Recht 01.01.2018
F&A: Honorarabzug bei Nichtnutzung von VSDM
Frage:
Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob es richtig sei, dass ein Honorarabzug drohe, wenn man sich weigert, an dem Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), welches eine Anwendung der sogenannten Telematikinfrastruktur sei, teilzunehmen bzw. dieses durchzuführen.
Antwort:
Diese Aussage ist richtig und findet ihre Stütze im Gesetz.
Vertragsärzte, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtungen und Zahnärzte sind nach § 291 Abs. 2b Satz 3 SGB verpflichtet, bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen GKV-Patienten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung des VSDM zu prüfen. Dies bedeutet, dass nach § 291 Abs. 2b Satz 1 SGB V die Gültigkeit und die Aktualität der Daten online überprüft werden müssen und ggf. auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert werden können. Zunächst sah das Gesetz eine Prüfungspflicht ab dem 01.07.2018 vor. Mittlerweile wurde diese Frist durch Rechtsverordnung verlängert auf 31.12.2018.
Derzeit müssen deshalb bis spätestens 01.01.2019 alle Praxen etc. an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein, da ab 01.01.2019 auch die Pflicht zur Durchführung des VSDM besteht.
Sollte ein Vertragsarzt oder ein MVZ die Durchführung des VSDM nicht vornehmen, so wird dies ab 01.01.2019 sanktioniert. § 291 Abs. 2b Satz 14 SGB V bestimmt nämlich, dass den genannten Leistungserbringern die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen ist, bis sie die nach Satz 3 vorgesehene Prüfung durchführen. Das bedeutet, dass das Honorar pauschal um 1 Prozent gekürzt wird, wenn ab dem 01.01.2019 kein VSDM durchgeführt wird. Die gesetzliche Regelung stellt keine Ermessensvorschrift dar, sondern ordnet die Rechtsfolge der Honorarkürzung als zwingende Sanktion an.
Nachdem der Gesetzgeber die Frist zur Prüfung aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der notwendigen Technik schon einmal verlängert hat, kann es natürlich sein, dass diese nochmals verlängert wird. Dies muss also weiterhin verfolgt werden. Sollte jedoch keine Verlängerung mehr erfolgen, dann besteht ab 01.01.2019 die Pflicht der Vertragsärzte, MVZ etc. zur Durchführung des VSDM, sodass eine Verweigerung ab diesem Zeitpunkt nach den gesetzlichen Grundlagen mit einer Honorarkürzung sanktioniert wird.
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