsprechung aufgestellte Verpflichtung zur Abzeichnung eingehender Befunde im Klinikalltag gibt es nach Ansicht des Verfassers nicht.

Allerdings kann der Arbeitgeber, also der Klinikträger, nach Auffassung des Verfassers im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich die arbeitsrechtlich relevante Anweisung erlassen, dass Befunde bei Eingang abzuzeichnen sind. Vom Direktionsrecht umfasst ist die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsleistung. Verstöße gegen eine Weisung des Arbeitgebers könnten dann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Dabei bestimmt aus Sicht des Verfassers stets die medizinische Notwendigkeit die zeitliche Vorgabe zur Sicherstellung des Befundergebnisses bzw. ob und wann anhand des Ergebnisses entsprechende Maßnahmen zu veranlassen sind. Im Falle einer dringenden Reaktionspflicht bzw. wenn die Befundergebnisse zu einer solchen führen könnten, wird man aus haftungsrechtlicher Sicht vom Arzt durchaus verlangen können, dass er sich möglichst zeitnah, jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern, um den Eingang angeforderter Befunde kümmert bzw. die Befundergebnisse zur Kenntnis nimmt.

Heberer J. F+A: Verpflichtung Befunde abzuzeichnen. 2019 April; 9(04): Artikel 04_09.

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