01.01.2010

Frage & Antwort: Ausreichender Versicherungsschutz für Chefärzte über die Haftpflichtversicherung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, wie die Berufshaftpflichtversicherung ausgestaltet sein soll bzw. was als ausreichender Versicherungsschutz zu qualifizieren ist.

Antwort:

Ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, hängt von mehreren Komponenten ab.

Zunächst einmal sollte darauf geachtet werden, dass die zwischenzeitlich üblichen Versicherungssummen von 5 Millionen Euro für Personenschäden, EUR 500.000,00 für Sachschäden und EUR 200.000.00 für Vermögensschäden eingehalten werden. Besser wäre noch ein Versicherungsschutz von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden. Ob solche Versicherungssummen vorliegen, kann man durch eine Einsichtnahme des Versicherungsscheins beim Krankenhausträger überprüfen.

Sofern man nicht unter einen Tarifvertrag fällt, der regelmäßig die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, muss man unbedingt darauf achten, dass der sogenannte Arbeitgeberregress mitversichert ist. Denn der Arbeitgeber kann im Falle eines Schadens, der auch den Arbeitgeber (beispielsweise durch die Regulierung) trifft, beim Arbeitnehmer regressieren. Sofern die Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, erfolgt die Beteiligung des Arbeitnehmers dann nach dem Grad des Verschuldens.

Dieser Ausschluss des Arbeitgeberregresses bzw. die Mitversicherung desselben ist umso wichtiger, sofern es sich beim Krankenhaus um einen Selbstversicherer handelt (beispielsweise oftmals bei Universitätskliniken) oder der Krankenhausträger dem sogenannten Kommunalen Schadensausgleich angehört, da in beiden Fällen der Arbeitgeberregress durchaus üblich ist.

Sollte eine entsprechende Versicherung des Arbeitgeberregresses nicht vorhanden sein, so sollte man zwingend eine subsidiäre Haftpflichtversicherung vorhalten, die derartige Fälle reguliert.

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