01.02.2010

Dürfen Medizinprodukte bzw. Kosmetikartikel in privatärztlicher Praxis abgegeben werden?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Eine niedergelassene Chirurgin fragt an, inwieweit sie Medizinprodukte bzw. Kosmetikartikel in ihrer rein privatärztlichen Praxis abgeben darf.

Antwort:

Die Tatsache, dass eine rein privatärztliche Praxis vorliegt, spielt für die Beurteilung der Abgabe von Medizinprodukten bzw. Kosmetikartikel keine Rolle. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Frage des unlauteren Wettbewerbes bzw. eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz und gegen die Berufsordnung.

Es ist nach der Rechtsprechung zwischenzeitlich einhellige Auffassung, dass die Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln durch den Arzt in der Praxis nur dann gestattet ist, wenn die ärztliche Therapie es erfordert, dass das Produkt nicht durch einen Dritten, sondern gerade durch den Arzt selbst dem Patienten verabreicht wird (vgl. OLG Köln, MedR 2003, 347).

Beispielsweise Kosmetik, die nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff notwendig sein kann, kann der Patient sicherlich auch bei einem anderen Anbieter (Apotheker, Kosmetikfachhandel) beziehen. Insofern ist eine Abgabe unmittelbar durch den Arzt nicht notwendig und somit wettbewerbswidrig. So kann man grundsätzlich zusammenfassen, dass die Abgabe sämtlicher Produkte, die nicht zwingend durch den Arzt abgegeben werden müssen, einen Verstoß gegen das Berufsrecht und die Regeln des unlauteren Wettbewerbes darstellen kann.

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