Fragen&Antworten 01.08.2010
Inwieweit ist der Arbeitgeber für mitgebrachtes Eigentum verantwortlich?
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, inwieweit der Arbeitgeber für mitgebrachtes Eigentum verantwortlich ist.
Antwort:
Die Verpflichtung des Arbeitgebers sich um das Eigentum der Mitarbeiter zu kümmern, beschränkt sich beim Eigentumsschutz darauf, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Gegenstände zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer notwendiger- oder üblicherweise unter Billigung des Arbeitgebers zur Arbeit mitbringt. Klassisches Beispiel ist das Vorhalten eines Regales für medizinische Atlanten, die im Privatbesitz stehen oder auch das Vorhalten eines Spindes für Privatkleidung.
Der Arbeitgeber trägt hingegen nicht die Sorge dafür, dass das Eigentum in jedem Fall unangetastet bleibt. Sofern also trotz Vorhalten entsprechender Aufbewahrungsmöglichkeiten Dritte das Eigentum des Mitarbeiters verletzen, kommt nur in Ausnahmefällen überhaupt eine Haftung des Arbeitgebers in Betracht.
Zu beachten gilt es auch bei Eigentumsverletzungen, dass hier die tarifvertraglichen Verfallfristen (regelmäßig sechs Monate) gelten. Man muss also auch diese Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Fragen&Antworten
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle?
Ein Oberarzt fragt an, ob bei Eingriffen die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme durch die Röntgenabteilung der Klinik ersetzt werden kann durch die vom Unfallchirurgen intraoperativ...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wer bei einer Klage gegen einen als Selbstzahler behandelten GKV-Patienten die Beweislast dafür trägt, dass der Patient als Selbstzahler behandelt werden...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 04.07.2026
F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRGLeistung bei Privatpatienten möglich?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie Hybrid-DRG-Leistungen, die von ihm als klassischem Belegarzt erbracht werden, bei Privatpatienten abzurechnen sind.
Zum Artikel














