Recht 01.02.2019
F&A: Wunddokumentation per Smartphone
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob der Datenschutzbeauftragte der Klinik ihm untersagen dürfe, im Rahmen seiner Nebentätigkeit zur ambulanten Behandlung von GKV-Patienten (KV-Ermächtigung vorhanden) die Wunddokumentation per Foto mit seinem alten Smartphone durchzuführen, obwohl dies keinerlei Verbindung mehr zum Internet und keine Apps installiert habe und nur noch zur Fotodokumentation aufgrund der Kamerafunktion verwendet werde.
Antwort:
Bei der Beurteilung legt der Verfasser zunächst die Aussage des Chefarztes zu Grunde, dass die Tätigkeit im Rahmen seiner KV-Ermächtigung keine Dienstaufgabe nach dem Dienstvertrag sei, sondern ausschließlich seinem genehmigten Nebentätigkeitsbereich zuzuordnen sei.
Sofern diese Nebentätigkeit des Chefarztes vollumfänglich und strikt von der Diensttätigkeit getrennt wäre, also keinerlei Zusammenhang hergestellt und hiervon völlig unabhängig wäre, wäre nach Auffassung des Verfassers dieser allein rechtlich verantwortlich dafür, welche Geräte er zur Wunddokumentation verwendet und damit auch für die Einhaltung des Datenschutzes. Denn der Behandlungsvertrag kommt dann lediglich zwischen Patient und dem Chefarzt zu Stande. Der Datenschutzbeauftragte des Klinikums wäre aus Sicht des Verfassers folglich im Rahmen dieser Tätigkeit auch nicht weisungsberechtigt gegenüber dem Chefarzt. Abschließend beurteilen kann der Verfasser dies jedoch nicht, da es hierfür auf die konkreten Regelungen im Dienstvertrag und in der für die Nebentätigkeit geltende Nutzungsvereinbarung ankommt, deren Inhalt hier maßgeblich wäre.
Das Problem sieht der Verfasser nämlich derzeit darin, dass eine vollständige Trennung der Bereiche möglicherweise deshalb nicht vorliegen könnte, da der Chefarzt in den Räumen des Klinikums im Rahmen der Ermächtigung vermutlich auch Patienten des Klinikums behandelt sowie – wie üblich – die Klinik im Rahmen der Nutzungsvereinbarung dem Chefarzt Geräte hierfür zur Verfügung stellt. Eine vollständige Trennung wäre deshalb nach Meinung des Verfassers eher unüblich. Insofern könnte man dann arbeitsrechtlich durchaus ein Mitsprache- und Weisungsrecht des Klinikums und damit auch des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Ermächtigungstätigkeit bezüglich der Frage, welche Geräte benutzt werden dürfen, annehmen. Allerdings müsste der Krankenhausträger dann nach Ansicht des Verfassers auch die notwendigen Mittel für eine ordnungsgemäße Foto-Wunddokumentation bereitstellen.
Zwingend darauf hinzuweisen ist aber, dass die Weigerung den datenschutzrechtlichen Anforderungen des Klinikums bzw. des Datenschutzbeauftragten nachzukommen, ein rechtlich haltbarer Grund für den Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis für die Ermächtigungstätigkeit sein kann.
Unabhängig hiervon müssen nach Auffassung des Verfassers bei der Verwendung eines privaten Smartphones zur Wunddokumentation jedenfalls datenschutzrechtlich zwingend folgende technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sichergestellt werden können, um etwaige Datenschutzverstöße zu vermeiden:
Erforderlich ist eine angemessene Sicherheitsausstattung. Hierzu zählen insbesondere eine Sicherheitssoftware und Schutzvorrichtungen für die Schnittstellen. Eine zu installierende Sicherheitssoftware muss an Mindestanforderungen eine Verschlüsselung des Speichermediums bzw. mindestens eine verschlüsselte Abspeicherung der sensiblen Daten, ein Zugangskontrollsystem (mindestens Benutzerkennungs- und Passwortabfrage) sowie eine verschlüsselte Speicherung von Passwörtern aufweisen. Sollte das Smartphone zeitweise mit PCs oder Servern des Klinikums verbunden werden, so sollten auch hier Sicherheitsmechanismen eingesetzt werden.
Es muss zudem jeglicher Zugriff und Zugang durch unberechtigte Dritte vermieden bzw. ausgeschlossen werden. Wenn das Smartphone in der Klinik verbleibt, muss es in einem verschließbaren Schrank eingeschlossen werden können. Sofern das Smartphone mit nach Hause genommen wird, muss ein unbefugter Zugang/Zugriff ebenfalls ausgeschlossen werden können.
Hieran ändert auch eine vorliegende datenschutzrechtliche Einwilligung der Patienten nichts. Es müsste im Übrigen auch geprüft werden, inwieweit diese wirksam wäre, denn aus Sicht des Verfassers müssten diese vollumfänglich informiert sein. Dies bedeutet nach Meinung des Verfassers, dass diese möglicherweise auch darüber informiert werden müssten, dass ein unbemerkter Zugriff von Dritten über das Smartphone nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Denn ein solcher Ausschluss ist nach Ansicht des Verfassers nämlich fraglich, wobei sich dies mangels technischer Kenntnis dem Einschätzungsvermögen entzieht.
Inwieweit also bei einem zur Wunddokumentation verwendeten alten Smartphone, auch wenn sich darauf keine Apps befinden sollten, tatsächlich gewährleistet werden kann, dass ein (auch unbemerkter) Zugriff von dritter Seite, beispielsweise schon allein durch das Mobilbetriebssystem, vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, sodass die Nutzung datenschutzrechtlich völlig unbedenklich wäre, kann der Verfasser als Jurist nicht beurteilen. Sofern sich jedoch auch nur eine App darauf befindet, ist das Datenschutzproblem in jedem Fall gegeben, da Apps auch unbemerkt Zugriff auf andere Daten des Smartphones nehmen können.
Zusammenfassend ist deshalb zu sagen, dass bei der Fotodokumentation mit einem privaten Smartphone durchaus datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Inwieweit der Chefarzt im Rahmen seiner Ermächtigungstätigkeit frei und von den Weisungen des Datenschutzbeauftragten unabhängig ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, da es hier auf die vertragliche Ausgestaltung des Dienstvertrages und der Nebentätigkeitserlaubnis ankommt. Ebenso ist dem Verfasser hierzu bislang keine Rechtsprechung bekannt, sodass abzuwarten bleibt, ob und wie die Gerichte sich zukünftig positionieren werden.
Heberer J. F+A: Wunddokumentation per Smartphone. 2019 Februar; 9(02): Artikel 04_08.
Fragen&Antworten
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle?
Ein Oberarzt fragt an, ob bei Eingriffen die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme durch die Röntgenabteilung der Klinik ersetzt werden kann durch die vom Unfallchirurgen intraoperativ...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wer bei einer Klage gegen einen als Selbstzahler behandelten GKV-Patienten die Beweislast dafür trägt, dass der Patient als Selbstzahler behandelt werden...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 04.07.2026
F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRGLeistung bei Privatpatienten möglich?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie Hybrid-DRG-Leistungen, die von ihm als klassischem Belegarzt erbracht werden, bei Privatpatienten abzurechnen sind.
Zum Artikel














