01.05.2010

Muss ein Patient nach einem Arbeitsunfall über die BG-lichen Vorschriften und über die Möglichkeit der Privatbehandlung aufgeklärt werden?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt mit D-Arzt-Zulassung fragt an, ob er verpflichtet sei, die Patienten, welche mit einem Arbeitsunfall bei ihm vorstellig werden, zunächst über die BG-lichen Vorschriften aufzuklären und ihm die Möglichkeit der Abrechnung über die BG oder aber als Privatleistung anzubieten.

Antwort:

Sicherlich kann es einem D-Arzt nicht zugemutet werden, den Patienten zunächst über die Grundlagen des Sozialversicherungsrechts und seine entsprechenden Ansprüche aufzuklären. Es ist deshalb auch so, dass ein Patient, der nach dem Arbeitsunfall den D-Arzt aufsucht, sich gerade nicht entscheiden muss, ob er privatärztliche Behandlung wünscht oder die Behandlung im Rahmen der Unfallversicherung erfolgen soll. Vielmehr ist in diesem Fall zunächst davon auszugehen, dass es sich grundsätzlich immer um einen BG-Fall handelt. Nur dann, wenn der Patient ausdrücklich eine Privatbehandlung wünscht und dies schriftlich bestätigt, einhergehend mit einer ebenfalls schriftlich zu fassenden Verzichtserklärung bzgl. seines Anspruches auf Kostenübernahme für die Behandlung durch den Unfallversicherungsträger, kann die Behandlung auf Kosten der Privatversicherung erfolgen.

Allenfalls sollte der D-Arzt den Patienten deshalb über die Möglichkeit der Privatleistung unterrichten, wobei der Patient hierbei selbstverständlich geschäftsfähig sein muss. Streng genommen müsste der Patient für die wirksame Einwilligung in eine Wahlleistungsvereinbarung sogar am Vortag der ärztlichen Leistung diesbezüglich informiert werden. Dies dürfte aber bei einem Arbeitsunfall häufig nicht möglich sein, so dass es sich hierbei um einen von den normalen Wahlleistungsverträgen abweichenden Sachverhalt handelt, der dann im Einzelfall auch eine andere Bewertung der Sachlage erforderlich machen müsste. In jedem Fall darf aber nicht auf die vorbezeichnete schriftliche Erklärung des Patienten verzichtet werden, um nicht im Nachhinein Schwierigkeiten bei der Liquidation zu bekommen.

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