01.08.2010

Inwieweit ist der Arbeitgeber für mitgebrachtes Eigentum verantwortlich?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, inwieweit der Arbeitgeber für mitgebrachtes Eigentum verantwortlich ist.

Antwort:

Die Verpflichtung des Arbeitgebers sich um das Eigentum der Mitarbeiter zu kümmern, beschränkt sich beim Eigentumsschutz darauf, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer notwendiger- oder üblicherweise unter Billigung des Arbeitgebers zur Arbeit mitbringt. Klassisches Beispiel ist das Vorhalten eines Regales für medizinische Atlanten, die im Privatbesitz stehen oder auch das Vorhalten eines Spindes für Privatkleidung.

Der Arbeitgeber trägt hingegen nicht die Sorge dafür, dass das Eigentum in jedem Fall unangetastet bleibt. Sofern also trotz Vorhalten entsprechender Aufbewahrungsmöglichkeiten Dritte das Eigentum des Mitarbeiters verletzen, kommt nur in Ausnahmefällen überhaupt eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht.
Zu beachten gilt es auch bei Eigentumsverletzungen, dass hier die tarifvertraglichen Verfallfristen (regelmäßig sechs Monate) gelten. Man muss also auch diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

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