01.03.2019

F&A: Bandenwerbung im Tennisclub

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob ihm eine Bandenwerbung in mehreren ­Tennisclubs seiner Region verboten sei.

Antwort:

Es ist nach wie vor noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt, ob konkret die Bandenwerbung dem niedergelassenen Arzt weiterhin verboten ist. Lange wurde diese aus berufsrechtlicher Sicht durch die Bundesärztekammer als anpreisende und damit unzulässige Werbung des Arztes eingestuft.

Aufgrund des Wandels der Rechtsprechung zum ärztlichen Werberecht in den letzten Jahren sowie der Weiterentwicklung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Heilmittelwerbegesetzes wird man jedoch nach Auffassung des Verfassers deshalb mittlerweile die Bandenwerbung mehrheitlich als zulässig ansehen müssen. Diese Ansicht vertritt auch der dem Verfasser vorliegende Kommentar zur Musterberufsordnung (Ratzel R./Lippert H.-D./Prütting J., Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 7. Auflage Stand 2018, S. 423).

Allerdings sollte sich die Bandenwerbung zwingend auf sachliche Informationen beschränken, um nicht hierdurch anpreisenden Charakter zu entwickeln. Wenn also auf der Bandenwerbung lediglich der Name, die Adresse und/oder die Fachrichtung der Praxis sowie Kontaktdaten abgebildet werden, so vertritt der Verfasser die Auffassung, dass dies mittlerweile berufsrechtlich und damit auch wettbewerbsrechtlich zulässig sein dürfte. In München hält beispielsweise auch der hierfür zuständige Ärztliche Kreis- und Bezirksverband die Bandenwerbung berufsrechtlich dem Grunde nach für unproblematisch.

Nachdem dem Verfasser aber bislang kein aktuelles Urteil konkret zu dieser Frage bekannt ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit stets zu empfehlen, die Rechtsauskunft der jeweils zuständigen Ärztekammer bzw. des Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbandes einzuholen, die die Einhaltung der berufsrechtlichen Regelungen überwachen. Denn es kann leider niemals ausgeschlossen werden, dass diese möglicherweise eine strengere Rechtsauffassung vertreten, wobei sich dann selbstverständlich die Frage stellen würde, inwieweit diese angesichts der in den letzten Jahren liberalisierten Rechtsprechung noch gerichtlich haltbar wäre.

Heberer J. F+A Bandenwerbung im Tennisclub. 2019 März; 9(03): Artikel 04_12.

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