01.03.2019

F&A: Patient macht Bilder von Wartezimmer und Behandlungsräumen

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob Patienten ohne sein Wissen Fotos von den Innenräumen der Praxis, also beispielsweise dem Wartezimmer und den Behandlungsräumen, machen dürfen und diese dann anschließend im Internet auf Webseiten wie GoYellow veröffentlichen dürfen.

 Antwort:

Nach Auffassung des Verfassers dürfen die Patienten nicht ohne die vorherige Zustimmung des Eigentümers der Praxisräume sowie des Inhabers des Hausrechts, dies ist stets der Praxisinhaber, Fotos vom Inneren der Praxisräume machen und diese dann veröffentlichen.

Denn hier findet aus Sicht des Verfassers die sog. Panoramafreiheit ihre Grenze. Nach § 59 Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz ist es lediglich zulässig, durch Lichtbilder oder durch Film die äußere Ansicht von Bauwerken zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Folglich sind die Innenräume von Gebäuden nicht hiervon umfasst bzw. sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

Sofern solche Praxisbilder ohne Einwilligung des Arztes erstellt und sodann veröffentlicht werden, stehen dem Praxisinhaber nach Ansicht des Verfassers grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Fotos zu.

Heberer J. F+A: Patient macht Bilder von Wartezimmer und Behandlungsräumen. 2019 März; 9(03): Artikel 04_13.

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