DRG 22.12.2017
DRG-Kodierung 2018: Chirurgisch relevante Änderungen bei ICD-10-GM und OPS
Mit der Version 2018 der ICD-10-GM werden Änderungen aus dem nationalen Vorschlagsverfahren und einzelne Anpassungen der WHO umgesetzt. Voraussichtlich wird die WHO letztmalig 2019 ein Update der ICD-10 vornehmen, sodass es geboten ist, im Vorschlagsverfahren 2018 noch bestehenden Änderungsbedarf zu melden.
Die Aktualisierungen des OPS 2018 sind im somatischen Bereich überschaubar geblieben. Erheblicher Anpassungsbedarf bestand dagegen weiterhin im Bereich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsverfahren im Zusammenhang mit der Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP).
Alle Nutzer der Klassifikationen bleiben aufgerufen, Änderungsvorschläge einzureichen. Der Autor ist gern bereit, die Ausarbeitung von Anträgen zu unterstützen, insbesondere im Bereich der chirurgischen Disziplinen. Zur effizienten Arbeit mit den Klassifikationen werden auch in diesem Jahr die anwenderfreundlichen Druckausgaben der systematischen und alphabetischen Verzeichnisse der ICD-10-GM und OPS Version 2018 empfohlen, die im Deutschen Ärzteverlag herausgegeben werden [1] bis [4].
Die Deutschen Kodierrichtlinien 2018 [5] enthalten keine nennenswerten Änderungen, abgesehen von einer Klarstellung bei P003q Mehrfachkodierung, dass „es oft, aber nicht in jedem Fall einen Hinweis beim Kode des leitenden Eingriffs [gibt], der auf die gesonderte Kodierung von durchgeführten Teilmaßnahmen eines komplexen Eingriffes verweist“.
Es muss daher weiterhin in jedem Einzelfall entschieden werden, ob ein Teileingriff integraler Bestandteil des Haupteingriffes gewesen und daher mit dessen OPS-Kode bereits abgebildet ist (monokausale Kodierung) oder ob eine Erweiterung vorgenommen wurde, die nicht regelhaft zusammen mit der kodierten Hauptleistung erbracht wird und daher separat zu kodieren ist, um die Leistung sachgerecht abzubilden.
Diagnosen
Herzstillstand
Bekanntlich wird ein Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung mit dem Diagnosenkode I46.0 abgebildet, während eine nicht erfolgreiche Wiederbelebung mit I46.9 kodiert wird. Wenn ein Patient bereits präklinisch erfolgreich reanimiert wurde, kann I46.0 ebenfalls vom Krankenhaus angegeben werden. Zur näheren Spezifizierung ist dann der Zusatzkode U69.13! „Herz-Kreislauf-Stillstand vor Aufnahme in das Krankenhaus“ zu verwenden, sofern der Herzstillstand in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit der aktuellen stationären Behandlung gestanden hat und innerhalb von 24 Stunden vor stationärer Aufnahme außerhalb eines Krankenhauses aufgetreten ist. Reanimationsprozeduren können dagegen nur kodiert werden, sofern sie im Krankenhaus durchgeführt worden sind (8-771, 8-772 und 8-779).
Gefäßerkrankungen
Das Krankheitsbild „Arterielle Arrosionsblutung“ wird dem Kode I77.2 „Arterienruptur“ zugeordnet. Diese Diagnose beschreibt u. a. Gefäßläsionen durch chronische mechanische Reizungen (z. B. durch Implantate) oder invasiv wachsende Neubildungen, nicht jedoch akute traumatische Schädigungen.
Variköse Veränderungen im Bereich des Gastrointestinaltraktes sind bisher lediglich am Magen spezifisch kodierbar (I86.4.). Wegen der klinischen Bedeutung insbesondere im Zusammenhang mit okkulten Blutungen werden künftig auch die Lokalisationen „Dünndarm“ (I86.80), „Dickdarm“ (I86.81) und „Rektum“ (I86.82) spezifisch kodierbar sein. „Sonstige“ Lokalisationen wie z. B. das Nasenseptum werden mit der neuen Resteklasse I86.88 abgebildet.
Infektion von perkutanen Ernährungssonden
Entzündliche Reaktionen und Infektionen von PEG- und PEJ-Sonden werden künftig mit dem spezifischen Kode T85.74 abgebildet. Wie bei anderen vergleichbaren Komplikationskodes werden hier alle Infektionen klassifiziert, die im Zusammenhang mit einer liegenden perkutanen Ernährungssonde aufgetreten sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Infektion durch die Sonde verursacht worden ist (Englisch: due to).
Lebererkrankungen
Ein „erworbener intrahepatischer vaskulärer Shunt“ wird dem Kode K76.8 „Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Leber“ zugeordnet. Davon abzugrenzen ist das Vorhandensein eines therapeutisch angelegten transjugulären intrahepatischen portosystemischen Shunts (TIPS), der mit Z95.88 „Vorhandensein von sonstigen kardialen oder vaskulären Implantaten oder Transplantaten“ zu kodieren ist.
Fisteln des weiblichen Genitaltraktes
Während Fisteln zwischen weiblichem Genitaltrakt und Intestinaltrakt bzw. Harnwegen in der ICD-10 bereits differenziert abgebildet sind, waren vaginale Fisteln nach Rektumexstirpation mit Pouchanlage bzw. nach Zystektomie mit Ersatzharnblase nur mit einem unspezifischen Kode darstellbar und daher nicht befriedigend im DRG-System zuordenbar. Künftig werden Fisteln zwischen Vagina und jeglichem Pouch als Rektumersatz mit N82.80 kodiert, während Fisteln zwischen Vagina und einer Ersatzharnblase mit N82.81 abgebildet werden. Die Art des Rektum- bzw. Harnblasenersatzes wird dabei nicht weiter unterschieden. Sonstige Fisteln des weiblichen Genitaltraktes werden der neuen Resteklasse N82.88 zugeordnet.
Arthropathien als Manifestation anderer Grundkrankheiten
Gelenkerkrankungen als Manifestation einer anderenorts zu kodierenden Grundkrankheit wie Gicht (E79.-), Hyperparathyreoidismus (E21.-), Diabetes mellitus (E10.- bis E14.-), multizentrische Retikulohistiozytose (E78.8), Amyloidose (E85.-), Neuropathien sowie sonstigen Grundkrankheiten werden mit einem Sekundärkode (Stern-Kode) aus dem Bereich M14.- verschlüsselt. Bisher war es allerdings nicht möglich, die betroffenen Lokalisationen zu spezifizieren. Ab 2018 ist auch für diesen Kodebereich die Angabe der Lokalisation auf der fünften Stelle möglich, wie bereits in anderen Kategorien des Kapitels XIII der ICD-10.
Bewegungseinschränkung von Gelenken
Eine partielle oder vollständige Bewegungseinschränkung von Gelenken wird mit M25.6- „Gelenksteife, anderenorts nicht klassifiziert“ verschlüsselt. Für eine ankylotische Einsteifung ist dagegen M24.6- „Ankylose eines Gelenkes“ anzugeben. Mit dem neuen Hinweistext „Gelenksteife mit partieller oder vollständiger Bewegungseinschränkung“ wird klargestellt, dass unter „Gelenksteife“ auch eine nicht vollständige Einsteifung zu verstehen ist.
Mechanische Komplikationen durch eine Gelenkendoprothese oder Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen
Lockerungen, Fehllagen, Protrusionen, Perforationen und sonstige mechanische Komplikationen und Funktionsstörungen, die im Zusammenhang mit einer Gelenkendoprothese oder Osteosynthesematerial an Extremitätenknochen auftreten, werden mit der Kategorie T84.0- bzw. T84.1- abgebildet. Dabei ist es unerheblich, ob die Komplikation durch die Prothese oder das Osteosynthesematerial entstanden ist oder andere äußere Einflüsse zu einer mechanischen Störung der Implantatfunktion geführt haben. Um eine nachvollziehbare Zuordnung der betroffenen Knochen oder Gelenke zu ermöglichen, werden die Kodes künftig auf der fünften Stelle topographisch differenziert (Tab. 1). Aus pragmatischen Gründen werden Bandscheibenprothesen in der Kategorie T84.0- geführt, obwohl es sich dabei nicht um Gelenkendoprothesen im eigentlichen Sinne handelt.
Tab. 1: Neue Gliederung von T84.0- bis T84.2-
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T84.- Komplikationen durch orthopädische Endoprothesen, Implantate oder Transplantate |
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T84.0- Mechanische Komplikation durch eine Gelenkendoprothese |
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T84.00 |
Schultergelenk |
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T84.01 |
Ellenbogengelenk |
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T84.02 |
Radiuskopfgelenk |
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T84.03 |
Handgelenk |
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T84.04 |
Hüftgelenk |
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T84.05 |
Kniegelenk |
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T84.06 |
Sprunggelenk |
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T84.07 |
Bandscheibe |
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T84.08 |
Sonstige näher bezeichnete Gelenke (inkl. Fingergelenk, Großzehengrundgelenk, Kiefergelenk) |
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T84.1- Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen |
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T84.10 |
Schulterregion (inkl. Schultergelenk, Akromioklavikulargelenk, Klavikula, Schultergelenk, Skapula, Sternoklavikulargelenk) |
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T84.11 |
Hand |
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T84.12 |
Unterarm (inkl. Handgelenk) |
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T84.13 |
Hand |
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T84.14 |
Beckenregion/Oberschenkel (inkl. Hüftgelenk, Ileosakralgelenk) |
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T84.15 |
Unterschenkel (inkl. Kniegelenk) |
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T84.16 |
Knöchel und Fuß (inkl. Sprunggelenk) |
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T84.18 |
Sonstige näher bezeichnete Extremitätenknochen |
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T84.2- Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen |
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T84.20 |
Wirbelsäule |
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T84.28 |
Sonstige näher bezeichnete Knochen (inkl. Rippen, Schädelknochen, Sternum) |
Für mechanische Komplikationen durch interne Osteosynthesevorrichtungen „an sonstigen Knochen“ ist die Kategorie T84.2- vorgesehen. Um hier die Lokalisation „Wirbelsäule“ abgrenzbar zu machen, wurde auch bei dieser Kategorie eine fünfstellige Differenzierung eingeführt und Komplikationen durch Osteosynthesematerial der Wirbelsäule dem Fünfsteller T84.20 zugeordnet. Mit der neuen Resteklasse T84.28 werden Komplikationen an allen sonstigen Lokalisationen (d. h. Rippen, Sternum, Schädelknochen) abgebildet, die Extremitätenknochen sind T84.1- zugeordnet.
Nekrose und Gangrän
Während für Nekrosen bei einer pAVK oder im Zusammenhang mit einem Dekubitus lokalisationsbezogene Kodes verfügbar sind (I70.25 „pAVK vom Becken-Bein-Typ Stadium IV“ bzw. L89.2-/L89.3- „Dekubitus 2. bzw. 3. Grades“) war die Kodierung posttraumatischer Nekrosen bisher nur mit dem sehr unspezifischen Dreisteller R02 „Gangrän, anderenorts nicht klassifiziert“ möglich. Um posttraumatische Haut- und Unterhautnekrosen, z. B. nach Weichteilquetschungen, subkutanem Décollement etc. künftig topographisch abbilden zu können, wird R02 fünfstellig differenziert, wobei R02.0- für Nekrosen der Haut und Unterhaut vorgesehen sind, die nicht im Rahmen einer pAVK, eines Dekubitus oder im Rahmen eines diabetischen Fußsyndroms entstanden sind. Auf der fünften Kodeposition ist eine topographische Differenzierung vorgesehen (Tab. 2). Mit R02.8 können schichtenübergreifende Nekrosen und Gangräne an Kopf, Rumpf und Extremitäten kodiert werden, für die keine spezifischere Klassifizierung verfügbar ist.
Tab. 2: Neue Gliederung von R02
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R02.- Gangrän, anderenorts nicht klassifiziert |
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R02.0- Nekrose der Haut und Unterhaut, anderenorts nicht klassifiziert |
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R02.00 |
Kopf und Hals |
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R02.01 |
Schulterregion, Oberarm und Ellenbogen |
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R02.02 |
Unterarm und Handgelenk |
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R02.03 |
Hand und Finger |
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R02.04 |
Rumpf (inkl. Bauchdecke, Brustwand, Rücken [jeder Teil, außer Gesäß]) |
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R02.05 |
Beckenregion und Oberschenkel (inkl. Gesäß, Hüfte) |
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R02.06 |
Unterschenkel und Knie |
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R02.07 |
Knöchelregion, Fuß und Zehen |
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R02.09 |
Lokalisation nicht näher bezeichnet |
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R02.8 Sonstige und nicht näher bezeichnete Gangrän, aonkl. |
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Prozeduren
Viszeralchirurgie
Die diagnostischen und therapeutischen Endoskopien der Gallen- und Pankreaswege wurden klassifikatorisch überarbeitet. Die Differenzierungen für „modular“ aufgebaute Cholangioskope entfallen künftig. Dafür wird differenziert, ob bis proximal oder distal der Hepatikusgabel vorgegangen wird (diagnostisch: 1-643.2 bzw. 1-643.3). Die Verwendung entsprechender Endoskope wird dabei vorausgesetzt. Für therapeutische duktale Endoskopien der Gallenwege werden die neuen Zusatzkodes 5-513.q0 und 5-513.q1 eingeführt (distal bzw. proximal der Hepatikusgabel), für die duktale Endoskopie des Pankreasganges 5-526.j. Bei perkutan-transhepatischem Vorgehen wird dagegen zwischen normalkalibrigen und kleinkalibrigen Geräten unterschieden (Zusatzkodes diagnostisch: 1-695.43 bzw. 1-695.44, therapeutisch: 5-514.u0 bzw. 5-514.u1). Mit den neuen Zusatzkodes soll die angewendete Technik bei endoskopischen Eingriffen an den Gallen- und Pankreaswegen aufwandsgerecht abgebildet werden.
Bei den Kodes für zahlreiche endoskopische Eingriffe am oberen und unteren GI-Trakt (5-422, 5-433, 5-451, 5-452, 5-482) findet sich der Hinweis „Inkl.: Blutstillung“. Gemeint ist hiermit die konventionelle Blutstillung durch Destruktionsverfahren mit Energiequellen. Für die neuen, kostenintensiven Verfahren „Over-The-Scope-Clip“ (OTSC®) sowie absorbierende Polymere (z. B. EndoClot®) soll dieser Hinweis nicht gelten, die endoskopische Blutstillung mit diesen Methoden ist je nach Lokalisation gesondert zu kodieren (Tab. 3).
Tab. 3: Zusatzkodes für endoskopische Blutstillungen
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Lokalisation |
OTSC® |
EndoClot® |
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Ösophagus |
5-429.u |
5-429.v |
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Magen |
5-449.s3 |
5-449t3 |
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Dünn-/Dickdarm |
5-469.s3 |
5-469.t3 |
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Rektum |
5-489.j |
5-489.k |
Für die Entfernung einer PEG-Sonde ist der Kode 8-123.1 vorgesehen. Im Falle einer eingewachsenen Gegendruckplatte („Burried Bumper“) ist eine einfache Entfernung jedoch nicht immer möglich, sodass Inzisionen der Mukosa erforderlich werden können, um die Halteplatte zu entfernen. Hierfür ist die neue Kategorie „Freilegen und Entfernen einer eingewachsenen PEG-Halteplatte“ vorgesehen, wobei zwischen offen chirurgischem (5-431.30) und endoskopischem (5-431.31) Vorgehen unterschieden wird. Auch die Freilegung unter endoskopischer Sicht über ein transluminal durch die PEG-Sonde eingebrachtes Inzisionssystem ist mit 5-431.31 zu kodieren.
Zur Behandlung der Adipositas wird seit einiger Zeit auch die „Magenplikatur“ angewendet, für die bisher nur die Resteklasse 5-449.x- „Sonstige Operationen am Magen“ verwendet werden konnte. Mit der neuen Kategorie 5-448.f- „Magenplikatur“ können diese Verfahren künftig spezifisch abgebildet werden, wobei zwischen offen chirurgischen, laparoskopischen und endoskopischen Verfahren unterschieden wird. Speziell beim endoskopischen Verfahren können auch endoskopische Nahtsysteme eingesetzt werden. Für diese ist künftig der Zusatzkode 5-98c.5 verwendbar.
Für endoskopische Exzisionen an den Gallenwegen wird künftig folgende Differenzierung vorgenommen: 5-513.30 „Endoskopische Exzision an der Papille“, 5-513.13 „Endoskopische Papillektomie“ sowie 5-513.32 „Endoskopische Exzision am Gallengang“. Eine Exzision der Papille mit Replantation des Ductus choledochus ist dagegen wie bisher mit 5-518.4- zu kodieren.
Bei endoskopischen Eingriffen an den Gallenwegen und Pankreasgang kann als neues Device ein Kauterisierungssystem mit vorgeladenem selbstexpandierenden Stent eingesetzt werden. Für dieses System ist künftig der Zusatzkode 5-549.a anwendbar. Wie bisher sind auch die Stents bzw. selbstexpandierenden Prothesen separat zu kodieren und lösen das Zusatzentgelt ZE2018-54 aus.
Bei der in den vergangenen Jahren bereits mehrfach aktualisierten OPS-Systematik der Hernienchirurgie wird ab 2018 noch eine für die Kinderchirurgie wichtige Ergänzung vorgenommen. Die laparoskopische Versorgung einer Leistenhernie ohne plastischen Bruchpfortenverschluss wird mit 5-530.91 kodiert, wenn keine weiteren Maßnahmen am Bruchsack erforderlich waren. Bei hoher Bruchsackunterbindung und Teilresektion ist 5-530.90 zu kodieren. Diese Kodes gelten sowohl für die primäre Versorgung als auch im seltenen Falle eines Rezidivs. Für Schenkelhernien sind keine entsprechenden speziellen Kodes vorgesehen.
Mit speziellen Zusatzkodes für den Einsatz von Fremdmaterial zur Gewebeverstärkung bzw. Gewebeersatz kann der Mehraufwand z. B. in der Hernienchirurgie, Gynäkologie oder Traumatologie markiert werden. Zu einem Kostentrenner konnten sich diese Kodes allerdings bisher noch nicht entwickeln, da die Materialkosten mit der Größe der Netze korrelieren, die jedoch nicht abbildbar war. Um den Größenbezug in die Klassifikation einzubauen, werden alle bereits vorgesehenen Materialien in einer fünfstelligen Systematik abgebildet und die Fläche auf der sechsten Stelle differenziert (Tab. 4).
Tab. 4: Neue Systematik für Gewebeverstärkung und Gewebeersatz
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Fläche [cm²] |
(Teil-) |
Composite |
Biologisch |
Nicht resorbierbar ohne Beschichtung |
mit antimikrobieller Beschichtung |
mit Titan-Beschichtung |
mit sonstiger Beschichtung |
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< 10 |
5-932.10 |
5-932.20 |
5-932.30 |
5-932.40 |
5-932.50 |
5-932.60 |
5-932.70 |
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10 – <50 |
5-932.11 |
5-932.21 |
5-932.31 |
5-932.41 |
5-932.51 |
5-932.61 |
5-932.71 |
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50 – <100 |
5-932.12 |
5-932.22 |
5-932.32 |
5-932.42 |
5-932.52 |
5-932.62 |
5-932.72 |
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100 – <200 |
5-932.13 |
5-932.23 |
5-932.33 |
5-932.43 |
5-932.53 |
5-932.63 |
5-932.73 |
|
200 – <300 |
5-932.14 |
5-932.24 |
5-932.34 |
5-932.44 |
5-932.54 |
5-932.64 |
5-932.74 |
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300 – <400 |
5-932.15 |
5-932.25 |
5-932.35 |
5-932.45 |
5-932.55 |
5-932.65 |
5-932.75 |
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400 – <500 |
5-932.16 |
5-932.26 |
5-932.36 |
5-932.46 |
5-932.56 |
5-932.66 |
5-932.76 |
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500 – <750 |
5-932.17 |
5-932.27 |
5-932.37 |
5-932.47 |
5-932.57 |
5-932.67 |
5-932.77 |
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750 –<1000 |
5-932.18 |
5-932.28 |
5-932.38 |
5-932.48 |
5-932.58 |
5-932.68 |
5-932.78 |
|
≥ 1000 |
5-932.19 |
5-932.29 |
5-932.39 |
5-932.49 |
5-932.59 |
5-932.69 |
5-932.79 |
Der Zusatzkode 5-933 „Verwendung einer Kunststoff- oder biologischen Membran zur Prophylaxe von Adhäsionen“ wird weiter differenziert. Grundsätzlich sollen mit OPS-Kodes des Kapitels 5 „Operationen“ nur operative Maßnahmen abgebildet werden, sodass auch weiterhin die intraoperative Spülung der Bauchhöhle mit Flüssigkeiten nicht kodierbar ist. Bestimmte neu entwickelte Gele bilden jedoch einen intraperitonealen Film, der erst im weiteren Verlauf allmählich resorbiert wird und damit mit den bereits im OPS abgebildeten Membranen zur Adhäsionsprophylaxe vergleichbar ist. Daher wird künftig der Klassentitel folgendermaßen geändert: „Verwendung von Membranen oder sonstigen Materialien zur Prophylaxe von Adhäsionen“. Solide Membranen, die nicht resorbierbar sind, werden mit 5-933.0 abgebildet, während (teil-)resorbierbare Materialien, zu denen auch das Medizinprodukt 4DryField® PH zählt, mit 5-933.1 abgebildet werden.
Unfallchirurgie, orthopädische Chirurgie
Für die Behandlung von Verbrennungen mit einem Okklusivverband zum enzymatischen Wunddebridement (z. B. NexoBrid®) wird der Kode 8-191.7- neu eingeführt. Auf der sechsten Stelle erfolgt eine Differenzierung gemäß der behandelten Fläche in Stufen von 500 cm².
Da die Transplantation von Spongiosa auch endoskopisch (arthroskopisch) vorgenommen werden kann, werden die entsprechenden Verfahren künftig gemäß Zugang differenziert (Tab. 5). Der bisherige Kodebereich 5-812.4- Subchondrale Spongiosaplastik wird dadurch redundant und deshalb gestrichen, der Inhalt wird künftig mit 5-784.c- bzw. 5-874.e- abgebildet. Die Lokalisation ist nach der üblichen Differenzierung der sechsten Stelle anzugeben.
Tab. 5: Nach Zugang differenzierte Systematik der Spongiosaplastik
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Knochentransplantation |
Offen chirurgisch |
Endoskopisch |
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Spongiosa, autogen |
5-784.0- |
5-784.c- |
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Spongiosa, allogen |
5-784.7- |
5-784.e- |
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Kortikospongiöser Span, autogen |
5-784.1- |
5-784.d- |
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Kortikospongiöser Span, allogen |
5-784.8- |
5-784.f- |
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Ausgedehnter kortikospongiöser Span, autogen (≥ 4 cm) |
5-784.2- |
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In den vergangenen Jahren ist die Systematik der Eingriffe am Fuß erheblich ausdifferenziert worden. Es blieb aber noch eine Abbildungslücke für den besonderen Aufwand von Rezidiveingriffen, die jetzt geschlossen werden konnte (Tab. 6). Eine Besonderheit besteht für den ambulanten Bereich, um monokausal die entsprechenden EBM-Ziffern ableiten zu können. Für Arthrodesen mittels kortikospongiösem Span als Reoperation an Fußwurzel und/oder Mittelfuß wurden die Kodes 5-808.ae (ein Gelenkfach) und 5-808.af (zwei und mehr Gelenkfächer) exklusiv definiert, die jedoch nicht im Geltungsbereich des DRG-Systems, also bei vollstationärer Behandlung verwendet werden dürfen. Hier ist, wie bei allen Kodes dieser Kategorie, die Art der Knochentransplantation grundsätzlich separat zu kodieren (5-784.-).
Tab. 6: Systematik der Rezidiveingriffe am Fuß
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Osteotomie |
Primär |
Reoperation bei Rezidiv |
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Os metatarsale I, proximal |
5-788.5d |
5-788.5g |
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Os metatarsale I, distal |
5-788.5c |
5-788.5f |
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Os metatarsale I, mehrdimensional |
5-788.5e |
5-788.5j |
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Doppelosteotomie Os metatarsale I |
5-788.51 |
5-788.5h |
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Arthrodese |
Primär |
Reoperation bei Rezidiv |
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Großzehengrundgelenk |
5-808.b0 |
5-808.b7 |
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Fußwurzel/Mittelfuß, 1 Gelenkfach |
5-808.a4 |
5-808.a9 |
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Fußwurzel/Mittelfuß, 2 Gelenkfächer |
5-808.a5 |
5-808.aa |
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Fußwurzel/Mittelfuß, 3 Gelenkfächer |
5-808.a6 |
5-808.ab |
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Fußwurzel/Mittelfuß, 4 Gelenkfächer |
5-808.a7 |
5-808.ac |
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Fußwurzel/Mittelfuß, ≥ 5 Gelenkfächer |
5-808.a8 |
5-808.ad |
Bei Kapselplastiken am Schultergelenk wird bisher lediglich zwischen vorderer und hinterer Kapselplastik unterschieden. Künftig kann auch eine „Obere Kapselplastik“ differenziert abgebildet werden (5-805.b offen chirurgisch, 5-814.e arthroskopisch). Eine Fixation mittels Knochenanker ist dabei im Kode enthalten und nicht separat anzugeben (5-869.2).
Unklar war es bisher dagegen, wie ein Knochenanker, der zum Fixieren von Sehnen, Bändern oder anderen Gewebestrukturen verwendet wird, kodiert werden kann, wenn kein Hinweis auf monokausale Kodierung vorhanden ist. Eine Kodierung als „Osteosyntheseverfahren“ mit 5-786.0 oder gar als Osteosynthese (5-790 – 5-799) ist nicht möglich gewesen, da es sich beim Einsatz von Knochenankern nicht um eine Osteosynthese handelt und die Implantate dafür auch gar nicht geeignet wären. Auch 5-869.2 „Einbringen von Osteosynthesematerial bei Operationen am Weichteilgewebe“ war aus diesem Grunde kritisch zu sehen. Diese Kategorie wird daher künftig umbenannt, so dass unter dem neuen Titel „Einbringen von Fixationsmaterial am Knochen bei Operationen am Weichteilgewebe“ jetzt nicht nur Stellschrauben sondern auch Knochen- bzw. Fadenanker abgebildet werden können. Die Inklusiva-Hinweise bei bestimmten Gelenkeingriffen (s. o.) sind dennoch weiterhin gültig und schließen in diesen Fällen die Zusatzkodierung aus.
Für die Augmentation der Kreuzbänder sind keine spezifischen Kodes verfügbar, so dass in der Regel bisher eine Kreuzbandnaht kodiert wurde. Die Augmentation, inklusive Naht und dynamische intraligamentärer Stabilisation ist künftig mit 5-813.j (Vorderes Kreuzband) bzw. 5-813.k (Hinteres Kreuzband) zu verschlüsseln.
Ein überraschendes Problem ist bei der Kategorie 5-809.2- „Temporäre Fixation eines Gelenkes“ entstanden. Bei streng wörtlicher Auslegung des Klassentitels „Andere offen chirurgische Gelenkoperationen“ war es nämlich nach mehr als 20 Jahren OPS-Anwendung plötzlich strittig geworden, ob mit diesem Kode auch perkutane temporäre Arthrodesen kodiert werden dürfen. Obwohl es im OPS neben „offen chirurgisch“ und „arthroskopisch“ gar keine weitere Kategorien für Gelenkoperationen gibt und von den ursprünglichen OPS-Autoren die perkutane temporäre Arthrodese den offen chirurgischen Eingriffen zugeordnet wurde, sehen DIMDI und InEK dieses Verfahren als bisher überhaupt nicht mit dem OPS abbildbar an, noch nicht einmal mit der Resteklasse 5-869.x „Sonstige Operationen an den Bewegungsorganen“. Um dieses Dilemma zu lösen wird der Abschnitt 5-80 „Offen chirurgische Gelenkoperationen“ umbenannt in „Offen chirurgische und andere Gelenkoperationen“. Damit wurde es möglich die Kategorie 5-809.4- „Temporäre Fixation eines Gelenkes, perkutan“ in diesen Abschnitt aufzunehmen. Die genaue Lokalisation ist nach dem üblichen Schlüssel auf der sechsten Kodeposition anzugeben. Leider konnten jedoch weder InEK noch DIMDI davon überzeugt werden, dass dieses Verfahren aus 5-809.2- zumindest jedoch aus 5-869.x überzuleiten ist. Daher werden die mit der neuen Kategorie 5-809.4- abgebildeten Prozeduren zunächst als „nicht signifikante OR-Prozeduren“ bewertet, bis aktuelle Kalkulationen eine Kostenrelevanz nachweisen, was leider nicht vor dem DRG-System 2020 der Fall sein dürfte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass neben dem Kode für die temporäre Arthrodese auch die Art des Osteosynthesematerials anzugeben ist, z. B. 5-786.1 für einen Kirschner-Draht oder 5-786.8 für einen gelenkübergreifenden Fixateur externe. Diese Kodes stellen signifikante OR-Prozeduren dar und können somit den DRG-Erlös steigern. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass sich bei temporären Arthrodesen an den Gelenken der Hand (ausgenommen Handgelenk) nichts ändert, denn dort wird nach wie vor nicht zwischen offen chirurgischer und perkutaner temporärer Arthrodese unterschieden.
Mit weiteren Hinweistexten wird bei Hüft- und Kniegelenkendoprothesen noch deutlicher klargestellt, dass ein zweizeitiger Wechsel von Endoprothesen nicht mit einem Kode für Prothesenwechsel (z. B. aus dem Bereich 5-821.- oder 5-823.-) verschlüsselt werden darf, sondern mit separaten Kodes für die Explantation und Implantation an einem anderen OP-Tag. Um den Verlauf von einer Erstimplantation zu unterscheiden, ist als Zusatzkode 5-829.n „Implantation einer Endoprothese nach vorheriger Explantation“ anzugeben, was in den meisten Situationen zu einer angemessenen Erlössteigerung führt.
Für die knöcherne Rekonstruktion eines Glenoiddefektes wird, analog zur Pfannenbodenplastik beim Hüftgelenk, der neue Kode 5-829.r eingeführt. Als Zusatzkodierung wird eine Spongiosaplastik bzw. alloplastischer Knochenersatz ausdrücklich zugelassen. Es gilt aber auch der Hinweis, dass der Kode nur angegeben werden kann, wenn ein glenoidaler Defekt ausgeglichen wird, um das Drehzentrum zu rekonstruieren bzw. das ursprüngliche Gelenkniveau wieder herzustellen. Dieser Kode darf dagegen nicht bei Verschluss oder Verfüllung von iatrogen geschaffenen Knochendefekten mit ortsständigem Gewebe, ausschließlicher Verfüllung von Geröllzysten, Verwendung von zementierten Pfannenprothesen oder ausschließlicher Vertiefungsfräsung zur Schaffung eines Prothesenbettes angegeben werden.
Der für Zusatzentgelte (ZE2018-25) wichtige Kode 5-829.k „Implantation einer modularen Endoprothese oder (Teil-)Wechsel in eine modulare Endoprothese bei knöcherner Defektsituation und ggf. Knochen(teil)ersatz“ wird künftig, bei unveränderten Kriterien (mindestens drei metallische Einzelbauteile einer gelenkbildenden Komponente), weiter differenziert, damit es möglich wird, auch entsprechend differenzierte Zusatzentgelte zu vereinbaren. Damit wird es möglich, insbesondere auch Megaendoprothesen sachgerecht abzubilden (Tab. 7). Hinzuweisen ist allerdings auf die bereits bestehenden Kodes für einen Knochentotalersatz (5-828.-), die ggf. ebenso wie die Kodes für Gelenkendoprothesen mit den Zusatzkodes 5-829.k- kombiniert werden können.
Tab. 7: Differenzierung der modularen Endoprothesen
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5-829.k-Implantation einer modularen Endoprothese oder (Teil-)Wechsel in eine modulare Endoprothese bei knöcherner Defektsituation und ggf. Knochen(teil)ersatz |
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5-829.k0 |
Pfannenkomponente |
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5-829.k1 |
Schaftkomponente ohne eine dem Knochendefekt entsprechende Länge und Dicke Hinweis: Bei zweiseitiger Schaftverankerung ist der Kode nur einmal anzugeben |
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5-829.k2 |
Schaftkomponente mit einer dem Knochendefekt entsprechenden Länge und Dicke inkl.: Mega-Endoprothese Hinweis: Bei zweiseitiger Schaftverankerung ist der Kode nur einmal anzugeben |
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5-829.k3 |
Pfannen- und Schaftkomponente, Schaft ohne eine dem Knochendefekt entsprechende Länge und Dicke Hinweis: Dieser Kode ist nur zu verwenden, wenn beide gelenkbildende Implantatkomponenten der Endoprothese modular sind |
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5-829.k4 |
Pfannen- und Schaftkomponente, Schaft mit einer dem Knochendefekt entsprechenden Länge und Dicke inkl.: Mega-Endoprothese Hinweis: Dieser Kode ist nur zu verwenden, wenn beide gelenkbildende Implantatkomponenten der Endoprothese modular sind |
Für die Verwendung von OP-Robotern existieren bereits Zusatzkodes (5-987.0 „Komplexer OP-Roboter“, 5-987.x „Sonstiger OP-Roboter“). Neu eingeführt wird jetzt der Zusatzkode 5-987.1 für einen „Roboterarm“. Darunter wird ein chirurgisches Assistenzsystem mit mindestens sechs Freiheitsgraden verstanden, welches bei Überschreitung der geplanten Interventionsgrenzen unter Navigation diese aktiv limitiert.
Auch der Zusatzkode für die Anwendung eines Navigationssystems wird künftig weiter differenziert, wobei zwischen radiologischer Technik (5-988.0), elektromagnetischen (5-988.1), sonographischen (5-988.2), optischen (5-988.3) und sonstigen Systemen (5-988.x) unterschieden wird.
Gefäßchirurgie
Endosonographische Untersuchungen von Blutgefäßen (3-05e.-) werden künftig nach Lokalisation weiter differenziert.
Während (gecoverte) Stents mit „bioaktiver“ Oberfläche bereits mit dem Zusatzkode 8-83b.e1 abgebildet werden können, wird für Gefäßprothesen der entsprechende Zusatzkode 5-938.0 neu eingeführt. Dieser Kode dürfte im Zusammenhang mit einem entsprechenden NUB-Zusatzentgelt relevant werden.
Bei der endovaskulären Implantation von Stent-Prothesen werden für iliakale Stent-Prothesen ohne Seitenarm separate Kodes für die Verwendung einer Stent-Prothese (5-38a.43), zwei Stent-Prothesen (5-38a.44) oder von drei und mehr Stent-Prothesen (5-38a.45) eingeführt. Alle sonstigen Stent-Prothesen an der Aorta sind separat zu verschlüsseln, ggf. auch mehrfach. Ebenso ist die Verwendung zusätzlicher, nicht großlumiger Stent-Prothesen zur Versorgung thorakaler und abdominaler Gefäßabgänge gesondert zu kodieren. Hierfür stehen Kodes im Bereich 8-842 zur Verfügung. Es ist damit ausdrücklich klargestellt, dass Kodes aus dem Kapitel 5 und dem Kapitel 8 in diesen Fällen kombiniert werden dürfen.
Für die Shunt-Chirurgie wurden zwei Neuerungen aus dem NUB-Verfahren in den OPS aufgenommen. Die Verwendung eines extraluminalen adaptierbaren Anastomosenstabilisators ist mit dem Zusatzkode 5-392.8 abbildbar. Die endovaskuläre Anlage einer AV-Fistel durch Gleichstrom kann mit 8-83c.d2 (Oberarm), 8-83c.d3 (Unterarm), 8-83c.db (Oberschenkel), 8-83c.dc (Unterschenkel) und 8-83c.dx bei sonstigen Lokalisationen abgebildet werden. Die endovaskuläre Anlage einer AV-Fistel mit nahtlosem Nitinolkoppler am Oberschenkel ist mit 8-83c.eb kodierbar, alle anderen Lokalisationen werden 8-83c.ex zugeordnet.
Zur Prophylaxe einer Lungenembolie ist die perkutane Einbringung eines Vena-cava-Schirmes etabliert. Um dieses Verfahren von der Behandlung mit einem in einen zentralen Venenkatheter integrierten Antiembolieschirm abzugrenzen, wird der bisherige fünfstellige Kode weiter differenziert und für das neue Verfahren der Kode 8-839.11 geschaffen, mit dem auch andere „rückholbare“ Vena-cava-inferior-Filter abgebildet werden können. Der „klassische“ permanente Cava-Filter wird künftig mit 8-839.10 kodiert.
Herzchirurgie
Für die chirurgische Behandlung von Erkrankungen der Aortenklappe wurden zwei neue Kodes geschaffen: 5-353.6 „Anuloplastik der Aortenklappe mit Implantat“ sowie 5-353.7 „Taschenrekonstruktion der Aortenklappe“. Unverändert bleibt 5-353.0 „Raffung der Aortenklappe“.
Bei der endovaskulären Implantation eines Aortenklappenersatzes (bisher 5-35a.00) wird künftig zwischen „primär ballonexpandierbarem Implantat“ (5-35a.03) und „primär selbstexpandierendem Implantat“ (5-35a.04) unterschieden.
Bei der minimalinvasiven Mitralklappenrekonstruktion wird künftig zwischen Mitralklappensegelplastiken und Mitralklappenanuloplastiken unterschieden. Die bisherigen Kodes für transarterielle (5-35a.40), transvenöse (5-35a.41) und transapikale (5-35a.42) Mitralklappenrekonstruktionen bleiben künftig ausschließlich den Mitralsegelplastiken vorbehalten. Mitralklappenanuloplastiken werden mit neuen Kodes bei transarterieller (5-35a.43, inkl. Mitralklappenanulorrhapie mit Naht), transvenöser (5-35a.44, inkl. Mitralklappenanulorrhapie mit Band) und transapikaler (5-35a.45, inkl. Mitralklappenanulorrhapie mit Spange) Anlage verschlüsselt. Für die letztgenannten Verfahren sind NUB-Zusatzentgelte abrechenbar.
Für die plastische Rekonstruktion des Myokards mit einem myokardialen Verankerungssystem als Hybrideingriff ist der neue Kode 5-37a.1 vorgesehen. Unter „Hybrideingriff“ wird die Kombination aus endovaskulärem und minimal-invasivem Eingriff verstanden, wobei die Mini-Thorakotomie im Kode enthalten ist.
Bei der Implantation bzw. Revision eines myokardmodulierenden Systems (CCM) wird künftig zwischen Systemen mit oder ohne Vorhofelektrode unterschieden. Die bisherigen Kodes für Implantation oder Wechsel (5-379.80) und Revision (5-379.81) gelten künftig nur noch für Systeme mit Vorhofelektrode, während für Systeme ohne Vorhofelektroden die neuen Kodes 5-379.82 (Implantation oder Wechsel) bzw. 5-379.83 (Revision) zu verwenden sind.
Bei dem Einsatz von univentrikulären extrakorporalen Pumpen wird künftig die Art des Zugangs differenziert. Die bisherigen Kodes 5-376.20 (Implantation) und 5-376.21 (Entfernung) gelten künftig nur noch im Falle einer Sternotomie, während bei transapikalem Zugang die neuen Kodes 5-376.23 (Implantation) und 5-376.24 (Entfernung) zu benutzen sind.
Thoraxchirurgie
Bei Resektionen an der Trachea wurde bei der Kategorie 5-314.1- bisher die Höhenlokalisation nicht berücksichtigt. Künftig können krikotracheale Resektionen separat erfasst werden, wobei zwischen Anlage einer End-zu-End-Anastomose (5-314.30), Anlage eines Tracheostomas (5-314.31), Resektion mit Plastik/Stent (5-314.32) und sonstigen Rekonstruktionsverfahren (5-314.3x) unterschieden wird. Abzugrenzen sind diese neuen Kodes gegenüber der Kategorie 5-316.6- „Beseitigung einer Trachealstenose“.
Ebenfalls nicht spezifisch abbildbar war bisher die „Plastische laryngotracheale Rekonstruktion mit Rippenknorpel“, die künftig mit dem neuen Kode 5-319.c verschlüsselt werden kann. Die Transplantatentnahme ist separat mit 5-349.4 kodierbar.
Bei der bronchoskopischen Dilatation einer Bronchusstenose mit Stenteinlage waren bisher Bifurkationsstents nicht gesondert abbildbar. Für diese Implantate ist künftig der neue Kode 5-339.06 verfügbar, der eine eventuell durchgeführte Dilatation der Trachea mit einschließt.
Transplantationschirurgie
Für die Art der Konservierung von Organtransplantaten wird künftig eine Zusatzkodierung eingeführt (Tab. 8). Die entsprechende Differenzierung der bisherigen Transplantationskodes (Herz: 5-375.0, 5-375.1, 5-375.3; Lunge: 5-335.22 ff., 5-335.32 ff.; Niere: 5-555.1, 5-555.7) entfällt daher ab 2018.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei allen Prozeduren im Zusammenhang mit der postmortalen Organspende (1-202, 3-708, 8-978) der Begriff „Hirntod“ durch „irreversibler Hirnfunktionsausfall“ ersetzt wird.
Tab. 8: Zusatzkodes für die Organkonservierung
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5-939 Art der Konservierung von Organtransplantaten Hinweis: Die jeweilige Organtransplantation ist gesondert zu kodieren. Eine Organkonservierung kann normotherm oder hypotherm erfolgen. Eine Ex-vivo-Perfusion kann pulsatil oder nicht pulsatil angewendet werden. |
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5-939.0 |
Organkonservierung, ohne Anwendung einer Ex-vivo-Perfusion |
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5-939.1 |
Organkonservierung, mit Anwendung einer kontinuierlichen Ex-vivo-Perfusion und ohne Organfunktionsüberwachung |
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5-939.2 |
Organkonservierung, mit Anwendung einer kontinuierlichen Ex-vivo-Perfusion und mit Organfunktionsüberwachung |
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5-939.x |
Sonstige |
Literatur
[1] ICD-10-GM 2018 – Systematisches Verzeichnis, Deutscher Ärzteverlag, ISBN 978-3-7691-3662-3
[2] ICD-10-GM 2018 – Alphabetisches Verzeichnis, Deutscher Ärzteverlag, ISBN 978-3-7691-3663-0
[3] OPS 2018 – Systematisches Verzeichnis, Deutscher Ärzteverlag, ISBN 978-3-7691-3664-7
[4] OPS 2018 – Alphabetisches Verzeichnis, Deutscher Ärzteverlag, ISBN 978-3-7691-3665-4
[5] Deutsche Kodierrichtlinien 2018, http://www.g-drg.de/cms/G-DRG-System_2018/Kodierrichtlinien/Deutsche_Kodierrichtlinien_2018
| Für die DRG-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH) und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen (BDC) sowie der AG Chirurgie der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie (GMDS) |
| Seminar G-DRG-Update 2019 | Anzeigen |
Bartkowski R. DRG-Kodierung 2018: Chirurgisch relevante Änderungen bei ICD-10-GM und OPS. Passion Chirurgie. 2017 Dezember; 7(12): Artikel 04_04.
DRG
DRG 04.07.2026
Abrechnung: DRG und Kodierung 2026 in der Chirurgie
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Abrechnung: DRG und Kodierung 2025 in der Chirurgie
Das aG-DRG-System 2025 beinhaltet insgesamt 1.295 Fallpauschalen. Die Anzahl der Fallpauschalen ist gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert. Die kalkulierten Eintages-DRGs haben um 22 aG-DRGs...
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