01.01.2010

Frage & Antwort: Indikationsstellung einer Röntgenuntersuchung ohne entsprechende Fachkunde

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob es zulässig ist, dass die Indikationsstellung einer Röntgenuntersuchung durch eine Arzt erfolgt, der nicht die entsprechende Fachkunde vorweist.

Antwort:

Die Röntgenverordnung ist insofern eindeutig, als nach § 23 die Röntgenstrahlung nur unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde angewandt werden darf. Die Indikation darf auch nur durch eine Person, wie sie § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 1 Nr. 2 beschreibt, gestellt werden. Hier muss es sich jeweils um einen approbierten Arzt handeln, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Die Indikationsstellung ist also zunächst einmal von einem solchen Arzt durchzuführen.

Da die technische Durchführung der Röntgenuntersuchung durchaus auch auf MTA´s delegiert werden kann, gehe ich zwingend davon aus, dass bereits die Erstindikation von einem Arzt gestellt werden muss, der die notwendige Fachkunde hat. Denn sonst kann es dazu kommen, dass ein Chirurg die entsprechende Indikation stellt, die Durchführung dann auf einen Nichtarzt übertragen wurde und schließlich also die für die Indikationsstellung rechtfertigende Fachkunde nicht besteht.

Insofern gehe ich davon aus, dass eine ausschließliche Letztverantwortung des Radiologen nicht anzunehmen sein dürfte. Vielmehr ist bei der Erstindikation zu fordern, dass die entsprechende Person die Fachkunde nachweist. Dies deshalb, damit es bei der Indikationsstellung nicht zu Mängeln kommt.

Insofern verhält es sich auch so, dass grundsätzlich immer der Arzt verantwortlich ist, der eine Indikation stellt. Man muss also von diesem Arzt auch fordern können, dass er die notwendige Fachkunde hat.

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