Recht 01.01.2018
F&A: Vermittlungsagentur von Patienten aus dem Ausland nach Deutschland
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, ob die Gründung einer Firma zur Vermittlung von Patienten aus dem Ausland an Ärzte und Kliniken in Deutschland rechtlichen Bedenken begegnet.
Antwort:
Derartige Patientenvermittlungsagenturen sind aus Sicht des Verfassers im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit als äußerst kritisch zu betrachten. Dies gilt sowohl in berufs- als auch strafrechtlicher Hinsicht und macht keinen Unterschied, ob es sich um Patienten aus dem Ausland oder um inländische Patienten handelt.
Zwar ist Ärzten eine gewerbliche Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten. Allerdings dürfen zum einen gemäß § 3 Abs. 2 Muster-Berufsordnung (M-BO) gewerbliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nur erbracht werden, wenn die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.
Zum anderen ist vor allem auch § 31 M-BO, der die verbotene Zuweisung gegen Entgelt regelt, zu beachten. Nachdem das Motiv einer solchen Patientenvermittlung gegen Entgelt oder sonstige Vorteile in der Regel nicht in der Behandlung selbst liegt, ist nach Meinung des Verfassers aufgrund des Schutzzwecks der Vorschrift eine solche Tätigkeit grundsätzlich als rechtlich unzulässig einzuordnen. Natürlich kann es hiervon auch Ausnahmefälle geben, wobei diese sich in lediglich ganz engen Grenzen bewegen dürften, sodass stets anhand der jeweils konkreten Umstände im Einzelfall geprüft werden müsste, inwieweit eine Patientenvermittlungsagentur unter § 31 M-BO fällt.
Ebenso darf bei dem Vorhaben das berufsrechtliche Verbot des § 31 Abs. 2 M-BO nicht übersehen werden, wonach ein Arzt einem Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen oder an diese verweisen darf. Hierzu hat der BGH entschieden, dass ein Arzt nicht von sich aus Empfehlungen aussprechen darf. Der Patient muss aus eigenem Antrieb um eine Empfehlung bitten, beispielsweise weil er keinen geeigneten Anbieter kennt. Ebenso ist es dem Arzt hiernach erlaubt, eine Empfehlung auszusprechen, nachdem der Patient die Frage, ob ihm ein geeigneter Leistungserbringer bekannt sei, verneint oder antwortet, die ihm bekannten Leistungserbringer nicht beauftragen zu wollen, und den Arzt dann um eine Empfehlung bittet (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – I ZR 111/08). Ein hinreichender Grund wird in der Regel bei Vorliegen medizinischer Gründe anerkannt. Abgelehnt wird ein solcher jedoch beispielsweise bei Bequemlichkeit der Patienten (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – I ZR 13/07) oder bei einem bestimmten Versorgungsweg die langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Leistungserbringer (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2011 – I ZR 111/08).
Ferner wäre berufs- und wettbewerbsrechtlich zu beachten, dass ein Arzt nach § 27 Abs. 3 Satz 4 M-BO für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nicht werben darf. Ein Verstoß hiergegen könnte zum einen berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zum anderen könnten wettbewerbsrechtliche Sanktionen in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen drohen.
Des Weiteren besteht nach wie vor berufsrechtlich das sog. Fernbehandlungsverbot. Dies bedeutet gemäß § 7 Abs. 4 M-BO, dass Ärzte individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen dürfen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt.
In strafrechtlicher Hinsicht sind die § 299a und b StGB relevant. Denn nach § 299a StGB macht sich ein Arzt strafbar, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen wie auch immer gearteten materiellen oder immateriellen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Zuführung von Patienten einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Der Vorteilsbegriff deckt sich mit dem in § 31 M-BO. Auch hiernach sollen somit die heilberuflichen Entscheidungen des Arztes unbeeinflusst von monetären Interessen gefällt werden. § 299b StGB gilt spiegelbildlich für die Geberseite, d. h. hier wird die aktive Bestechung im Gesundheitswesen bestraft.
Alles in Allem muss aufgrund der doch erheblichen Gefahrgeneigtheit einer solchen Tätigkeit aus juristischer Sicht von der Gründung einer Patientenvermittlungsfirma nach Meinung des Verfassers eher abgeraten werden bzw. diese zumindest wohl überdacht und keinesfalls ohne eine konkrete vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht geplant und durchgeführt werden.
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