Fragen&Antworten 01.09.2010
Dienst nach der Rufbereitschaft
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, inwieweit man in unmittelbarem Anschluss an den Rufbereitschaftsdienst weiterarbeiten kann.
Antwort:
Ob man nach einem Rufbereitschaftsdienst im Regeldienst weiterarbeiten darf hängt davon ab, wie die Beanspruchung im Rufbereitschaftsdienst war. Denn nach § 5 Arbeitszeitgesetz verhält es sich so, dass jeder Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden beanspruchen kann.
Diese Ruhezeit kann in Krankenhäusern um eine Stunde gekürzt werden, so dass 10 Stunden verbleiben. Dies muss allerdings dann innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.
Abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Mitarbeiter 10 Stunden Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu beanspruchen hat, können Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Regelruhezeit (also 11 Stunden) beträgt, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (vgl. § 5 Abs. 3 ArbZG). Dies bedeutet, dass wenn ein Arzt während der Rufbereitschaft weniger als 5,5 Stunden arbeiten muss, er im Anschluss daran eine verkürzte Ruhezeit zu akzeptieren hat. Wenn also beispielsweise vier Stunden in der Ruhezeit operiert werden, so wäre es ausreichend, wenn man im Anschluss daran sieben Stunden Ruhezeit erhält. Diese gekürzte Ruhezeit muss dann zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Eine starre zeitliche Grenze gibt es hierfür nicht. Man geht in der juristischen Literatur überwiegend davon aus, dass dies unverzüglich geschehen muss.
Wenn der Arzt mehr als 5,5 Stunden während des Rufbereitschaftsdienstes arbeitet, so hat er nach § 5 Abs. 3 ArbZG Anspruch darauf, dass er im unmittelbaren Anschluss an die Tätigkeit 10 Stunden Freizeit erhält. Ein permanentes Durcharbeiten im Rufbereitschaftsdienst gibt es daher zumindest juristisch nicht.
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