01.06.2010

Aufklärung bei Patienten mit gesetzlichem Betreuer

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Arzt fragt an, inwieweit der Betreuer eines zu behandelnden Patienten in einem 4-Augen-Gespräch aufgeklärt werden muss.

Antwort:

Bei einem Patienten, der unter gesetzlicher Betreuung steht, muss der Betreuer aufgeklärt werden. Dieser muss dann auch die Einwilligung zur Operation geben. Dafür ist es notwendig, dass ein umfassendes Aufklärungsgespräch erfolgt. Dies kann zumindest bei kleineren Eingriffen auch telefonisch erfolgen. Da man aber die Wertigkeit der Aufklärung durch Skizzen, durch Darstellung des Operationsverlaufes und generell anhand bildlicher Vorgaben erhöhen kann, wäre natürlich immer ein 4-Augen-Gespräch sachdienlich. In jedem Fall sollte aber darauf geachtet werden, dass dem Betreuer der schriftliche Aufklärungsbogen per Fax zugesendet wird und dieser diesen dann unterzeichnet. Die Schriftlichkeit der Aufklärung dient zwar nicht der Wirksamkeit, aber zur Absicherung der Klinik und des Operateurs, dass eine umfangreiche Aufklärung erfolgt ist. In jedem Fall sollte man sich die Einwilligung zur Operation schriftlich geben lassen.

Man kann also im Ergebnis zusammenfassen, dass die Anwesenheit des Betreuers gesetzlich nicht geboten ist, zur Eigensicherung und zur Absicherung der Beweise sollte aber darauf gedrängt werden. Sofern dies die Eilbedürftigkeit nicht zulässt, kann der Sachverhalt natürlich anders beurteilt werden oder kann durch ein Telefongespräch Abhilfe geschaffen werden.

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