Recht 01.02.2011
Zulässigkeit von Arztbewertungsportalen im Internet
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es zulässig ist, wenn er im Internetportal (negativ) bewertet wird.
Antwort:
Grundsätzlich einmal besteht kein Zweifel mehr daran, dass Internetportale zur Bewertung von Arztpraxen zulässig sind. So hat beispielsweise sogar die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit Stand Dezember 2009 ein Schriftstück publiziert, welches Qualitätsanforderungen für Arztbewertungsportale darstellt. Also auch die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gehen grundsätzlich von der Zulässigkeit aus. Ein Verstoß gegen diese Richtlinie zur Qualitätsanforderung stellt allerdings keinen justitiablen Aspekt dar.
Ob man nun einen Textbaustein verwendet, oder bereits ein vorformulierter
OP-Bericht vorhanden ist, ist eigentlich unbeachtlich.
Spätestens auch seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 ist die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet grundsätzlich als zulässig anerkannt. (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08). Zwar ging es damals um die Internetseite www.spickmich.de, welche Lehrer bewertet, gleichwohl lassen sich hier Grundsätze entnehmen, die für die Ärzte ebenfalls gelten können.
Daher kann man im Grundsatz festhalten, dass nahezu jedwede Bewertung als Meinungsäußerung juristisch gedeckt sein dürfte. Denn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt nur nicht für unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Die Rechtsprechung ist dabei aber sehr großzügig und geht immer dann von einer Meinungsäußerung aus, wenn sie nicht objektiv überprüfbar ist. (So beispielsweise LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.01.2010, Az. 3 O 3692/09; so auch LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08).
Dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung steht das Recht der informationellen Selbstbestimmung des Bewerteten gegenüber. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann man aber entnehmen, dass der einzelne grundsätzliche Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen muss, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Sofern also lediglich Daten übermittelt werden, die nicht den Kern der Privatsphäre betreffen, ist von einer zulässigen Meinungsäußerung auszugehen.
Grenzen dieser Meinungsäußerung werden dann angenommen, wenn es sich um Formalbeleidigungen oder einen Angriff auf die Menschenwürde handelt, was im Wesentlichen bei unsachlicher Schmähkritik angenommen wird (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2007, 249). Auch die Tatsache, dass der Betroffene selbst nicht als Nutzer des Portals beteiligt ist, schließt die Zulässigkeit nicht aus. Gleiches gilt auch dann, wenn beispielsweise auf andere Weise bereits eine Information über den Arzt eingeholt werden kann.
Denn grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird.
Auch über den Datenschutz kann man derartige Portale nicht aushebeln. Denn die Nennung von persönlichen Daten, wie der Zuname, der Ort der Tätigkeit und die Spezialisierung verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Entscheidendes Argument hier ist immer, dass es sich insgesamt eben nicht um sensible Dateninformationen handelt und diese personenbezogenen Daten wie der Name, die berufliche Tätigkeit einer Person aus einer allgemein zugänglichen Quelle (regelmäßig bereits die Internetpräsenz der Praxis oder des Krankenhauses) entnommen worden sind. In diesen Fällen können solche Informationen grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Betroffenen im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben werden, wie sich aus § 28 BDSG ergibt.
Die Rechtsprechung geht zwischenzeitlich sogar soweit, dass Bewertungsportale im Internet als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08). Dies belegt ein weiteres Mal deutlich den hohen Stellenwert, den derartige Bewertungsportale in der Rechtsprechung genießen. Insbesondere die Schutzbedürftigkeit wird hier ein weiteres Mal betont.
Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Bewertungsportale ist es auch sehr schwierig, entsprechende Bewertungen widerrufen zu lassen. Auch hier wird wiederum die Schmähkritik als dasjenige herangezogen, was die Grenze der freien Meinungsäußerung darstellt. So hat beispielsweise das Amtsgericht Oldenburg entschieden, dass ein Widerrufanspruch wegen einer eingestellten Bewertung dann nicht besteht, wenn die Bewertung bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Schmähkritik angesehen werden kann, sondern vielmehr einen sachlichen Bezug aufweist und im Übrigen weitgehend persönliche Wertungen und Einschätzungen des Bewertenden wiedergegeben werden.
Alles in allem kann man festhalten, dass derartige Internetportale grundsätzlich zulässig sind. Dies hat nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 bestätigt. Auch die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gehen hiervon aus. Die Grenze derartiger Portale ist dann zu ziehen, wenn es sich nicht mehr um Mitteilungen handelt, die vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, sondern wenn es sich um bloße Schmähkritik handelt. Dies müsste dann im Einzelfall überprüft werden.
Heberer J. Zulässigkeit von Arztbewertungsportalen im Internet. Passion Chirurgie. 2011 Feb; 1 (2): Artikel 08_01.
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