01.03.2010

Sind Chefärzte verpflichtet, am Rufbereitschaftsdienst teilzunehmen?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit Chefärzte verpflichtet sind, am Rufbereitschaftsdienst teilzunehmen und ob möglicherweise das Lebensalter hier eine Rolle spielt.

Antwort:

Die Teilnahmepflicht des Chefarztes an der Rufbereitschaft ist umstritten. Dies zumindest dann, wenn vertraglich sich keine Regelungen finden. Das LAG Niedersachsen hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach es nicht dem Berufsbild des Chefarztes entspricht, jemals Rufbereitschaftsdienste zu leisten. Lediglich bei einer unangemessenen und unüblichen Verpflichtung kann man daher eine Teilnahmepflicht negieren. In der vorbenannten Entscheidung waren fünf Dienste im Monat als zulässig erachtet worden.

Das Lebensalter als solches führt auch nicht dazu, dass eine Verpflichtung zur Dienstteilnahme (insbesondere Rufbereitschaftsdienst) entfällt. Lediglich für Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sind, kann hier eine Teilnahmepflicht entfallen. Dies ist aber altersunabhängig. Auch die Eigenschaft als Schwerbehinderter kann dazu führen, dass eine Teilnahmepflicht an den Diensten deshalb entfällt, weil Nachtarbeit nicht mehr geschuldet ist.

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